Die Aktionäre der Axel Springer SE dürfen am 26. November 2020 auf einer virtuellen Hauptversammlung insbesondere über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) zugunsten der Private-Equity-Investors KKR abstimmen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/06/axel-springer-se-verschiebt-ordentliche.html. In den von der Aktionärsvereinigung SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. herausgegebenen "AnlegerPlus News" (Ausgabe 11/2020) kritisiert Michael Kunert den Hintergrund dieses Vorgehens scharf.
Für einen Squeeze-out nach § 327a Abs. 1 AktG ist ein Anteilsbesitz von mindestens 95% des Grundkapitals nötig. Doch KKR komme bei weitem nicht an diese Schwelle heran. Damit man den Streubesitz dennoch "vor die Türe setzen" könne, habe man sich eines "Taschenspielertricks" bedient. In der Pressemitteilung zu dem Squeeze-out-Verlangen heißt es hierzu:
"Die Traviata B.V., eine Holdinggesellschaft im Besitz
von Fonds, die durch KKR beraten werden, hat, um die für einen Squeeze-out
erforderliche Position als Hauptaktionärin zu erlangen, auf Basis von
Wertpapierdarlehen, u.a. mit von Friede Springer bzw. Mathias Döpfner
kontrollierten Gesellschaften, vorübergehend das Eigentum an weiteren rund
51,5% der Aktien erworben; zusätzlich zu der von ihr bereits gehaltenen
Beteiligung von rund 47,6%. Somit hält die Traviata B.V. derzeit Aktien in Höhe
von rund 99,1% des Grundkapitals der Axel Springer SE. [...] Unmittelbar nach
Wirksamwerden des Squeeze-out werden diese Aktien an die Darlehensgeber
zurückübertragen."
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/ordentliche-hauptversammlung-der-axel.html
Das heiße also, dass Springer und Döpfner, nachdem die
anderen Aktionäre ausgeschlossen worden seien, ihre Aktien wieder
zurückbekommen und weiter Aktionäre bleiben würden. Es werde also keine neue
Gesellschaft geschaffen, in der ihre Aktien aufgehen würden, wie dies in
anderen Fällen schon üblich gewesen sei. Dieses Vorgehen möge nach dem
BGH-Urteil in Sachen Lindner rechtmäßig sein. Moralisch erscheine dies jedoch
nicht vertretbar, da dadurch Aktionäre unterschiedlich behandelt würden.
Die Wahrscheinlichkeit des Delistings beim Springer-Verlag,
das Anfang April 2020 vollzogen worden sei, sei nach dem Einstieg von KKR von
Anfang an bekannt gewesen. In der gemeinsamen Stellungnahme der Verwaltung im
Juli letzten Jahres zum freiwilligen Übernahmeangebot habe es aber geheißen:
"Der Umstand, dass die Bieterin ausweislich der Angebotsunterlage darüber
hinaus keine Strukturmaßnahmen (wie z.B. [...] einen Squeeze-out [...])
anstrebt, steht aus Sicht des Vorstands und Aufsichtsrats einer Umsetzung der
Wachstumsstrategie nicht entgegen."
In den Unterlagen für das Pflichtangebot zum Delisting im
Februar dieses Jahres stehe ebenfalls ausdrücklich, dass die Bieterin KKR
abgesehen vom Delisting keine weiteren Strukturmaßnahmen (wie z. B. einen
Squeeze-out) beabsichtige. Die langfristig orientierten Aktionäre, die das
Delisting mit der Gesellschaft hätten mitgehen wollen, um vielleicht nach der
angekündigten Durststrecke wieder von einem Aufschwung zu profitieren, hätten
also sehr wohl darauf vertrauen können, dass es kein Squeeze-out-Verfahren
geben würde, bei dem der Abfindungspreis mit EUR 60,24 auch noch unter dem
Preis der vorangegangenen Übernahme- bzw. Pflichtangebote von EUR 63 je Aktie
liege.
Link zu den"AnlegerPlus News": https://anlegerplus.de/news/aktuelle-ausgabe/
Die Angemessenheit der von KKR angebotenen Barabfindung für Axel-Springer-Aktien wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
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