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Freitag, 11. Oktober 2024

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der Lotto24 AG

ZEAL Network SE
Hamburg

Bekanntmachung über die Barabfindung
der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Lotto24 AG, Hamburg

ISIN DE000LTT2470 / WKN LTT247

Die ordentliche Hauptversammlung der Lotto24 AG, Hamburg („Lotto24“), hat am 27. August 2024 die Übertragung der auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Lotto24 („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die ZEAL Network SE, Hamburg („ZEAL SE“), gegen Gewährung einer von der ZEAL SE zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).
 
Der Übertragungsbeschluss wurde am 8. Oktober 2024 in das Handelsregister der Lotto24 beim Amtsgericht Hamburg unter HRB 123037 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Lotto24 auf die ZEAL SE übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Lotto24 eine von der ZEAL SE zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 479,25 je auf den Namen lautende Stückaktie der Lotto24. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Lotto24 gilt gemäß § 10 Abs. 1 HGB als am 8. Oktober 2024 bekannt gemacht.
 
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den gemäß § 327c Abs. 2 Satz 3 AktG vom Landgericht Hamburg ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, die ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.
 
Die wertpapiertechnische Abwicklung sowie die Auszahlung der Barabfindung zusammen mit den hierauf aufgelaufenen Zinsen werden von der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, vorgenommen. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Lotto24 brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug-um-Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Lotto24 aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Aktionärs über seine Depotbank.
 
Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Lotto24 provisions- und spesenfrei sein. 
 
Hamburg, im Oktober 2024
 ZEAL Network SE
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 11. Oktober 2024 
 
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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

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