von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Ich bin kürzlich gefragt worden, ob eine in einem Spruchverfahren ausgeurteilte Nachbesserung automatisch gezahlt wird oder ob man sich selber darum kümmern muss.
In
der Regel (gerade bei größeren Gesellschaften) wird die Nachbesserung im Bundesanzeiger veröffentlicht und
dann automatisch gezahlt. In den letzten Jahren gab es aber wiederholt
Fälle, in denen der Hauptaktionär "sparsam" war und in denen entgegen der gesetzlichen (aber nicht sanktionierten) Verpflichtung nach § 14 SpruchG keine Bekanntmachung erfolgt ist
(und Minderheitsaktionäre somit auch nichts von einer Nachbesserung
erfahren haben, wenn sie sich nicht selber darum kümmerten).
In mehreren
Fällen mussten die betroffenen (ehemaligen) Minderheitsaktionäre selbst
aktiv werden und die Nachbesserung anfordern. Abfindungsberechtigte ehemalige Aktionäre der Piper + Jet
Maintenance AG mussten etwa selbst aktiv werden und sich unter Vorlage
entsprechender Nachweise an die Piper Deutschland AG wenden. Als weitere
Fälle (nicht abschließend) fallen mir Kraftübertragungswerke
Rheinfelden, Rapunzel Naturkost und Regentalbahn ein. Der letzte größere
Fall war Möbel Walther. Dort hatte der Hauptaktionär ausgeführt, dass
die ausgeurteilte Nachbesserung in Höhe von EUR 2,24 je
Möbel-Walther-Aktie nicht - wie sonst üblich - automatisch ausgezahlt
wird, sondern von den enteigneten Minderheitsaktionären angefordert
werden muss.
Es macht also Sinn, Belege gerade von älteren Verfahren zu
sichern und den Ausgang der Verfahren zu verfolgen (u.a. ein Sinn
unseres Blogs). Erfolgt trotz Aufforderung keine Zahlung, gibt es noch die (in der Praxis recht seltene) Möglichkeit der Leistungsklage nach § 16 SpruchG.
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