Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Montag, 13. Januar 2020

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Deutschen Ärzteversicherung AG

AXA Konzern AG
Köln

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG der gerichtlichen Entscheidung in dem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Deutsche Ärzteversicherung AG, Köln
ISIN DE0008409202

In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Deutsche Ärzteversicherung AG gibt der Vorstand der AXA Konzern AG gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. März 2017, Az. 82 O 73/07, sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2018, Az. I-26 W 9/17 [AktE], bekannt:

I. Beschluss des Landgerichts Köln

In dem Spruchverfahren gemäß § 1 Abs. 3 SpruchG i.V.m. § 327a AktG

Beteiligte:

1. .. (Antragsteller)

43. Herr Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, Theodor-Heuss-Ring 20, 50668 Köln,
- als gemeinsamer Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre -

gegen

44. die AXA Konzern AG, vertreten durch den Vorstand, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Lauber und die Handelsrichter Niemeier und Hünnefeld am 10. März 2017 beschlossen:

Die Anträge auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung einschließlich Zinsen werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre sind von der Antragsgegnerin zu tragen.

Soweit über die außergerichtlichen Kosten von Verfahrensbeteiligten nicht bereits entschieden worden ist, tragen die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Geschäftswert wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt.

II. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf

In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die AXA Konzern AG übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Deutsche Ärzteversicherung AG

an dem noch beteiligt sind:

1. ... (Antragsteller und Beschwerdeführer)

gegen

AXA Konzern AG, vertreten durch den Vorstand, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf

weiter beteiligt:

Rechtsanwalt Dr. Klocke, Theodor-Heuss-Ring 20, 50668 Köln,
- als gemeinsamer Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre -

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff am 15.03.2018 beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 23) vom 25.04.2017, des Antragstellers zu 26) vom 28.04.2017, der Antragstellerin zu 27) und des Antragstellers zu 28) vom 24.04.2017 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 01.03.2017 - 82 O 73/07 - werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 200.000 € festgesetzt.

Köln, im Januar 2020
AXA Konzern AG
- Der Vorstand -

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. Januar 2020

Keine Kommentare: