AXA Konzern AG
Köln
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG der gerichtlichen Entscheidung in dem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Deutsche Ärzteversicherung AG, Köln
ISIN DE0008409202
ISIN DE0008409202
In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Deutsche Ärzteversicherung AG gibt der Vorstand der AXA Konzern AG gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. März 2017, Az. 82 O 73/07, sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2018, Az. I-26 W 9/17 [AktE], bekannt:
I. Beschluss des Landgerichts Köln
In dem Spruchverfahren gemäß § 1 Abs. 3 SpruchG i.V.m. § 327a AktG
Beteiligte:
1. .. (Antragsteller)
43. Herr Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, Theodor-Heuss-Ring 20, 50668 Köln,
- als gemeinsamer Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre -
gegen
- als gemeinsamer Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre -
gegen
44. die AXA Konzern AG, vertreten durch den Vorstand, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf
hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Lauber und die Handelsrichter Niemeier und Hünnefeld am 10. März 2017 beschlossen:
Die Anträge auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung einschließlich Zinsen werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre sind von der Antragsgegnerin zu tragen.
Soweit über die außergerichtlichen Kosten von Verfahrensbeteiligten nicht bereits entschieden worden ist, tragen die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Geschäftswert wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt.
II. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf
In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die AXA Konzern AG übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Deutsche Ärzteversicherung AG
an dem noch beteiligt sind:
1. ... (Antragsteller und Beschwerdeführer)
gegen
AXA Konzern AG, vertreten durch den Vorstand, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf
weiter beteiligt:
Rechtsanwalt Dr. Klocke, Theodor-Heuss-Ring 20, 50668 Köln,
- als gemeinsamer Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre -
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff am 15.03.2018 beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 23) vom 25.04.2017, des Antragstellers zu 26) vom 28.04.2017, der Antragstellerin zu 27) und des Antragstellers zu 28) vom 24.04.2017 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 01.03.2017 - 82 O 73/07 - werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 200.000 € festgesetzt.
Köln, im Januar 2020
gegen
AXA Konzern AG, vertreten durch den Vorstand, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf
weiter beteiligt:
Rechtsanwalt Dr. Klocke, Theodor-Heuss-Ring 20, 50668 Köln,
- als gemeinsamer Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre -
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff am 15.03.2018 beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 23) vom 25.04.2017, des Antragstellers zu 26) vom 28.04.2017, der Antragstellerin zu 27) und des Antragstellers zu 28) vom 24.04.2017 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 01.03.2017 - 82 O 73/07 - werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 200.000 € festgesetzt.
Köln, im Januar 2020
AXA Konzern AG
- Der Vorstand -
- Der Vorstand -
Quelle: Bundesanzeiger vom 10. Januar 2020
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