von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft, Leutkirch im Allgäu, zugunsten der Herrn Dr. Philipp Daniel Merckle gehörenden pdm Holding AG hat das Landgericht Stuttgart die Spruchanträge von vier Antragstellern als unzulässig verworfen und die übrigen Anträge als unbegründet zurückgewiesen.
In dem Beschluss vom 7. Oktober 2019 hat das Gericht die Beschwerde ausdrücklich zugelassen. Zwischenzeitlich haben bereits mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt und weitere Antragsteller angekündigt, ebenfalls Beschwerden einzulegen. Das Spruchverfahren wird somit vor dem OLG Stuttgart weitergeführt.
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft, Leutkirch im Allgäu, zugunsten der Herrn Dr. Philipp Daniel Merckle gehörenden pdm Holding AG hat das Landgericht Stuttgart die Spruchanträge von vier Antragstellern als unzulässig verworfen und die übrigen Anträge als unbegründet zurückgewiesen.
In dem Beschluss vom 7. Oktober 2019 hat das Gericht die Beschwerde ausdrücklich zugelassen. Zwischenzeitlich haben bereits mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt und weitere Antragsteller angekündigt, ebenfalls Beschwerden einzulegen. Das Spruchverfahren wird somit vor dem OLG Stuttgart weitergeführt.
LG Stuttgart, Beschluss vom 7. Oktober 2019, Az. 31 O 36/16 KfH SpruchG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. pdm Holding AG
43 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, Löffelstr. 42, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, pdm Holding AG (Dr. Philipp Daniel Merckle):
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. pdm Holding AG
43 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, Löffelstr. 42, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, pdm Holding AG (Dr. Philipp Daniel Merckle):
Rechtsanwälte Kuhn Carl Norden Baum, 70192 Stuttgart
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