Leitsatz:
Führt ein Sachverständiger eine Ortsbesichtigung in Anwesenheit von Vertretern der Antragsgegnerin durch, ohne die Antragsteller zu benachrichtigen und ihnen Gelegenheit zur Teilnahme zu geben, besteht aus objektiver Sicht einer vernünftigen Partei die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen.
Ein Sachverständiger kann gem. §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Hierzu ist nicht erforderlich, dass der Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder dass das Gericht selbst Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr genügt der bei dem ablehnenden Prozessbeteiligten erweckte Anschein der Parteilichkeit. Führt ein Sachverständiger eine Orts- und Sachbesichtigung in Anwesenheit nur einer Partei durch, ohne die andere zu benachrichtigen und ihr Gelegenheit zur Teilnahme zu geben, so spricht dies aus Sicht der nicht benachrichtigten Partei bereits erheblich für die Befangenheit des Sachverständigen.
Führt ein Sachverständiger eine Ortsbesichtigung in Anwesenheit von Vertretern der Antragsgegnerin durch, ohne die Antragsteller zu benachrichtigen und ihnen Gelegenheit zur Teilnahme zu geben, besteht aus objektiver Sicht einer vernünftigen Partei die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen.
LG Dortmund, Beschluss vom 9. Oktober 2019, Az. 20 O 7/17
(AktE) - Squeeze-out PETROTEC AG
Das Landgericht Dortmund hat kürzlich den in einem
Spruchverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen auf Antrag eines Antragstellers
wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es hat entschieden, dass dem
Sachverständigen kein Vergütungsanspruch zusteht.
Zusammenfassung der Entscheidungsgründe:
Ein Sachverständiger kann gem. §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Hierzu ist nicht erforderlich, dass der Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder dass das Gericht selbst Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr genügt der bei dem ablehnenden Prozessbeteiligten erweckte Anschein der Parteilichkeit. Führt ein Sachverständiger eine Orts- und Sachbesichtigung in Anwesenheit nur einer Partei durch, ohne die andere zu benachrichtigen und ihr Gelegenheit zur Teilnahme zu geben, so spricht dies aus Sicht der nicht benachrichtigten Partei bereits erheblich für die Befangenheit des Sachverständigen.
Bei der Ortsbesichtigung waren für die vom Sachverständigen
informierte Antragsgegnerin mehrere Personen anwesend. Aus Sicht der
Antragstellerin ist nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin während der
Ortsbesichtigung zu ihren Gunsten Einfluss auf den Sachverständigen genommen
hat. Hinzu kommt, dass die Benachrichtigung nur der Antragsgegnerin eine
offensichtliche Ungleichbehandlung der Parteien darstellt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Termin zur Ortsbesichtigung sinnlos war, da er keinen Erkenntnisgewinn versprach.
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