Corporate News
- E.ON teilt innogy-Vorstand Absicht mit, umwandlungsrechtlichen Squeeze-out bei der innogy SE zeitnah durchzuführen
- Kunden und Investoren profitieren von vollständiger und möglichst rascher Integration von innogy
- Schnelle Klarheit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Aufstellung der neuen E.ON
E.ON hat dem innogy-Vorstand heute seine Absicht mitgeteilt, unmittelbar nach Freigabe der Übernahme der von RWE und von anderen Aktionären im Rahmen des freiwilligen Übernahmeangebots erworbenen innogy-Aktien durch die EU-Kommission, das Unternehmen voll in den E.ON-Konzern zu integrieren. Dies soll durch eine Verschmelzung der innogy SE auf die E.ON Verwaltungs SE unter Ausschluss der verbliebenen Minderheitsaktionäre der innogy SE gegen Leistung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG (sog. "umwandlungsrechtlicher Squeeze-out") erfolgen.
"Dieses im Gesellschaftsrecht ab einem 90-prozentigen Anteilsbesitz vorgesehene Verfahren erlaubt es uns, die in den letzten Monaten mit innogy gemeinsam erarbeiteten Integrationspläne so schnell wie möglich umzusetzen. Wir werden damit allen Kunden schon bald verbesserte Leistungen und Produkte aus einer Hand anbieten können. Die wirtschaftlichen Vorteile aus der Integration werden Kunden und Investoren zugutekommen. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können dann zudem in gemeinsamen Teams die Weichen auf Zukunft und Wachstum stellen", sagt E.ON-CEO Johannes Teyssen.
Zunächst wird E.ON mit dem Vollzug des Anteilskaufvertrages knapp 76,8 Prozent aller innogy-Aktien von RWE erwerben, mit dem Vollzug des Übernahmeangebots weitere gut 9,4 Prozent. Zusammen mit den zwischenzeitlich durch E.ON börslich erworbenen innogy-Aktien in Höhe von knapp 3,8 Prozent wird E.ON über die E.ON Verwaltungs SE, eine E.ON-Konzerngesellschaft, insgesamt 90 Prozent aller innogy-Aktien halten und erfüllt damit die notwendigen Voraussetzungen für den umwandlungsrechtlichen Squeeze-out.
Um den umwandlungsrechtlichen Squeeze-out durchzuführen, beabsichtigt die E.ON Verwaltungs SE, mit der innogy SE Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag aufzunehmen.
Hierbei soll ein Ausschluss der verbliebenen Minderheitsaktionäre der innogy SE gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG vorgesehen werden. Die genaue Höhe der Barabfindung wird durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelt. Anschließend wird die Angemessenheit der Barabfindung durch einen gerichtlich bestellten Prüfer überprüft.
Nach dem Vollzug des Anteilskaufvertrages und des Übernahmeangebots sowie nach Abschluss der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung soll eine außerordentliche Hauptversammlung der innogy SE einberufen werden, in der die Übertragung der Aktien für den entsprechenden Gegenwert beschlossen wird. Ferner behält sich die E.ON Verwaltungs SE vor, die Minderheitsaktionäre der innogy SE alternativ im Wege eines aktienrechtlichen Squeeze-outs gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz auszuschließen.
Der Vollzug des Anteilskaufvertrages und des Übernahmeangebots stehen noch unter dem Vorbehalt des Erhalts der erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Freigaben. Nach Freigaben aus Deutschland und dem Vereinigten Königreich zu einzelnen Schritten und Maßnahmen des mit RWE vereinbarten Pakets steht jetzt lediglich noch die Fusionskontrollfreigabe durch die EU-Kommission aus. E.ON ist zuversichtlich, diese noch in diesem Monat zu erhalten.
Diese Pressemitteilung enthält möglicherweise bestimmte in die Zukunft gerichtete Aussagen, die auf den gegenwärtigen Annahmen und Prognosen der Unternehmensleitung des E.ON-Konzerns und anderen derzeit verfügbaren Informationen beruhen. Verschiedene bekannte wie auch unbekannte Risiken und Ungewissheiten sowie sonstige Faktoren können dazu führen, dass die tatsächlichen Ergebnisse, die Finanzlage, die Entwicklung oder die Leistung der Gesellschaft wesentlich von den hier abgegebenen Einschätzungen abweichen. Die E.ON SE beabsichtigt nicht und übernimmt keinerlei Verpflichtung, derartige zukunftsgerichtete Aussagen zu aktualisieren und an zukünftige Ereignisse oder Entwicklungen anzupassen.
- E.ON teilt innogy-Vorstand Absicht mit, umwandlungsrechtlichen Squeeze-out bei der innogy SE zeitnah durchzuführen
- Kunden und Investoren profitieren von vollständiger und möglichst rascher Integration von innogy
- Schnelle Klarheit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Aufstellung der neuen E.ON
E.ON hat dem innogy-Vorstand heute seine Absicht mitgeteilt, unmittelbar nach Freigabe der Übernahme der von RWE und von anderen Aktionären im Rahmen des freiwilligen Übernahmeangebots erworbenen innogy-Aktien durch die EU-Kommission, das Unternehmen voll in den E.ON-Konzern zu integrieren. Dies soll durch eine Verschmelzung der innogy SE auf die E.ON Verwaltungs SE unter Ausschluss der verbliebenen Minderheitsaktionäre der innogy SE gegen Leistung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG (sog. "umwandlungsrechtlicher Squeeze-out") erfolgen.
"Dieses im Gesellschaftsrecht ab einem 90-prozentigen Anteilsbesitz vorgesehene Verfahren erlaubt es uns, die in den letzten Monaten mit innogy gemeinsam erarbeiteten Integrationspläne so schnell wie möglich umzusetzen. Wir werden damit allen Kunden schon bald verbesserte Leistungen und Produkte aus einer Hand anbieten können. Die wirtschaftlichen Vorteile aus der Integration werden Kunden und Investoren zugutekommen. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können dann zudem in gemeinsamen Teams die Weichen auf Zukunft und Wachstum stellen", sagt E.ON-CEO Johannes Teyssen.
Zunächst wird E.ON mit dem Vollzug des Anteilskaufvertrages knapp 76,8 Prozent aller innogy-Aktien von RWE erwerben, mit dem Vollzug des Übernahmeangebots weitere gut 9,4 Prozent. Zusammen mit den zwischenzeitlich durch E.ON börslich erworbenen innogy-Aktien in Höhe von knapp 3,8 Prozent wird E.ON über die E.ON Verwaltungs SE, eine E.ON-Konzerngesellschaft, insgesamt 90 Prozent aller innogy-Aktien halten und erfüllt damit die notwendigen Voraussetzungen für den umwandlungsrechtlichen Squeeze-out.
Um den umwandlungsrechtlichen Squeeze-out durchzuführen, beabsichtigt die E.ON Verwaltungs SE, mit der innogy SE Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag aufzunehmen.
Hierbei soll ein Ausschluss der verbliebenen Minderheitsaktionäre der innogy SE gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG vorgesehen werden. Die genaue Höhe der Barabfindung wird durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelt. Anschließend wird die Angemessenheit der Barabfindung durch einen gerichtlich bestellten Prüfer überprüft.
Nach dem Vollzug des Anteilskaufvertrages und des Übernahmeangebots sowie nach Abschluss der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung soll eine außerordentliche Hauptversammlung der innogy SE einberufen werden, in der die Übertragung der Aktien für den entsprechenden Gegenwert beschlossen wird. Ferner behält sich die E.ON Verwaltungs SE vor, die Minderheitsaktionäre der innogy SE alternativ im Wege eines aktienrechtlichen Squeeze-outs gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz auszuschließen.
Der Vollzug des Anteilskaufvertrages und des Übernahmeangebots stehen noch unter dem Vorbehalt des Erhalts der erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Freigaben. Nach Freigaben aus Deutschland und dem Vereinigten Königreich zu einzelnen Schritten und Maßnahmen des mit RWE vereinbarten Pakets steht jetzt lediglich noch die Fusionskontrollfreigabe durch die EU-Kommission aus. E.ON ist zuversichtlich, diese noch in diesem Monat zu erhalten.
Diese Pressemitteilung enthält möglicherweise bestimmte in die Zukunft gerichtete Aussagen, die auf den gegenwärtigen Annahmen und Prognosen der Unternehmensleitung des E.ON-Konzerns und anderen derzeit verfügbaren Informationen beruhen. Verschiedene bekannte wie auch unbekannte Risiken und Ungewissheiten sowie sonstige Faktoren können dazu führen, dass die tatsächlichen Ergebnisse, die Finanzlage, die Entwicklung oder die Leistung der Gesellschaft wesentlich von den hier abgegebenen Einschätzungen abweichen. Die E.ON SE beabsichtigt nicht und übernimmt keinerlei Verpflichtung, derartige zukunftsgerichtete Aussagen zu aktualisieren und an zukünftige Ereignisse oder Entwicklungen anzupassen.
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