von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Bei zahlreichen Squeeze-out-Fällen und anderen Strukturmaßnahmen haben die jeweiligen Depotbanken Provisionen in Rechnung gestellt. Dies ist unzulässig. Die Barabfindung steht den zwangsweise ausgeschlossenen Minderheitsaktionären in voller Höhe zu. Daher sollten betroffene Anleger die Bankabrechnungen sorgfältig prüfen und ggf. unberechtigt abgerechnete Provisionen monieren. In mehreren Fällen haben die Depotbanken abgerechnete Provisionsbeträge erstattet.
Nach meiner Rechtsauffassung ist die Barabfindung kosten-, spesen- und provisionsfrei zu zahlen. Es handelt sich bei einem Squeeze-out ja nicht um eine freiwillige Veräußerung, sondern um einen gesetzlichen Eigentumsübergang. Eventuelle von der Depotbank abgerechnete Kosten sind von der den Squeeze-out betreibenden Hauptaktionärin zu tragen (sofern es für die Depotbank überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Berechnung gibt).
Bei zahlreichen Squeeze-out-Fällen und anderen Strukturmaßnahmen haben die jeweiligen Depotbanken Provisionen in Rechnung gestellt. Dies ist unzulässig. Die Barabfindung steht den zwangsweise ausgeschlossenen Minderheitsaktionären in voller Höhe zu. Daher sollten betroffene Anleger die Bankabrechnungen sorgfältig prüfen und ggf. unberechtigt abgerechnete Provisionen monieren. In mehreren Fällen haben die Depotbanken abgerechnete Provisionsbeträge erstattet.
Nach meiner Rechtsauffassung ist die Barabfindung kosten-, spesen- und provisionsfrei zu zahlen. Es handelt sich bei einem Squeeze-out ja nicht um eine freiwillige Veräußerung, sondern um einen gesetzlichen Eigentumsübergang. Eventuelle von der Depotbank abgerechnete Kosten sind von der den Squeeze-out betreibenden Hauptaktionärin zu tragen (sofern es für die Depotbank überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Berechnung gibt).
1 Kommentar:
Bitte um Quellenangabe der betreffenden Rechtsprechung (Gericht, Aktenzeichen) oder jur.
Literatur.
Kommentar veröffentlichen