von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem 2006 beschlossenen Squeeze-out bei der Degussa AG, Düsseldorf, hatte das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 7. Juni 2017 die Barabfindung auf EUR 52,75 angehoben (+ 16,94 %), siehe den Bericht:
https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/pruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 5. September 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen. Anstatt dem von dem Sachverständigen ermittelten unternehmenseigenen Betafaktor von 0,49 sei der von der Auftragsgutachterin KPMG errechnete, mit 0,7 deutlich höhere Betafaktor einer Peer Group zugrunde zu legen (S. 22). Der aufgrund des geringen Streubesitzes verengte Markt sei möglicherweise noch liquide gewesen. Für eine Relevanz des unternehmenseigen Betafaktors sprächen zwar der Handelsumsatz, die Zahl der Handelstage und der unter den in der Rechtsprechung sonst genannten Grenzwerten liegende Bid-Ask-Spread der Degussa-Aktie (S. 28). Die Kursentwicklung sein jedoch durch unternehmensspezifische Sonderfaktoren der Degussa - dem relativ geringen Free Float und der besonderen Eigentümerstruktur - nicht aussagekräftig (S. 29). Dies habe der Sachverständige nicht hinreichend berücksichtigt. Die mit 5,5 % angesetzte Marktrisikoprämie sei auch bei einem Bewertungsstichtag im Mai 2006 nicht zu beanstanden (S. 23).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2019, Az. I-26 W 8/17 AktE
LG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2017, Az. 31 O 89/06 AktE
Scholz u.a. ./. Evonik Industries AG (früher: RAG Projektgesellschaft mbH)
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40477 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP
https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/pruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 5. September 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen. Anstatt dem von dem Sachverständigen ermittelten unternehmenseigenen Betafaktor von 0,49 sei der von der Auftragsgutachterin KPMG errechnete, mit 0,7 deutlich höhere Betafaktor einer Peer Group zugrunde zu legen (S. 22). Der aufgrund des geringen Streubesitzes verengte Markt sei möglicherweise noch liquide gewesen. Für eine Relevanz des unternehmenseigen Betafaktors sprächen zwar der Handelsumsatz, die Zahl der Handelstage und der unter den in der Rechtsprechung sonst genannten Grenzwerten liegende Bid-Ask-Spread der Degussa-Aktie (S. 28). Die Kursentwicklung sein jedoch durch unternehmensspezifische Sonderfaktoren der Degussa - dem relativ geringen Free Float und der besonderen Eigentümerstruktur - nicht aussagekräftig (S. 29). Dies habe der Sachverständige nicht hinreichend berücksichtigt. Die mit 5,5 % angesetzte Marktrisikoprämie sei auch bei einem Bewertungsstichtag im Mai 2006 nicht zu beanstanden (S. 23).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2019, Az. I-26 W 8/17 AktE
LG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2017, Az. 31 O 89/06 AktE
Scholz u.a. ./. Evonik Industries AG (früher: RAG Projektgesellschaft mbH)
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40477 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP
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