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Sonntag, 8. Juni 2025

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der früheren Diebold Nixdorf AG beendet: Auch zweitinstanzlich keine Erhöhung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der zwischenzeitlich verschmolzenen früheren Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG) mit der zum Diebold-Konzern gehörenden Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA als herrschender Gesellschaft hatte das Landgericht Dortmund in I. Instanz die Spruchanträge zurückgewiesen.

Das OLG Düsseldorf hat nunmehr mit Beschluss vom 5. Juni 2025 die von mehreren Antragstellern gegen diese erstinstanzliche Entscheidung eingelegten Beschwerden zurückgewiesen. Nach Auffassung des OLG führen sowohl ein Abstellen auf den durchschnittlichen Börsenkurs wie auch die Ermittlung des Unternehmenswerts, auf die das Landgericht seine Entscheidung gestützt hatte, nicht zu einem günstigeren Ergebnis als einem Abfindungsbetrag von EUR 55,02 je Aktie (Beschluss, S. 18). 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2025, Az. I-26 W 7/22 AktE
LG Dortmund, Beschluss vom 6. April 2022, Az. 18 O 9/17 AktE
Jaeckel u.a. ./. Diebold Nixdorf Holding Germany GmbH (bisher: Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA, zuvor: Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA)
91 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, 53115 Bonn
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
1. SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 68165 Mannheim
2. RA Dr. York Schnorbus, c/o Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main

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