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Dienstag, 18. Juli 2023

Änderungen des Spruchverfahrens –Teil 3: Überprüfungsmöglichkeit auch für Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft bei einer Verschmelzung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze sieht neben der nunmehr verpflichtend vorgesehenen anwaltlichen Vertretung in Spruchverfahren (Teil 1) und der Möglichkeit eines Mehrheitsvergleichs (Teil 2) eine Überprüfungsmöglichkeit auch für Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft bei einer Verschmelzung vor. Ein erster Praxisfall hierfür ist die geplante Verschmelzung der Heliad Equity Partners GmbH & Co. KGaA auf die FinLab AG.

Die bislang bestehende Ungleichbehandlung von Minderheitsgesellschaftern übertragender und übernehmender Gesellschaften bei der Verschmelzung wird durch die Neuregelung beendet, indem das Spruchverfahren nunmehr beiden Gruppen von Minderheitsgesellschaftern zur Verfügung steht. Im Fall Heliad/FinLab können somit (Kommandit-)Aktionäre beider Gesellschaften eine gerichtliche Überprüfung beantragen.

Eine wichtige Änderung bei der zu erbringenden Gegenleistung ist, dass bei Verschmelzungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien als Abfindung bei einem im Spruchverfahren festgestellten unangemessenen Umtauschverhältnis die Pflicht zur Barleistung durch die Gewährung von Anteilen ersetzt werden kann. Laut Begründung des BMJ im Gesetzgebungsverfahren schone dies die Liquidität und erleichtere Investitionen im Zuge von Umstrukturierungen. Die Gewährung von zusätzlichen Aktien anstelle einer baren Zuzahlung wird in dem neu eingefügten § 72a UmwG geregelt.

Diese Möglichkeit wird bereits im erwähnten ersten Fall Heliad/FinLab genutzt. Der dortige Verschmelzungsvertrag sieht vor, dass anstelle einer baren Zuzahlung (§ 15 UmwG) zusätzliche Aktien der FinLab gewährt werden.

Da nunmehr die Minderheitsaktionäre beider an der Fusion beteiligten Gesellschaften Spruchanträge stellen können, können ggf. unterschiedliche Gerichts zuständig sein (im Fall Heliad/FinLab ist es jeweils das LG Frankfurt am Main). Der neu eingefügte Absatz 2 zu § 2 SpruchG sieht hierzu folgende Regelung vor:

„Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverfahren anhängig, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Satz 1, so ist § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.“

Nach § 5 FamFG erfolgt eine Bestimmung durch das „nächsthöhere gemeinsame Gericht“.

 

Der Beitrag wird mit weiteren Aspekten der Neuregelung, wie etwa die Abschaffung des Nichtabhilfebeschlusses im Spruchverfahren, fortgesetzt.

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