22.08.2018
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Die CANCOM SE hat heute der Pironet AG mitgeteilt, dass ihr Aktien der Pironet AG in Höhe von mehr als 95 % des Grundkapitals gehören. Die CANCOM SE hat gleichzeitig das Verlangen gestellt, dass die Hauptversammlung der Pironet AG gemäß § 327a Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die CANCOM SE gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.
Die Höhe der von der CANCOM SE festzulegenden Barabfindung wird diese der Pironet AG zu gegebener Zeit gesondert mitteilen und im Anschluss von der Pironet AG veröffentlicht werden. Die Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Pironet AG soll voraussichtlich im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung der Pironet AG erfolgen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen