Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014
Rödental, den 22.08.2018
Der Vorstand der Zapf Creation AG (ISIN DE000A11QU78 / WKN A11QU7) hat heute
mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Einbeziehung der Aktien
der Zapf Creation AG in den Freiverkehr an der Baden-Württembergischen
Wertpapierbörse zu kündigen (Delisting). Gemäß § 13 Abs. 2 der
Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Baden-Württembergischen
Wertpapierbörse kann der Antragsteller, hier die equinet Bank AG, die
Einbeziehung von Wertpapieren unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen
kündigen. Ein entsprechendes Kündigungsschreiben wird im Auftrag der Zapf
Creation AG zeitnah von der equinet Bank AG an die Baden-Württembergische
Wertpapierbörse versendet.
Die Einbeziehung der Aktien der Zapf Creation AG in den Freiverkehr an der
Baden-Württembergischen Wertpapierbörse bedeutet für die Gesellschaft einen
nicht unbeachtlichen administrativen Aufwand und bindet in erheblichem
Umfang Managementressourcen. Zudem entstehen der Gesellschaft durch die
Einbeziehung nicht unerhebliche Kosten. Der lediglich geringe
wirtschaftliche Nutzen der Einbeziehung in den Freiverkehr an der
Baden-Württembergischen Wertpapierbörse vermag den damit verbundenen Aufwand
nicht mehr zu rechtfertigen.
Nach den Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der
Baden-Württembergischen Wertpapierbörse wird die Kündigung auf der Webseite
der Börse (www.boerse-stuttgart.de) veröffentlicht. Bis zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihre Aktien im
Freiverkehr der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse zu handeln.
Der Vorstand
Zapf Creation AG
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Anmerkung der Redaktion:
Ein Delisting war erwartet worden, insbesondere nachdem es aufgrund des Gegenvorschlags der Hauptaktionärin keine Dividende gab, siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/08/keine-dividende-bei-der-zapf-creation.html
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Anmerkung der Redaktion:
Ein Delisting war erwartet worden, insbesondere nachdem es aufgrund des Gegenvorschlags der Hauptaktionärin keine Dividende gab, siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/08/keine-dividende-bei-der-zapf-creation.html
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