von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hatte bereits vor fünf Jahren in dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Gasanstalt Kaiserslautern AG eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt, siehe: http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-gasanstalt.html. Auf die höheren Börsenkurse kam es nach Ansicht des Landgerichts nicht an. Auch nach der Ertragswertmethode ergebe sich kein höherer Wert.
Auch das von mehreren Antragstellern angerufene OLG Zweibrücken hält den Börsenkurs für nicht relevant und hat daher mit Beschluss vom 14. August 2018 die Beschwerden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Nach Ansicht des OLG sind die Planannahmen trotz z.T. tatsächlich besserer Entwicklungen zu akzeptieren. Der Tariferhöhung unmittelbar nach dem Bewertungsstichtag stünde eine entsprechende Erhöhung der Gestehungskosten gegenüber. Auch die in der Phase der ewigen Rente höher als in der Detailplanungsphase angesetzten Reinvestitionen seien nicht im Einzelnen zu überprüfen. Die mit 4,5 % angesetzte Marktrisikoprämie und der aus einer Peer Group abgeleitete (im Vergleich zum eigenen Beta-Faktor der Gesellschaft deutlich höhere) Beta-Faktor werden vom OLG akzeptiert. Selbst der mit einem Minimalwert von 0,25 % angesetzte Wachstumsabschlag wird vom OLG durchgewunken. Dieser Abschlag liege zwar unterhalb der üblicherweise angesetzten Werten, sei aber durch das räumlich begrenzte Absatzgebiet und den erwarteten Wettbewerbsdruck gerechtfertigt.
Nach Auffassung des OLG könne bei auch bei lediglich im Freiverkehr gehandelten Aktien der Börsenwert nicht unberücksichtigt bleiben. Von einer Marktenge könne jedoch dann ausgegangen werden, wenn kumulativ während des Referenzzeitraums an weniger als einem Drittel der Börsentage Kurse festgestellt wurden und mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als fünf Prozent voneinander abweichen (S. 43). Dass neben Umsätzen an mehreren Tagen Geldkurse festgestellt wurden, könne zwar darauf hindeuten, dass den Minderheitsaktionären ein Veräußerung ihrer Aktien möglich gewesen wäre. Für die Prognose eines Verkehrswertes reiche die Feststellung einer vorhandenen Nachfrage allerdings nicht aus. Vielmehr komme es auf eine Gesamtbetrachtung der Marktumstände im Einzelfall an. Das OLG verweist diesbezüglich auf mehrere Kurssprünge um mehr als 5 %.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. August 2018, Az. 9 W 4/14
LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 13. August 2013, Az. 2 HK O 120/10 AktG
52 Antragsteller, 21 Beschwerdeführer
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Werner Hauser, 68163 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SKW Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hatte bereits vor fünf Jahren in dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Gasanstalt Kaiserslautern AG eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt, siehe: http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-gasanstalt.html. Auf die höheren Börsenkurse kam es nach Ansicht des Landgerichts nicht an. Auch nach der Ertragswertmethode ergebe sich kein höherer Wert.
Auch das von mehreren Antragstellern angerufene OLG Zweibrücken hält den Börsenkurs für nicht relevant und hat daher mit Beschluss vom 14. August 2018 die Beschwerden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Nach Ansicht des OLG sind die Planannahmen trotz z.T. tatsächlich besserer Entwicklungen zu akzeptieren. Der Tariferhöhung unmittelbar nach dem Bewertungsstichtag stünde eine entsprechende Erhöhung der Gestehungskosten gegenüber. Auch die in der Phase der ewigen Rente höher als in der Detailplanungsphase angesetzten Reinvestitionen seien nicht im Einzelnen zu überprüfen. Die mit 4,5 % angesetzte Marktrisikoprämie und der aus einer Peer Group abgeleitete (im Vergleich zum eigenen Beta-Faktor der Gesellschaft deutlich höhere) Beta-Faktor werden vom OLG akzeptiert. Selbst der mit einem Minimalwert von 0,25 % angesetzte Wachstumsabschlag wird vom OLG durchgewunken. Dieser Abschlag liege zwar unterhalb der üblicherweise angesetzten Werten, sei aber durch das räumlich begrenzte Absatzgebiet und den erwarteten Wettbewerbsdruck gerechtfertigt.
Nach Auffassung des OLG könne bei auch bei lediglich im Freiverkehr gehandelten Aktien der Börsenwert nicht unberücksichtigt bleiben. Von einer Marktenge könne jedoch dann ausgegangen werden, wenn kumulativ während des Referenzzeitraums an weniger als einem Drittel der Börsentage Kurse festgestellt wurden und mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als fünf Prozent voneinander abweichen (S. 43). Dass neben Umsätzen an mehreren Tagen Geldkurse festgestellt wurden, könne zwar darauf hindeuten, dass den Minderheitsaktionären ein Veräußerung ihrer Aktien möglich gewesen wäre. Für die Prognose eines Verkehrswertes reiche die Feststellung einer vorhandenen Nachfrage allerdings nicht aus. Vielmehr komme es auf eine Gesamtbetrachtung der Marktumstände im Einzelfall an. Das OLG verweist diesbezüglich auf mehrere Kurssprünge um mehr als 5 %.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. August 2018, Az. 9 W 4/14
LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 13. August 2013, Az. 2 HK O 120/10 AktG
52 Antragsteller, 21 Beschwerdeführer
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Werner Hauser, 68163 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SKW Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart
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