In dem Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der BERU AG hatte das Landgericht Stuttgart die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung mit Beschluss vom 5. November 2012 zurückgewiesen (Az. 55/08 KfH AktG). Der angemessene Ausgleich wurde auf 4,72 Euro je Aktie festgesetzt.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts hatten 17 Antragsteller und die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 20. August 2018 wies das OLG Stuttgart die Beschwerden zurück (Az. 20 W 1/13).
Gegen die Entscheidung des Landgerichts hatten 17 Antragsteller und die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 20. August 2018 wies das OLG Stuttgart die Beschwerden zurück (Az. 20 W 1/13).
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