Samstag, 12. Oktober 2024

Automatische Zahlung von Nachbesserungen aus Spruchverfahren?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Ich bin kürzlich gefragt worden, ob eine in einem Spruchverfahren ausgeurteilte Nachbesserung automatisch gezahlt wird oder ob man sich selber darum kümmern muss. 

In der Regel (gerade bei größeren Gesellschaften) wird die Nachbesserung im Bundesanzeiger veröffentlicht und dann automatisch gezahlt. In den letzten Jahren gab es aber wiederholt Fälle, in denen der Hauptaktionär "sparsam" war und in denen entgegen der gesetzlichen (aber nicht sanktionierten) Verpflichtung nach § 14 SpruchG keine Bekanntmachung erfolgt ist (und Minderheitsaktionäre somit auch nichts von einer Nachbesserung erfahren haben, wenn sie sich nicht selber darum kümmerten). 

In mehreren Fällen mussten die betroffenen (ehemaligen) Minderheitsaktionäre selbst aktiv werden und die Nachbesserung anfordern. Abfindungsberechtigte ehemalige Aktionäre der Piper + Jet Maintenance AG mussten etwa selbst aktiv werden und sich unter Vorlage entsprechender Nachweise an die Piper Deutschland AG wenden. Als weitere Fälle (nicht abschließend) fallen mir Kraftübertragungswerke Rheinfelden, Rapunzel Naturkost und Regentalbahn ein. Der letzte größere Fall war Möbel Walther. Dort hatte der Hauptaktionär ausgeführt, dass die ausgeurteilte Nachbesserung in Höhe von EUR 2,24 je Möbel-Walther-Aktie nicht - wie sonst üblich - automatisch ausgezahlt wird, sondern von den enteigneten Minderheitsaktionären angefordert werden muss. 

Es macht also Sinn, Belege gerade von älteren Verfahren zu sichern und den Ausgang der Verfahren zu verfolgen (u.a. ein Sinn unseres Blogs). Erfolgt trotz Aufforderung keine Zahlung, gibt es noch die (in der Praxis recht seltene) Möglichkeit der Leistungsklage nach § 16 SpruchG.         

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