Für die Aktionäre, die bei der Leoni AG zu keinem Zeitpunkt die Chance hatten, sich an der Restrukturierung und damit an der Zukunft der Gesellschaft zu beteiligen, steht die Frage im Raum, ob das Restrukturierungsgericht überhaupt die Freigabe des Restrukturierungsplans hätte erteilen dürfen. Zugleich ist fraglich, ob Vorstand und Aufsichtsrat der Leoni AG pflichtwidrig gehandelt haben, indem sie bereits in einem frühen Stadium, konkret im Rahmen der Erstellung des Restrukturierungsplans, die Interessen und Rechte der freien Aktionäre von vornherein ignoriert haben. Besonders fatal wirkt dabei, dass die Leoni AG gemäß Restrukturierungsplan bei einem Milliardenumsatz in absehbarer Zeit bereits wieder ein Ergebnis von über 300 Mio. Euro erwirtschaften soll.
Verfassungsbeschwerde eingereicht
Nachdem sich verschiedene Aktionäre zunächst gegen die Umsetzung des Restrukturierungsplans gewehrt hatten, haben einige von diesen unter Führung der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) sowie der Kanzlei Nieding + Barth Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Dabei geht es neben der Frage, ob ausreichend rechtliches Gehör im Rahmen des StaRUG-Beschwerdeverfahrens gewährt wurde, auch darum, ob die Regelungen des StaRUG grundsätzlich gegen Artikel 14 und damit gegen die eigentumsschützenden Regelungen des Grundgesetzes verstoßen. Damit hat das Verfahren weit über die Causa Leoni hinaus für alle Anleger Relevanz.
Gesetz bei börsennotierten Gesellschaften ungeeignet
„Nach unserer Einschätzung ist das StaRUG für börsennotierte Gesellschaften oder für Gesellschaften mit einem hohen Streubesitz schlichtweg nicht geeignet und ermöglicht eine kalte Enteignung zu Lasten der freien Aktionäre und zugunsten einzelner Akteure“, unterstreicht Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW.
„Mit der Überprüfung der Vorgänge bei der Leoni AG und auch der Regelungen des StaRUG geht es für die betroffenen Aktionäre um alles oder nichts. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie im Rahmen der Restrukturierung über das StaRUG allein ein einzelner Aktionär an der Zukunft beteiligt wird, allen anderen dies aber verwehrt wurde“, hinterfragt Klaus Nieding von der Kanzlei Nieding + Barth die Vorgänge.
Quelle: Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW)
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