von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG, Essen, hat das LG Dortmund mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 11. März 2024 die Spruchanträge zurückgewiesen. Die Antragsteller können gegen diese erstinstanzliche Entscheidung innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG, Essen, hat das LG Dortmund mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 11. März 2024 die Spruchanträge zurückgewiesen. Die Antragsteller können gegen diese erstinstanzliche Entscheidung innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.
Der vom Gericht beauftragte Sachverständigen Dettmer hatte auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 10. August 2023 die angebotene Abfindung von EUR 0,60 je
AREAL-Aktie für angemessen gehalten. Angesichts der hohen
Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der alten und zum Teil
baufälligen Gebäude ergäbe sich kein positiver NAV und Ertragswert. Nach Angaben des Vorstands der Gesellschaft auf der über den Squeeze-out beschließenden Hauptversammlung sollen allerdings „entsprechende stille Reserven in den Immobilienbeständen“ bestehen, die den bilanziellen Verlust ausgleichen.
LG Dortmund, Beschluss vom 11. März 2024, Az. 20 O 51/17 AktE
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. ./. Thelen Holding GmbH
60 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigter der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte aurantia., 46117 Oberhausen
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