von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das nunmehr veröffentlichte Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht in seinem Artikel 1 auch Änderungen des Spruchverfahrensgesetzes vor (Spruchverfahren statt Anfechtungsklage bei Kapitalmaßnahmen). Durch die Neuregelung sollen Kapitalerhöhungen unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert und deren Durchführung beschleunigt werden. Gesellschaftsrechtliche Erleichterungen sind an drei Stellen vorgesehen:
- Die Grenze beim vereinfachten Bezugsrechtsausschluss wird von bisher 10 % des Grundkapitals auf 20 % angehoben.
- Die Grenzen des bedingten Kapitals bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie für Bezugsrechte von Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung wird von 50 % und 10 % auf jeweils 60 % bzw. 20 % erhöht.
- Streitigkeiten über die Angemessenheit der Höhe des Ausgabebetrages bei Kapitalmaßnahmen sollen nunmehr (außerhalb von Fällen des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses) nicht mehr im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens, sondern im Spruchverfahren entschieden werden.
Die meisten Änderungen durch das ZuFinG, darunter auch die Änderungen des Spruchverfahrens durch Artikel 1 treten entsprechend seinem Artikel 35 am Tag nach der Verkündung (d.h. morgen) in Kraft.
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