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Dienstag, 16. Februar 2021

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.: Squeeze-out Piper + Jet Maintenance AG - Landgericht Frankfurt am Main erhöht Barabfindung auf 5,15 Euro je Aktie

Ehemalige Aktionäre müssen aktiv werden, um die Nachbesserung zu erhalten.

München (15.02.2021/14:53) - Im dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Piper + Jet Maintenance AG (WKN 821120) auf die Hauptaktionärin Piper Deutschland AG hat das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 3-5 O 31/16) mit Beschluss vom 21.08.2018 die angemessene Barabfindung für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre auf 5,15 Euro je Aktie festgelegt. Das Spruchverfahren wurde mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen.

Unter Berücksichtigung des nach der Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses im Handelsregister gezahlten Abfindungsbetrages von 3,20 Euro je Aktie ergibt sich in Folge des obigen Beschlusses ein Nachzahlungsbetrag von 1,95 Euro je Aktie. Zudem stehen den Aktionären Zinsen auf den Erhöhungsbetrag zu. Damit wurde der Barabfindungspreis ohne Berücksichtigung der Zinsen um mehr als 60 % erhöht.

Abfindungsberechtigt sind alle ehemaligen Aktionäre, die am 25.01.2016 zwangsweise in Folge des Squeeze-outs ausgeschlossen wurden. Die Zahlung erfolgt entgegen des sonst üblichen Verfahrens nicht automatisch. Abfindungsberechtigte ehemalige Aktionäre der Piper + Jet Maintenance AG müssen selbst aktiv werden und sich unter Vorlage entsprechender Nachweise an die Piper Deutschland AG, Fieseler-Storch-Str. 10, 34379 Calden, wenden.

Ihren betroffenen Mitgliedern stellt die SdK ein Musterschreiben zur Forderung der Nachzahlung nebst Zinsen gerne zur Verfügung. Dieses kann unter info@sdk.org angefordert werden. Ebenso steht die SdK Ihren Mitgliedern bei Fragen per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 15.02.2021

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

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Anmerkung der Redaktion:

Das Vorgehen, Nachbesserungen aus Spruchverfahren nicht auszuzahlen, scheint leider immer mehr Schule zu machen. Weitere Beispielsfälle sind die Spruchverfahren zur Deutschen Immobilien Holding AG, zur Regentalbahn AG, zur Rapunzel Naturkost AG und zur Novasoft AG. Besonders ärgerlich ist dieses Vorgehen, wenn die Ergebnisse von Spruchverfahren entgegen der gesetzlichen Regelung in § 14 SpruchG nicht einmal im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Ehemalige Aktionäre bzw. deren Erben erfahren dann häufig gar nichts von einer ihnen zustehenden Nachbesserung. Dies sollte durch eine gesetzliche Neuregelung (mit einer entsprechenden Sanktionierung) unterbunden werden.  

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