AXA hatte am 3.3.2006 einen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der AXA Konzern AG (AKAG) eingeleitet, der im Juli 2007 wirksam wurde. Die im Rahmen des Squeeze-outs an die Minderheitsaktionäre gezahlte Abfindung betrug 144,68 Euro je Stammaktie und 146,24 Euro je Vorzugsaktie. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. und verschiedene Minderheitsaktionäre der AKAG leiteten im Anschluss ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der gezahlten Abfindung ein. Durch Beschluss vom 12.7.2019 hat das LG Köln die Abfindung auf 177,58 Euro je Stamm- und Vorzugsaktie der AKAG neu festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben sowohl einige Antragsteller als auch AXA Beschwerde eingelegt.
Nun bietet AXA betroffenen Aktionären jedoch die Möglichkeit, die Rechte auf eine Nachbesserung der Abfindung an AXA zu übertragen und somit schnell an die Nachbesserung inklusive Zinsen zu erhalten. Der für die Nachbesserungsrechte angebotene Kaufpreis beträgt 32,90 Euro pro Stammaktie und 31,34 Euro pro Vorzugsaktie und folgt somit genau dem erstinstanzlichen Gerichtsbeschluss des LG Köln. Zusätzlich haben die Verkäufer Anspruch auf eine Zinszahlung in Höhe von rund 62 % des Gesamtwerts ihrer Nachbesserungsrechte. Die Nachzahlung soll am 26.2.2021 erfolgen.
Die SdK unterstützt ihrer betroffenen Mitglieder, die sich dieser Einigung anschließen wollen, bei der Abwicklung ihrer Ansprüche. Sie werden gebeten, sich unter info@sdk.org oder unter 089/20208460 zu melden.
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In dem in der I. Instanz 12 Jahren dauernden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter (Squeeze-out) bei der AXA Konzern AG hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 12. Juli 2019 die Barabfindung auf EUR 177,58 je Stamm- und Vorzugsaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_9.html.
Mehrere Antragsteller sind gegen diese Entscheidung in die Beschwerde gegangen und verwiesen dabei zur Begründung vor allem auf die von der gerichtlichen Sachverständigen festgestellten deutlich höheren Werte. Die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), kam in ihrem Gutachten nämlich zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie) und auch deutlich mehr als den nunmehr vom Landgericht zugesprochenen EUR 177,58. Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_8.html. Auch die Antragsgegnerin hatte Anschlussbeschwerde eingelegt.
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 3/20 (AktE)
LG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2019, Az. 82 O 135/07
Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)
98 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance): Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
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