DAUN & CIE. Aktiengesellschaft
Rastede
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens wegen des Squeeze-out bei der Mech. Baumwoll-Spinnerei & Weberei Bayreuth AG
Aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 19.12.2012 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der Mech. Baumwoll-Spinnerei & Weberei Bayreuth AG, Bayreuth, gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von € 77,27 je Aktie auf die Hauptaktionärin, Daun & Cie. AG, übertragen.
In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Mech. Baumwoll-Spinnerei & Weberei Bayreuth AG, Bayreuth, auf die Hauptaktionärin Daun & Cie. AG, Rastede, hat das Oberlandgericht München (Az. 31 Wx 299/16) mit Beschluss vom 15.12.2020 die angemessene Barabfindung für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Mech. Baumwoll-Spinnerei & Weberei Bayreuth AG auf € 116,38 je Aktie festgelegt. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München ist rechtskräftig und wird hiermit mit seinem Tenor gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht:
Oberlandesgericht München
Az.: 31 Wx 299/16
1 HK O 1750/13 LG Nürnberg-Fürth
In Sachen
1) - 9) (...)
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
gegen
Daun & Cie. AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofstraße 21, 26180 Rastede
– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte FGS Flick Gocke Schaumburg, Johanna-Kinkel-Straße 2-4, 53175 Bonn, Gz.: 803166_11
Bergdolt Daniela, Nibelungenstraße 84, 80639 München, Gz.: DB-ES
– gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) –
wegen Barabfindung
hier: Beschwerde
erlässt das Oberlandesgericht München - 31. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rieder, den Richter am Oberlandesgericht Krätzschel und die Richterin am Landgericht Dorn am 15.12.2020 folgenden
Beschluss
1. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2), 6), 8), 10), 13), 16), 21) und 22) wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.12.2015 aufgehoben.
2. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der Mech AG aufgrund des in der Hauptverhandlung vom 19.12.20012 beschlossenen Squeeze-Outs zu leistende Barabfindung wird auf € 116,38 je Aktie festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin.
4. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der beschwerdeführenden Antragsteller in zweiter Instanz trägt ebenfalls die Antragsgegnerin.
5. Der Geschäftswert für das Verfahren erster und zweiter Instanz, sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an die gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu leistende Vergütung werden jeweils auf € 200.000,00 festgesetzt.
Im Rahmen des Spruchverfahrens wurde mit dem obigen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15.12.2020 die von der Daun & Cie. AG für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Mech. Baumwoll-Spinnerei & Weberei Bayreuth AG auf die Hauptaktionärin Daun & Cie. AG zu leistende Barabfindung auf € 116,38 je Aktie erhöht.
Unter Berücksichtigung des nach der Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses im Handelsregister gezahlten Abfindungsbetrages von € 77,27 je Aktie ergibt sich in Folge des obigen Beschlusses des Oberlandesgerichts München ein Erhöhungsbetrag von € 39,11 je Aktie (€ 116,38 minus € 77,27) („Erhöhungsbetrag“).
Abfindungsberechtigte ehemalige Aktionäre der Mech. Baumwoll-Spinnerei & Weberei Bayreuth AG werden gebeten, sich bezüglich der Zahlung des Erhöhungsbetrages sowie der Zinszahlungen schriftlich und unter Vorlage des Legitimationsnachweises sowie ihrer Bankverbindung an die Daun & Cie. AG, Bahnhofstraße 21, 26180 Rastede, zu wenden.
Rastede, im Januar 2020
Hinweise zur technischen Abwicklung der Zahlung des Erhöhungsbetrages
Im Rahmen des Spruchverfahrens wurde mit dem obigen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15.12.2020 die von der Daun & Cie. AG für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Mech. Baumwoll-Spinnerei & Weberei Bayreuth AG auf die Hauptaktionärin Daun & Cie. AG zu leistende Barabfindung auf € 116,38 je Aktie erhöht.
Unter Berücksichtigung des nach der Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses im Handelsregister gezahlten Abfindungsbetrages von € 77,27 je Aktie ergibt sich in Folge des obigen Beschlusses des Oberlandesgerichts München ein Erhöhungsbetrag von € 39,11 je Aktie (€ 116,38 minus € 77,27) („Erhöhungsbetrag“).
Abfindungsberechtigte ehemalige Aktionäre der Mech. Baumwoll-Spinnerei & Weberei Bayreuth AG werden gebeten, sich bezüglich der Zahlung des Erhöhungsbetrages sowie der Zinszahlungen schriftlich und unter Vorlage des Legitimationsnachweises sowie ihrer Bankverbindung an die Daun & Cie. AG, Bahnhofstraße 21, 26180 Rastede, zu wenden.
Rastede, im Januar 2020
Daun & Cie. AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 28. Januar 2021
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