Im Februar 2020 zwischenzeitlich eingeleitete Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag zwischen der i:FAO Aktiengesellschaft (i:FAO) und ihrer Mehrheitsaktionärin, der Amadeus Corporate Business AG (Amadeus), wurden im März 2020 aufgrund der Auswirkungen der beispiellosen weltweiten Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der daraus folgenden weltweiten Reisebeschränkungen sowie der mit der pandemischen Entwicklung verbundenen wirtschaftlichen Unsicherheit von Amadeus beendet.
Jetzt hat i:FAO von Amadeus den Vorschlag erhalten, von Neuem Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag aufzunehmen. Amadeus hält rund 90,02 % des Grundkapitals von i:FAO. Die Verschmelzung von i:FAO (als übertragender Rechtsträger) auf Amadeus (als übernehmender Rechtsträger) soll zur Vereinfachung der Gesellschaftsstruktur erfolgen. In diesem Zusammenhang hat Amadeus der i:FAO zudem das förmliche Verlangen übermittelt, das Verfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (sog. Squeeze-out) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG einzuleiten.
Der Vorstand von i:FAO hat beschlossen, von Neuem Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag mit Amadeus aufzunehmen. Nach Auffassung von i:FAO würde der Ausschluss der Minderheitsaktionäre eine umfassende Integration von i:FAO in Amadeus ermöglichen. Der Verschmelzungsvertrag würde unter anderem die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der i:FAO und Übertragung ihrer Aktien auf Amadeus gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung erfolgen soll (sogenannter verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out). Die Barabfindung würde von Amadeus zu gegebener Zeit ermittelt und von einem unabhängigen gerichtlich bestellten Prüfer überprüft.
Sollte eine Einigung zwischen i:FAO und Amadeus erzielt werden, würde die nächste Hauptversammlung von i:FAO, die voraussichtlich im Mai 2021 stattfindet, über den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out beschließen.
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2 Kommentare:
kommt in diesem Fall auch der "lange zeitraum" für die Berechnung des 3 monats-VWAP zur Anwendung?
Entscheidend wird sein, ob man auf die damalige Ankündigung (dann sicher eine "längerer Zeitraum") oder auf die jetzige Bekanntmachung abstellt.
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