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Mittwoch, 28. Oktober 2020

Wella-Entscheidung des BGH zur Maßgeblichkeit des Barwerts der Ausgleichszahlungen für eine Squeeze-out-Barabfindung

BGH, Beschluss vom 15. September 2020, Az. II ZB 6/20

Amtlicher Leitsatz:

Die angemessene Barabfindung im Falle des Ausschlusses von Minderheitsaktionären nach §§ 327a, 327b AktG kann nach dem Barwert der aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichzahlungen bestimmt werden, wenn dieser höher ist als der auf den Anteil des Minderheitsaktionärs entfallende Anteil des Unternehmenswerts, der Unternehmensvertrag zum nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG maßgeblichen Zeitpunkt bestand und von seinem Fortbestand auszugehen war.


Die Veröffentlichung dieser Leitsatz-Entscheidung im Nachschlagewerk, BGHZ und BGHR ist vorgesehen. Der BGH folgt damit dem vorlegenden OLG Frankfurt am Main. In seinem Vorlagebeschluss vom 20. November 2019 wies das OLG darauf hin, dass es die sofortigen Beschwerden der Antragsteller für zulässig und begründet hält, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/12/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html. Allerdings weiche der Senat mit seiner Absicht, die angemessene Abfindung werde vorliegend vom Barwert der Ausgleichszahlungen als Mindestwert bestimmt, von der Absicht anderer Oberlandesgerichte ab, wonach dieser Barwert für die Abfindung nach § 327b AktG generell unmaßgeblich sei. 

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