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Sonntag, 26. Mai 2019

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Brau und Brunnen AG

RB Brauholding GmbH
Frankfurt am Main

Bekanntmachung gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der Brau und Brunnen Aktiengesellschaft, Dortmund
ISIN: DE 0005550305

In dem Spruchverfahren zur Bestimmung zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die RB Brauholding GmbH übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Brau und Brunnen AG,

an dem beteiligt sind:

1.  - 47.  (...)
– Antragsteller, (Beschwerdeführer und Beschwerdegegner –

gegen

RB Brauholding GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, […], Frankfurt,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Streitbörger Speckmann, […], Bielefeld,
– Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin –

weiter beteiligt:

Rechtsanwalt Pohlmann, […], Dortmund,
als gemeinsamer Vertreter der Minderheitsaktionäre,

(Aktenzeichen I-26 W 6/17 [AktE])

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch … am 10. April 2019 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.04.2017 wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 20.03.2017 – 18 O 158/05 [AktE] – in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 24.05.2017 unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen zu 40), 41), 43) bis 47) sowie des Antragstellers zu 42) teilweise wie folgt abgeändert:

Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Barabfindungsbetrags werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Durch den auszugsweise zitierten Beschluss des OLG Düsseldorf wurde der Beschluss des LG Dortmund vom 20.03.2017 – 18 O 158/05 [AktE] – nur teilweise abgeändert. Daher wird dieser Beschluss ebenfalls bekannt gemacht. Die Verfahrensbeteiligten sind identisch mit den oben namentlich genannten Verfahrensbeteiligten, sodass von einer erneuten Aufführung der Verfahrensbeteiligten abgesehen wird. Der Beschluss des LG Dortmund vom 20.03.2017 lautet:

Die von der Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären der Brau und Brunnen AG gemäß §§ 327a, 327b, 327f AktG zu gewährende Barabfindung wird auf 99,64 € je Stückaktie festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller werden der Antragsgegnerin auferlegt, die auch die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre zu tragen hat. Diese Kostenregelung gilt auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens I-26 W 3/11 AktE OLG Düsseldorf.

Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf 1.657.579,77 € festgesetzt.

Frankfurt, im Mai 2019
RB Brauholding GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 24. Mai 2019 

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