von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zu dem am 25. Juni 2002 beschlossenen Squeeze-out bei der Aachener und Münchener Versicherung AG hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 7. August 2015 die Barabfindung auf EUR 429,04 angehoben. Die Antragsgegnerin hatte lediglich EUR 352,- angeboten. Die Erhöhung entspricht somit einer Anhebung um fast 22%.
Gegen die Entscheidung hat ein Antragsteller Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren beim OLG Düsseldorf in II. Instanz anhängig ist.
LG Köln, Beschluss vom 7. August 2015, Az. 82 O 99/03
Clasen u.a. ./. Generali Deutschland Holding AG
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, 40213 Düsseldorf
In dem Spruchverfahren zu dem am 25. Juni 2002 beschlossenen Squeeze-out bei der Aachener und Münchener Versicherung AG hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 7. August 2015 die Barabfindung auf EUR 429,04 angehoben. Die Antragsgegnerin hatte lediglich EUR 352,- angeboten. Die Erhöhung entspricht somit einer Anhebung um fast 22%.
Gegen die Entscheidung hat ein Antragsteller Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren beim OLG Düsseldorf in II. Instanz anhängig ist.
LG Köln, Beschluss vom 7. August 2015, Az. 82 O 99/03
Clasen u.a. ./. Generali Deutschland Holding AG
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, 40213 Düsseldorf
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