von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Softship AG, Hamburg, hatte das LG Hamburg mit Beschluss vom 17. Februar 2020 die Barabfindung deutlich von EUR 11,66 auf EUR 14,35 je Stückaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_7.html
In seiner Entscheidung stellt das Gericht auf den durchschnittlichen Börsenkurs im maßgeblichen Referenzzeitraum (drei Monate vor der Ankündigung der Strukturmaßnahme) als Untergrenze einer angemessenen Abfindung ab, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/lg-hamburg-auch-borsenkurse-im.html
Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. April 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. In dem Nichtabhilfebeschluss bestätigt das LG Hamburg die Relevanz auch von Freiverkehrskursen. Auch bei im Freiverkehr gehandelten Aktien könne der Börsenkurs ein bestimmender Indikator für den Betrag sein, zu dem der Aktionär sein Aktieneigentum am Markt versilbern und damit den der Aktie innewohnenden Verkehrswert realisieren könne (S. 6). Hier sei im Referenzzeitraum ein durchaus beachtlicher Teil des Free-Float gehandelt worden, so dass nicht von einer Marktenge ausgegangen werden könne.
LG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2020, Az. 403 HKO 144/18
Hoppe, M. u.a. ./. CargoWise GmbH
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte mbB, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, CargoWise GmbH:
Rechtsanwälte Mayer Brown LLP (RA Dr. Jan Kraayvanger), 60327 Frankfurt am Main
Auftragsgutachterin: Ernst & Young
sachverständige Prüferin: Ebner Stolz
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Softship AG, Hamburg, hatte das LG Hamburg mit Beschluss vom 17. Februar 2020 die Barabfindung deutlich von EUR 11,66 auf EUR 14,35 je Stückaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_7.html
In seiner Entscheidung stellt das Gericht auf den durchschnittlichen Börsenkurs im maßgeblichen Referenzzeitraum (drei Monate vor der Ankündigung der Strukturmaßnahme) als Untergrenze einer angemessenen Abfindung ab, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/lg-hamburg-auch-borsenkurse-im.html
Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. April 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. In dem Nichtabhilfebeschluss bestätigt das LG Hamburg die Relevanz auch von Freiverkehrskursen. Auch bei im Freiverkehr gehandelten Aktien könne der Börsenkurs ein bestimmender Indikator für den Betrag sein, zu dem der Aktionär sein Aktieneigentum am Markt versilbern und damit den der Aktie innewohnenden Verkehrswert realisieren könne (S. 6). Hier sei im Referenzzeitraum ein durchaus beachtlicher Teil des Free-Float gehandelt worden, so dass nicht von einer Marktenge ausgegangen werden könne.
LG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2020, Az. 403 HKO 144/18
Hoppe, M. u.a. ./. CargoWise GmbH
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte mbB, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, CargoWise GmbH:
Rechtsanwälte Mayer Brown LLP (RA Dr. Jan Kraayvanger), 60327 Frankfurt am Main
Auftragsgutachterin: Ernst & Young
sachverständige Prüferin: Ebner Stolz
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