Mondi Holding Deutschland GmbH, Raubling
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Mondi Consumer Packaging International AG, Greven
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Mondi Consumer Packaging International AG, Greven
– ISIN DE000A1C6ZC1 / WKN A1C 6ZC -
Die ordentliche Hauptversammlung der Mondi Consumer Packaging International AG                              vom                              12.04.2013 hat u.a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin,                              die Mondi Holding Deutschland GmbH mit Sitz in Raubling, die unmittelbar 99,93% der                              Aktien der Mondi Consumer Packaging International AG hält, gegen Gewährung einer angemessenen                              Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.                              
Der Übertragungsbeschluss ist am 8. Mai 2013 in das Handelsregister der Mondi Consumer                              Packaging International AG beim Amtsgericht Steinfurt (HRB 8959) eingetragen worden.                              Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Mondi Consumer                              Packaging International AG auf die Mondi Holding Deutschland GmbH übergegangen.                              
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine                              von der Mondi Holding Deutschland GmbH zu zahlende Barabfindung i.H. von € 11,68 je                              auf den Inhaber lautende Stückaktie der Mondi Consumer Packaging International AG.                              Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht Dortmund ausgewählte                              und zum sachverständigen Prüfer bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stüttgen                              & Haeb AG geprüft und bestätigt.                              
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses                              in das Handelsregister der Mondi Consumer Packaging International AG an mit jährlich                              fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.                              
Falls in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG in Verbindung                              mit                              §§ 1 ff. SpruchG eine höhere als die angebotene Barabfindung rechtskräftig festgesetzt                              wird, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses                              ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Mondi Consumer Packaging International AG                              gewährt werden.                              
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei                              der Deutsche Bank AG zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des                              Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt unverzüglich                              nach der Eintragung Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank.                              Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der                              Aktie und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.
Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Mondi Consumer Packaging International AG provisions- und spesenfrei.
Raubling, im Mai 2013
Mondi                              Holding Deutschland GmbH
Quelle: Bundesanzeiger vom 15. Mai 2013
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