Deutsche Immobilien Holding Aktiengesellschaft, Bremen
Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und Abs. 3 AktG
Die von diversen Aktionären beim Landgericht Bremen anhängig gemachten Anfechtungsklagen                              gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 28.Februar 2012 über                              die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Deutsche Immobilien Holding                              AG auf die Zech Group GmbH gegen Gewährung einer Barabfindung sind durch Prozessvergleich                              im Beschlussverfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO und die damit verbundene Rücknahme der                              Klagen beendet worden.                              
Wir geben den Inhalt des Prozessvergleichs nachfolgend bekannt:
Der                              Vorstand
Geschäfts-Nr.: 13- 0- 77/12 Landgericht Bremen
BESCHLUSS
in Sachen
1. - 7.  (…)
Kläger
gegen
Deutsche Immobilien Holding Aktiengesellschaft,
Lahusenstraße 25, 27749 Delmenhorst
Lahusenstraße 25, 27749 Delmenhorst
Beklagter
Nebenintervenienten:
1.- 7. (…)
 
I.
Die Firma Zech Group GmbH, ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten                              -- Beitretende zu 1)                              
II.
Es wird gemäß § 278 VI ZPO festgestellt, dass sich die Parteien wie folgt verglichen                              haben:                              
Präambel
Die Kläger haben als Aktionäre der Beklagten gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 28. Februar 2012 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten auf die Beitretende gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 1,72 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Beklagten (nachfolgend „Übertragungsbeschluss“) Anfechtungsklagen erhoben, die bei dem Landgericht Bremen unter dem führenden Aktenzeichen 13-0-77/12 anhängig sind („Anfechtungsverfahren“). Die Nebenintervenienten sind diesem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beigetreten.
Wesentliche Anfechtungsklagen wurden dahingehend geltend gemacht, dass der gerichtlich                              bestellte Abfindungsprüfer die angebotene Barabfindung als nicht angemessen beurteilte,                              die Beitretende keine Gewährleistungserklärung eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts                              in Höhe einer angemessenen Barabfindung vorlegte und die Stimmrechte des Hauptaktionärs                              in der außerordentlichen Hauptversammlung nicht ordnungsgemäß vertreten waren.                              
Die Beklagte hat mit Antrag vom 16. Mai 2012 beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen einen Antrag gem. § 246a AktG gestellt, mit dem Ziel festzustellen, dass die beim Landgericht Bremen unter dem führenden Aktenzeichen 13-0-77/12 rechtsanhängigen Klagen gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung vom 28.02.2012 der Eintragung in das Handelsregister der Beklagten nicht entgegenstehen. Diesen Antrag hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen mit Beschluss vom 16.08.2012 kostenfällig abgewiesen.
Die Parteien haben sich im Interesse aller Minderheitsaktionäre verbindlich auf die Eckpunkte eines Prozessvergleichs verständigt und schließen daher auf Anraten und Empfehlung des Gerichts den nachfolgenden
Prozessvergleich:
A. Im Rahmen einer einvernehmlichen Erledigung der Anfechtungsverfahren verpflichtet                              sich die Beitretende zu 1) zu nachfolgender Erhöhung der Barabfindung unter dem Übertragungsbeschluss:                              
1. Die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung von EUR 1,72 je auf den                              Inhaber                              lautende Stückaktie der Beklagten wird um EUR 1,03 (entspricht 60%) auf EUR 2,75 je                              auf den Inhaber lautende Stückaktie der Beklagten erhöht.                              
2. Eine Verzinsung des erhöhten Barabfindungsbetrages gemäß vorstehender Ziffer                              1                              erfolgt in Höhe von 5% über dem Basiszins ab dem Tag der beschlussfassenden Hauptversammlung.                              
3. Anspruchsberechtigt sind sämtliche Minderheitsaktionäre der Beklagten, deren                              Aktien                              mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Beklagten                              auf die Beitretende übergehen. Soweit anspruchsberechtigte Minderheitsaktionäre der                              Beklagten nicht verfahrensbeteiligt sind, stehen ihnen die Ansprüche gemäß vorstehender                              Ziffern 1 und 2 auf Grund eines echten Vertrages zugunsten Dritter zu (§ 328 BGB).                              
4. Die Verpflichtung gemäß vorstehender Ziffer 1 ist von der Beitretenden                              zu 1) unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in                              das Handelsregister zu erfüllen.                              
5. Alle aus dem vorgenannten Vergleich resultierenden Abfindungs- und Ausgleichszahlungen                              und Abwicklungskosten, wie etwa Bankprovisionen, trägt die Beitretende zu 1).                              
6. Sollte ein Gericht in einem Spruchverfahren über die Festsetzung der angemessenen                              Barabfindung eine höhere als die angebotene Barabfindung rechtskräftig festsetzen                              oder sollte in einem solchen Verfahren eine Erhöhung der Barabfindung zur Verfahrensbeendigung                              zwischen den Parteien eines solchen Verfahrens vereinbart werden (nachfolgend „Erhöhungsbetrag                              im Spruchverfahren“), dann ist der Erhöhungsbetrag gemäß vorstehender Ziffer 1 auf                              den Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren anzurechnen. Der Erhöhungsbetrag gemäß vorstehender                              Ziffer 1 gilt insoweit als Vorauszahlung auf den Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren.                              
B. Die Beklagte wird das Handelsregister von dem Abschluss dieses Vergleichs nach                              Rücknahme der Klage gemäß Abschnitt D in Kenntnis setzen, um die Eintragung des Übertragungsbeschlusses                              herbeizuführen.                              
C. Die Gerichtskosten des Anfechtungsverfahrens, die außergerichtlichen Kosten                              (auch                              im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO) der Kläger und der Nebenintervenienten und die                              Kosten dieses Vergleichs sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beitretende                              zu 1). § 91 Abs. 2 S.2 ZPO findet keine Anwendung mit der Maßgabe, dass jeder Kläger                              und jeder Nebenintervenient maximal die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für                              je einen Anwalt in Anspruch nehmen kann.                              
1. Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 und der Wert des Vergleichs („Gesamtwert“)                              auf EUR 1.737.666 (Vergleichsmehrwert damit EUR 1.237.666) festgesetzt. Der Vergleichsmehrwert                              ergibt sich aus der Multiplikation der 1.201.617 Aktien der Minderheitsaktionäre der                              Beklagten mit dem Erhöhungsbetrag von EUR 1,03 je Aktie.
2. Die Parteien beziehen dabei einvernehmlich abschließend folgende Gebühren für                              die                              Berechnung ein:                              
| (a) | 
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG nach Streitwert 
 | 
| (b) | 
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG nach Vergleichsmehrwert 
 | 
| (c) | 
1,2 Termingebühr Nr. 3104 VV RVG nach Gesamtwert 
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| (d) | 
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG nach Streitwert 
 | 
| (e) | 
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG nach dem Vergleichsmehrwert 
 | 
| (f) | 
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG zzgl. 19% MWST 
 | 
Im Hinblick auf Ziffer d) und e) findet § 15 Abs. 3 RVG Anwendung.
Hinsichtlich der Vertretung der Kläger zu 2.) und 3.) gelten die Regeln bezüglich                              der Mehrfachvertretung gemäß Nr. 1008 W RVG (0,3 Erhöhungsgebühr).                              
Die von den Klägern gezahlten Vorschüsse auf die Gerichtskosten werden von der                              Beitretenden                              zu 1) auf Nachweis an den jeweiligen Kläger erstattet. Verauslagte Gerichtskosten,                              die das Gericht den Klägern zurückerstattet, leiten diese unaufgefordert spätestens                              10 Bankarbeitstage nach Eingang an die Beitretende zu 1) weiter, sofern die Kläger                              insoweit bereits eine Erstattung von der Beitretenden zu 1) erhalten haben.                              
3. Die Parteien erkennen die Werte gemäß vorstehender Ziffer 1 und 2 als verbindlich                              an.                              
4. Auf vorstehende Kosten entfaltende Mehrwertsteuer übernimmt die Beitretende,                              sofern                              ein Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO                              reicht aus). Jedenfalls die vorstehend bezeichneten Kläger 1.), 2.), 3.), 4.), 5.),6.)                              und 7.) sowie die Nebenintervenienten 1.), 2.) 3.), 4.), 5.), 6.) und 7.) sind nicht                              vorsteuerabzugsberechtigt. Auf die Einleitung eines Kostenfestsetzungsverfahrens wird                              verzichtet. Der Verzicht auf die Einleitung eines Kostenfestsetzungsverfahrens steht                              unter dem Vorbehalt, dass die Beitretende zu 1) die gerichtlichen und außergerichtlichen                              Kosten gemäß diesem Vergleich nach Fälligkeit erstattet.                              
5. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird mit Bekanntmachung der Eintragung                              des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Beklagten fällig und ist zahlbar                              binnen 10 Bankarbeitstagen nach Eingang einer Zahlungsaufforderung des jeweiligen                              Klägers, Nebenintervenienten oder seines Prozessbevollmächtigen bei der Beklagten                              oder ihrem Prozessbevollmächtigten. Die Zahlungsaufforderung kann auch per Telefax                              übermittelt werden.                              
D. Die Kläger nehmen in Ansehung und im Zuge des Vergleichs hiermit ihre unter                              dem                              Aktenzeichen 13-0-77/12 verbundenen Klagen gegen den Übertragungsbeschluss zurück.                              Die. Beklagte stimmt den Klagerücknahmen zu. Die Parteien stellen übereinstimmend                              fest, dass der Übertragungsbeschluss wirksam werden soll. Die Kläger und die am Vergleich                              beteiligten Nebenintervenienten verzichten auf die Erhebung von Nichtigkeitsklagen                              oder altgemeinen Feststellungsklagen gegen den Übertragungsbeschluss und werden die                              Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Beschlusses und die Eintragung im Handelsregister                              weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen.                              
E. Vorstehende Vereinbarungen lassen die Kostenentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts                              in Bremen im Freigabeverfahren (Az. 2 U 51/12 (AktG)) unberührt.                              
F. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister und Erfüllung                              dieses Vergleichs sind alte Ansprüche der Kläger und der Nebenintervenienten einerseits                              und der Beklagten sowie der Beitretenden andererseits, die im Zusammenhang mit dem                              Squeeze-out stehen, vorbehaltlich der Zahlungsverpflichtungen aus dem Freigabeverfahren                              erledigt. Hiervon ausgenommen ist die Einleitung und das Betreiben eines Spruchverfahrens                              sowie die Partizipation an dessen Ergebnis.                              
G. Dieser Vergleich wird auf Kosten der Beklagten unverzüglich nach Wirksamwerden                              im vollen Wortlaut, jedoch ohne Privatanschriften der Kläger und der Nebenintervenienten                              und ohne Benennung von deren Prozessbevollmächtigten, in der nächst erreichbaren Ausgabe                              des elektronischen Bundesanzeigers und in einem werktäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt,                              nicht jedoch dem Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“, veröffentlicht.                              Sofern die Beklagte den Vergleichsabschluss nicht binnen 10 Bankarbeitstagen nach                              Wirksamwerden veröffentlicht, ist jeder Kläger und jeder Nebenintervenient berechtigt,                              die Veröffentlichung des Vergleichsabschlusses namens und auf Kosten der Beklagten                              zu veranlassen.                              
H. Jedwede Leistung der Beklagten und der Beitretenden zu 1) steht unter der aufschiebenden                              Bedingung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister.                              
I. Es bestehen zwischen den Parteien keine Nebenabreden, die nicht Gegenstand dieses                              Vergleichs sind. Die Beklagte und die Beitretende versichern, dass im Zusammenhang                              mit diesem Vergleich keinem Kläger oder Nebenintervenienten Sondervorteile gewährt,                              zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind. Die Parteien erklären im Hinblick                              auf § 814 BGB übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut gemäß Abschnitt                              G bekannt gemachten Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen                              und keine Leistungen erbracht oder in Aussicht gestellt wurden, welche gemäß§§ 248a                              i.V.m. 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären. Für den Fall, dass dennoch weitere                              Leistungen erbracht wurden, sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber bewusst, dass                              eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für Leistungen                              Dritter, die der Beklagten und/oder der Beitretenden zu1) nahe stehen. Die Beklagte                              und die Beitretende stehen dafür ein, dass die hier vereinbarte Bekanntmachung in                              den Gesellschaftsblättern vollständig i.S.d. § 149 Abs. 2 Satz 3 AktG ist und auch                              vollständig bekannt gemacht wird.                              
J. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen                              der Schriftform. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame                              Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die                              dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Die vorstehenden Sätze                              gelten für etwaige Lücken dieses Vergleichs entsprechend.                              
K. Dieser Vergleich unterliegt dem deutschen Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten                              aus diesem Vergleich ist - soweit gesetzlich zulässig - Bremen.
Quelle: Bundesanzeiger vom 4. Juni 2013
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