Röben Tonbaustoffe GmbH, Zetel
Brüggener Aktiengesellschaft für Tonwaren-Industrie, Brüggen/Niederrhein
Bekanntmachung über die Beendigung eines Spruchverfahrens
(ehem. AG Nettetal, HRB 123)
Die Dachziegelwerke Idunahall Aktiengesellschaft hat den durch die Eingliederung ausgeschiedenen Aktionären der Brüggener Aktiengesellschaft für Tonwaren-Industrie folgendes Abfindungsangebot unterbreitet:
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„Die Dachziegelwerke Idunahall Aktiengesellschaft verpflichtet                              sich, den mit der Eintragung                              der Eingliederung in das Handelsregister aus der Brüggener Aktiengesellschaft für                              Tonwaren-Industrie ausscheidenden Aktionären als Abfindung für ihre Aktien eigene                              Aktien anzubieten. Es sollen für jede Inhaberaktie an der Brüggener Aktiengesellschaft                              für Tonwaren-Industrie im Nennbetrag von je DM 50,00 zwei Inhaberaktien an der Dachzielgewerke                              Idunahall Aktiengesellschaft Reihe B im Nennbetrag von je DM 100,00 geboten werden.                              Der Umtausch der Aktien ist für die Aktionäre der Brüggener Aktiengesellschaft für                              Tonwaren-Industrie provisions- und spesenfrei. Die als Abfindung angebotenen Aktien                              sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres gewinnberechtigt, in dem die Eingliederung                              wirksam wird.                               
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Nach Wahl jedes ausscheidenden Aktionärs wird die Dachzielgewerke                              Idunahall Aktiengesellschaft                              statt der Abfindung in eigenen Aktien eine Barabfindung in Höhe von DM 800,00 für                              eine Inhaberaktie der Brüggener Aktiengesellschaft für Tonwaren-Industrie im Nennbetrag                              von DM 50,00 gewähren. Das damit gegebene Wahlrecht der ausscheidenden Aktionäre ist                              befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tage, an dem die Eintragung der Eingliederung                              im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuches als bekannt gemacht gilt. Gemäß                              § 10 Abs. 1 Satz 1 hat das Gericht die Eintragung in das Handelsregister durch den                              Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt bekanntzumachen.                               
Ist ein Antrag auf Bestimmung der angemessenen Abfindung nach                              den §§ 320b Abs. 2 S.                              2, 206 AktG gestellt worden, endet die Frist analog § 305 Abs. 4 S. 3 AktG frühestens                              zwei Monate nach dem Tage, an dem die Entscheidung über den zuletzt entschiedenen                              Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Wenn das Wahlrecht nicht fristgerecht                              ausgeübt wird, entfällt die Verpflichtung der Dachziegelwerke Idunahall Aktiengesellschaft                              zur Abfindung in eigenen Aktien. Das Wahlrecht der ausgeschiedenen Aktionäre über                              die Art der Abfindung (Abfindung in Aktien oder Barabfindung) geht sodann auf die                              Dachziegelwerke Idunahall Aktiengesellschaft über.“                               
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In der Folge wurden beim Landgericht Düsseldorf Anträge auf Bestimmung der angemessenen                              Abfindung nach den §§ 320b Abs. 2 S. 2, 206 AktG gestellt.                              
LG Düsseldorf, Az. 33 O 125/06 [AktE]
In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung bzw. des Umfangs                              der Übertragung von Inhaberaktien der Dachziegelwerke Idunahall AG für die durch die                              Eingliederung in die Dachziegelwerke Idunahall AG ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre                              der Brüggener AG für Tonwaren-Industrie                              
gegen
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die Brüggener AG für Tonwaren-Industrie (Gesellschaft) und 
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die Röben Tonbaustoffe GmbH (Hauptaktionärin) 
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hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf am 23. März 2011                              beschlossen:
Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer Erhöhung der Barabfindung                              der Minderheitsaktionäre                              nach der Eingliederung der Brüggener AG für Tonwaren-Industrie in die Dachziegelwerke                              Idunahall AG werden bezüglich der Antragsteller zu 2. und 3. als unzulässig und im                              Übrigen (Antragsteller zu 1. und 4.) als unbegründet zurückgewiesen.                               
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OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 23/12 [AktE]
Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 3. gegen den Beschluss des Landgerichts                              Düsseldorf vom 23. März 2011 hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf                              am 25. April 2013 beschlossen:                              
Die Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen                              des Landgerichts                              Düsseldorf vom 23. März 2011 (33 O 125/06 (AktE)) wird als unzulässig verworfen.                               
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Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.                              Ihre außergerichtlichen                              Kosten werden nicht erstattet.                               
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Röben                              Tonbaustoffe GmbH
Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 3. Juni 2013
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