von Rechtsanwalt Martin
Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zur Übertragung der Aktien der Mindeheitsaktionäre der HBW Abwicklungs AG i.L. (früher: Hofbrauhaus Wolters AG) hatte das LG Hannover - wie bereits berichtet - die Barabfindung von EUR 210,- auf EUR 280,- angehoben (Beschluss vom 22. August 2012, Az. 23 AktE 149/10). Die Hauptaktionärin, die zum InBev-Konzern gehörende InBev Germany Holding GmbH, hatte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingereicht. Auf eine entsprechende gerichtliche Anregung hin hat sie diese Beschwerde allerdings mit Schriftsatz vom 6. November 2012 zurückgenommen. Damit bliebt es bei der gerichtlichen Anhebung auf EUR 280,- je HBW-Aktie.
In dem Spruchverfahren zur Übertragung der Aktien der Mindeheitsaktionäre der HBW Abwicklungs AG i.L. (früher: Hofbrauhaus Wolters AG) hatte das LG Hannover - wie bereits berichtet - die Barabfindung von EUR 210,- auf EUR 280,- angehoben (Beschluss vom 22. August 2012, Az. 23 AktE 149/10). Die Hauptaktionärin, die zum InBev-Konzern gehörende InBev Germany Holding GmbH, hatte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingereicht. Auf eine entsprechende gerichtliche Anregung hin hat sie diese Beschwerde allerdings mit Schriftsatz vom 6. November 2012 zurückgenommen. Damit bliebt es bei der gerichtlichen Anhebung auf EUR 280,- je HBW-Aktie.
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