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Freitag, 14. Dezember 2018

Der sachverständige Prüfer als Knecht des Hauptaktionärs?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Für Squeeze-out-Fälle und andere Strukturmaßnahmen zu Lasten der Minderheitsaktionäre ist als einzige Korrekturmöglichkeit vor einer gerichtlichen Überprüfung eine Plausibilitätsprüfung des im Auftrag des Hauptaktionärs erstellten Bewertungsgutachtens vorgesehen. Ein vom Gericht bestellter sachverständiger Prüfer soll das Auftragsgutachten durchsehen. Ein Näheverhältnis zum Hauptaktionär soll nach den Gesetzgebungsmaterialien vermieden werden (BT-Drucks. 14/7477,
S. 54):

„Ziel dieser Änderung ist, dem Eindruck der Nähe der Prüfer zum Hauptaktionär
von vornherein entgegenzuwirken und damit die Akzeptanz des Prüfungsergebnisses für
die Minderheitsaktionäre zu erhöhen.“


Von dieser Intention des Gesetzgebers einer Plausibilisierung durch einen unabhängigen Prüfer ist in der Praxis fast nichts übrig geblieben. Viele als sachverständige Prüfer bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sehen sich ausschließlich als Dienstleister des Hauptaktionärs, der sie ja schließlich auch bezahlt (ohne Einschaltung des Gerichts). So heißt es in einer vom Gericht zu Verfügung gestellten Vergütungsvereinbarung einer der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit dem Hauptaktionär unmissverständlich:

„Wir werden diesen Auftrag allein für Sie als unseren Mandanten und nicht im Interesse etwaiger Dritter durchführen.“

Dabei handele es sich bei den Leistungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weder um "eine Prüfung noch eine prüferische Durchsicht bzw. Review nach deutschen oder internationalen Standards".

Bezeichnend ist dabei, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in diesem Zusammenhang dem Hauptaktionär zahlreiche weitere, zusätzlich zu vergütende "Unterstützungsleistungen" anbietet, die mit einer neutralen Stellung als sachverständiger Prüfer schlichtweg nicht zu vereinbaren sind. So werden in der vorgelegten Vergütungsvereinbarung folgende „optionalen Leistungen“ für den Hauptaktionär aufgeführt:

„- Review bzw. Formulierungen im Übertragungsbericht, den Sie gemeinsam mit Ihren Anwälten erstellen;
- Erstellen von Frage- und Antwortkatalogen zur Vorbereitung auf die Hauptversammlung;
- Teilnahme an der Hauptversammlung im Back-Office;
- Fachliche Unterstützung im Rahmen eines etwaigen Spruchverfahrens.“

Auch ist vorgesehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Entwürfe des Prüfberichts laufend dem Hauptaktionär vorlegt, so dass dieser „Änderungswünsche“ mitteilen kann. Von einer unabhängigen Plausibilitätsprüfung ist daher nicht auszugehen.

Die vereinbarten Stundensätze liegen weit über den zulässigen Sätzen gerichtlicher Gutachter. Diese Stundensätze sind nicht vom Gericht gebilligt und auch sonst nicht überprüft worden.

Neben der höchst problematischen direkten Aushandlung der Vergütung des Prüfers zwischen ihm und dem Hauptaktionär ohne Einschaltung des Gerichts wurden in letzter Zeit auch andere Gesichtspunkte kritisch gesehen. Kürzlich äußerte etwa das LG Dortmund grundlegende Bedenken hinsichtlich des dortigen Verhaltens des Prüfers (Beschluss vom 7. Juni 2018, Az. 18 O 74/16 AktE - DMG MORI, dort S. 1):

„Abgesehen hiervon begegnet es Bedenken, wenn der Vertragsprüfer anregt, die vorgenommenen Plananpassungen durch einen Vorstandsbeschluss festhalten zu lassen. Es ist nicht auszuschließen, dass dieses Verhalten bei objektiver Betrachtung für die Antragsteller den Eindruck hervorrufen kann, dass der Vertragsprüfer nicht hinreichend neutral ist.“

Nach Ansicht des Landgerichts reiche es daher nicht aus, den Vertragsprüfer anzuhören. Vielmehr beschloss das Gericht, unmittelbar ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. 

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