von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zum umwandlungs- bzw. verschmelzungsrechtlichen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der MCS Modulare Computer und Software Systeme Aktiengesellschaft, Eltville am Rhein, gab es erstinstanzlich keine Nachbesserung. Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre erhielten laut dem Hauptversammlungsbeschluss vom 18. Oktober 2012 EUR 139,30 je MCS-Stückaktie von der Frans Hensmann AG, nunmehr umfirmiert in MCS Software und Systeme AG. Wegen des nach ihrer Ansicht unzureichenden Betrags hatten 44 Minderheitsaktionäre Spruchanträge gestellt.
Mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 27. Mai 2014 hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main eine Anhebung der Barabfindung abgelehnt. Die 5. Kammer des Landgerichts führt wie schon in anderen Spruchverfahren ihre These von der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit aus. Das Gericht könne lediglich eine Vertretbarkeitsprüfung vornehmen. Der Ertragswert sei in nicht zu beanstandender Weise ermittelt worden.
Nach Ansicht des Gerichts könne im Spruchverfahren nach pflichtgemäßen Ermessen und insbesondere nach Maßgabe der § 287 Abs. 2 ZPO auf sonstige Erkenntnismöglichkeiten zurückgegriffen werden (S. 12). Neben dem gerichtlich bestellten Vertragsprüfer sei kein weiterer Sachverständiger heranzuziehen gewesen. Lediglich, wenn die Prognosen "völlig unplausibel" seien, habe eine Neubegutachtung zu erfolgen, bei der der Sachverständige selbst die Planung vornehmen und ein Ergebnis herleiten müsse. Es sei hier auch unbeachtlich, dass der Bewertungsgutachter IVA einzelne Anpassungen und für die Jahre nach 2015 eine Überleitung vorgenommen habe, weil eine Planung nach 2015 nicht bestand. Passe der Vorstand die Planung den Vorgaben des Gutachters an, sei diese neue Planung als solche des Vorstands anzusehen (S. 16).
Wachstumsabschlag (hier sehr niedrige 0,5 %) und Marktrisikoprämie sind nach Ansicht des LG Frankfurt am Main nicht zu korrigieren. Neuere Studien, die ein durchschnittliches Gewinnwachstum oberhalb der Inflationsrate zu belegen scheinen (Creutzmann, Knoll u.a.), sind nach Ansicht des Landgerichts wenig aussagekräftig (S. 23).
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren vor dem OLG Frankfurt am Main fortgeführt wird.
LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 34/13
Neugebauer u.a. ./. MCS Software und Systeme AG
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, MCS Software und Systeme AG: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart
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