Die außerordentliche Hauptversammlung der Mech. Baumwoll-Spinnerei & Weberei                              Bayreuth                              AG, Bayreuth („Mech. AG“) vom 19. Dezember 2012 hat die Übertragung der Aktien der                              übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Mech. AG auf die Hauptaktionärin, die                              Daun & Cie. AG, Rastede („Daun AG“) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung                              gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.                              
Der Übertragungsbeschluss wurde am 30. Januar 2013 in das Handelsregister der Mech.                              AG beim Amtsgericht Bayreuth unter HRB 4 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses                              in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der                              Mech. AG in das Eigentum der Daun AG übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten                              die ausgeschiedenen Aktionäre der Mech. AG eine von der Daun AG zu zahlende Barabfindung                              in Höhe von EUR 77,27 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Mech. AG mit einem                              anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von rd. EUR 25,56. Die Barabfindung ist                              von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in                              das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen                              Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit                              jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.                              
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die MKM Menke & Kollegen GmbH                              Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,                              Bloherfelder Straße 130, 26129 Oldenburg, als vom Landgericht Nürnberg-Fürth ausgewählten                              und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.                              
Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses                              ausgeschiedenen Aktionäre der Mech. AG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien                              der Mech. AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch die Commerzbank AG,                              Frankfurt am Main, über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung                              der                              Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt und sind für die                              ausgeschiedenen Aktionäre der Mech. AG provisions- und spesenfrei.                              
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327 f AktG, §§                              1                              ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Mech. AG gewährt werden.
Rastede, im Februar 2013
Daun & Cie. AG
Der Vorstand
Rastede, im Februar 2013
Daun & Cie. AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 8. Februar 2013
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen