Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2008, Az. II ZB 39/07
SpruchG § 3, SpruchG § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
Leitsatz:
Im Spruchverfahren muss der Antragsteller seine Stellung als Aktionär innerhalb der Anspruchsbegründungsfrist lediglich darlegen, nicht auch nachweisen.
Kommentar von RA Martin Arendts: Der BGH entscheidet diese bislang strittige Frage zugunsten der Minderheitsaktionäre. Dokumente zum Nachweis der Aktionärsstellung können daher auch noch nach Ende der Begründungsfrist (3 Monate nach Bekanntmachung der Maßnahme, im konkreten Fall ein Delisting) vorgelegt und damit die Aktionärsstelllung bewiesen werden. § 3 Satz 3 SpruchG begründet nach Ansicht des BGH keine eigenständige Nachweispflicht, sondern beschränkt den Nachweis der Stellung als Aktionär auf Urkunden und schließt andere Beweismittel aus.
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