Bekanntmachung der BaFin vom 10. Dezember 2025
Die Finanzaufsicht BaFin hat bei einer Prüfung festgestellt, dass der nach internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards – kurz IFRS) erstellte, gebilligte Konzernabschluss der Vivanco Gruppe GmbH (vormals: Vivanco Gruppe AG) zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2023 fehlerhaft ist.
In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung wurde der Konzernverlust für das Geschäftsjahr 2023 (berichtet mit 3,4 Millionen Euro) um 2,6 Millionen Euro zu niedrig ausgewiesen: Auf steuerliche Verlustvorträge wurden aktive latente Steuern in Höhe von 2,0 Millionen Euro ertragswirksam angesetzt, obwohl es nicht wahrscheinlich war, dass diese Verlustvorträge gegen künftige Gewinne verrechnet werden können. Ein vereinbarter Verzicht des mittelbaren Hauptanteilseigners auf Zinsansprüche in Höhe von 0,6 Millionen Euro wurde ertragswirksam statt ergebnisneutral abgebildet, obwohl der mittelbare Hauptanteilseigner in seiner Eigenschaft als Eigentümer gehandelt hatte.
Im Anhang zum Konzernabschluss gab es zwei fehlerhafte Angaben: Bei der Erläuterung der vorgenommenen Werthaltigkeitsüberprüfung der Geschäfts- oder Firmenwerte wurde eine unzutreffende Angabe zum Abzinsungssatz offengelegt. In der Steuerüberleitungsrechnung wurden unzutreffende Werte zu Steuermehrungen aus abweichenden Steuersätzen und zu Steuerminderungen aus der Anpassung von aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge berichtet.
Rechtsgrundlagen der BaFin
Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).
In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Stellt sie darin Fehler fest, veröffentlicht sie diese. Diese Transparenz informiert den Kapitalmarkt über wesentliche Rechnungslegungsverstöße und stärkt so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.
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