Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
München, Deutschland, 29. November 2022.
Mit Ad-hoc Meldung vom 18. Oktober 2022 hatte ADVA Optical
Networking SE ("ADVA") bekannt gemacht, dass ein finaler Entwurf
eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Adtran
Holdings, Inc. ("Adtran Holdings") als herrschendem Unternehmen
und der ADVA als beherrschter Gesellschaft aufgestellt worden
war. Darin war eine Abfindung nach § 305 AktG in Höhe von
EUR 17,21 je ADVA-Aktie und eine Ausgleichszahlung nach § 304
AktG in Höhe von brutto EUR 0,59 bzw. netto EUR 0,52 je Aktie und
vollem Geschäftsjahr der ADVA vorgesehen. Diesen Werten lag ein
gerundeter und laufzeitenäquivalenter Verrentungszinssatz von
3,0 % zugrunde. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen,
dass mögliche Veränderungen des Zinsumfelds zu geringen
Erhöhungen der Ausgleichszahlung führen könnten. Die Parteien
hatten sich auf konkrete Beträge für Verrentungszinssätze in
einer Spanne von 3,25 - 5,5 % verständigt. Die Einzelheiten sind in
der am 24. Oktober 2022 im Bundesanzeiger veröffentlichten
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der ADVA
beschrieben.
Nach der heutigen Besprechung mit dem Bewertungsgutachter PVT
Financial Advisors SE geht der Vorstand der ADVA davon aus, dass
der relevante Verrentungszinssatz am morgigen 30. November 2022
unverändert 3,0 % betragen wird. Die außerordentliche
Hauptversammlung der ADVA wird deshalb über den Abschluss eines
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags beschließen, der in
§ 4 Abs. 2 weiterhin eine Ausgleichszahlung von brutto EUR 0,59
bzw. netto (nach Abzug von Körperschaftsteuer und
Solidaritätszuschlag) EUR 0,52 je Aktie und Geschäftsjahr der
ADVA vorsieht. Die Abfindung, deren Höhe nach dem Willen der
Parteien nicht von einer Veränderung des Verrentungszinssatzes
betroffen sein sollte, beträgt weiterhin EUR 17,21.
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