Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der
 Verordnung (EU) Nr. 596/2014
 
 München, Deutschland, 29. November 2022. 
 
 Mit Ad-hoc Meldung vom 18. Oktober 2022 hatte ADVA Optical
 Networking SE ("ADVA") bekannt gemacht, dass ein finaler Entwurf
 eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Adtran
 Holdings, Inc. ("Adtran Holdings") als herrschendem Unternehmen
 und der ADVA als beherrschter Gesellschaft aufgestellt worden
 war. Darin war eine Abfindung nach § 305 AktG in Höhe von
 EUR 17,21 je ADVA-Aktie und eine Ausgleichszahlung nach § 304
 AktG in Höhe von brutto EUR 0,59 bzw. netto EUR 0,52 je Aktie und
 vollem Geschäftsjahr der ADVA vorgesehen. Diesen Werten lag ein
 gerundeter und laufzeitenäquivalenter Verrentungszinssatz von
 3,0 % zugrunde. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen,
 dass mögliche Veränderungen des Zinsumfelds zu geringen
 Erhöhungen der Ausgleichszahlung führen könnten. Die Parteien
 hatten sich auf konkrete Beträge für Verrentungszinssätze in
 einer Spanne von 3,25 - 5,5 % verständigt. Die Einzelheiten sind in
 der am 24. Oktober 2022 im Bundesanzeiger veröffentlichten
 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der ADVA
 beschrieben. 
 
 Nach der heutigen Besprechung mit dem Bewertungsgutachter PVT
 Financial Advisors SE geht der Vorstand der ADVA davon aus, dass
 der relevante Verrentungszinssatz am morgigen 30. November 2022
 unverändert 3,0 % betragen wird. Die außerordentliche
 Hauptversammlung der ADVA wird deshalb über den Abschluss eines
 Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags beschließen, der in
 § 4 Abs. 2 weiterhin eine Ausgleichszahlung von brutto EUR 0,59
 bzw. netto (nach Abzug von Körperschaftsteuer und
 Solidaritätszuschlag) EUR 0,52 je Aktie und Geschäftsjahr der
 ADVA vorsieht. Die Abfindung, deren Höhe nach dem Willen der
 Parteien nicht von einer Veränderung des Verrentungszinssatzes
 betroffen sein sollte, beträgt weiterhin EUR 17,21. 
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