Aus der Pressemitteilung der SdK vom 22. Dezember 2014 zum Erscheinen des Schwarzbuchs Börse 2014:
Vereinfachte Delistings auf Kosten der Anleger
Die SdK hatte bereits im Schwarzbuch Börse 2013 auf den negativen Einfluss hingewiesen, den ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVG) vom 11.7.2012 (1 BvR 3142/07 sowie 1569/08) auf die Rechte von Aktionären im Hinblick auf den Segmentwechsel von Unternehmen in den Freiverkehr sowie im Hinblick auf das komplette Delisting haben werde. Das BVG hatte damals festgestellt, dass die Börsennotiz einer Aktie nicht dem Eigentumsschutz gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes unterliegt. Auf dieses Urteil hatte sich der Bundesgerichtshof bezogen, als er im Oktober 2013 in einem Beschluss die eigene, so genannte Macrotron-Rechtsprechung vom 25.11.2002 aufhob.
Auf Grundlage dieser früheren Rechtsprechung war der Rückzug einer börsennotierten Gesellschaft aus dem amtlichen Handel und dem Regulierten Markt in Form eines regulären Delistings an eine Zustimmung durch die Hauptversammlung und die Abgabe eines Barabfindungsangebots an die Aktionäre gekoppelt. Die neue Rechtsprechung erleichtert nicht nur Unternehmen den Wechsel in den Freiverkehr mit seinen geringeren Transparenzanforderungen, sondern auch das Delisting ohne Barabfindungsangebot. Die Tendenz im Börsenjahr 2014 untermauert die Befürchtungen der SdK: 25 Firmen beantragten ein vollständiges Delisting, das bis Mitte Dezember bereits von 13 Gesellschaften vollzogen wurde. 23 weitere Unternehmen vollzogen den Wechsel vom Regulierten Markt in den Freiverkehr, bei acht weiteren wird dieser Schritt noch bis zum Jahresende oder dann 2015 erfolgen.
Zwar haben einige Teilbereiche des Freiverkehrs wie der Entry Standard oder das Segment m:access an der Börse München höhere Transparenzstandards zum Schutz der Anleger. Dazu zählen etwa die Ad-hoc-Pflicht und die Vorlage von Zwischenberichten. Tatsache aber bleibt, dass sich die meisten Betrugsfälle im Freiverkehr abspielen. Die SdK hält daher die Einschätzung der Gerichte, die von einer gleichwertigen Transparenz in den Premiumsegmenten des Freiverkehrs mit dem Regulierten Markt ausgehen, für nicht nachvollziehbar. Als einzigen Lichtblick in der aktuellen Diskussion sieht sie die überarbeitete Regulierung des Marktmissbrauchsrechts (Market Abuse Regulation, MAR). Diese sieht vor, dass auch für im Freiverkehr gelistete Unternehmen spätestens 2016 zur Veröffentlichung von Ad-Hoc-Meldungen sowie von Wertpapiergeschäften des Managements (Director's Dealings) verpflichtet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
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Das Schwarzbuch Börse 2014 (Bestandteil des Magazins "AnlegerLand 2015") kann bei der SdK bestellt oder heruntergeladen werden.
http://www.anlegerplus.de/meta/abo-2/sonderausgabe-anlegerland/
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