von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre der Derby Cycle Aktiengesellschaft, 49661 Cloppenburg, haben beim Landgericht Hannover die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der angeboten Barabfindung beantragt (Az. 23 AktE 7/13, 23 AktE 8/13, 23 AktE 9/13, 23 AktE 61/13 u.a.). Der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Pon Holding Germany GmbH, Karl-Ferdinand-Braun-Str. 18, 50170 Kerpen, wurde Ende 2012 im Handelsregister eingetragen.
Von Antragstellerseite wurde u.a. auf die Marktchancen der wirtschaftlich interessanten und innovativen Elektroräder („Pedelecs“) hingewiesen. Die Antragsgegnerin wird von der Kanzlei Clifford Chance vertreten.
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Montag, 29. April 2013
Fusion IDS Scheer AG: Spruchverfahren geht in die Verlängerung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Wie kürzlich berichtet, hat das Landgericht (LG) Saarbrücken in dem Spruchverfahren zu der Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG eine bare Zuzahlung von EUR 7,22 je IDS Scheer-Aktie festgesetzt (Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11). Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin, die Software Aktiengesellschaft, mit Schriftsatz vom 18. April 2013 Beschwerde eingelegt. Hilfsweise hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
Eine Tochtergesellschaft der Software AG, die SAG Beteiligungs AG, hatte vor der Fusion einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der Anfang 2010 eingetragen wurde. In diesem weiteren Spruchverfahren hat das LG Saarbrücken nunmehr einen Beweiserhebungstermin auf den 19. Juni 2013, 9:30 Uhr, anberaumt (Az. 7KfH O 34/10).
Wie kürzlich berichtet, hat das Landgericht (LG) Saarbrücken in dem Spruchverfahren zu der Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG eine bare Zuzahlung von EUR 7,22 je IDS Scheer-Aktie festgesetzt (Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11). Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin, die Software Aktiengesellschaft, mit Schriftsatz vom 18. April 2013 Beschwerde eingelegt. Hilfsweise hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
Eine Tochtergesellschaft der Software AG, die SAG Beteiligungs AG, hatte vor der Fusion einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der Anfang 2010 eingetragen wurde. In diesem weiteren Spruchverfahren hat das LG Saarbrücken nunmehr einen Beweiserhebungstermin auf den 19. Juni 2013, 9:30 Uhr, anberaumt (Az. 7KfH O 34/10).
Samstag, 27. April 2013
Deutsche Immobilien Holding Aktiengesellschaft: Anhebung des Barabfindungsbetrags durch Prozessvergleich von EUR 1,72 auf EUR 2,75
Ad hoc Meldung nach § 15 WpHG 
Delmenhorst, den 26. April 2013
 
 
 
 
 
 
Delmenhorst, den 26. April 2013
Die Deutsche Immobilien Holding AG wird sich unter Beteiligung der zum Zweck eines Vergleichabschlusses beitretenden Zech Group GmbH, Bremen, mit den Klägern vor dem Landgericht Bremen gemäss dem in § 278 Ziffer 6 ZPO vorgesehenen Verfahren auf einen Vergleich einigen. Wesentliche Anfechtungsklagen waren dahingehend geltend gemacht worden, dass der gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer die angebotene Barabfindung als nicht angemessen beurteilte, die Beitretende keine Gewährleistungserklärung eines Kreditinstituts in Höhe einer angemessenen Barabfindung vorlegte und die Stimmrechte des Hauptaktionärs in der Hauptversammlung nicht ordnungsgemäß vertreten waren.
In diesem Vergleich verpflichtet sich die Zech Group GmbH gegenüber den übrigen Aktionären der Deutsche Immobilien Holding AG zusätzlich zu der bisher angebotenen Barabfindung von EUR 1,72 einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 1,03 pro übertragener Stückaktie zu bezahlen. Die Barabfindung beträgt damit EUR 2,75 je Stückaktie und ist ab dem Tag der beschlussfassenden Hauptversammlung mit 5% über dem Basiszins zu verzinsen. Das Recht zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung im Spruchverfahren bleibt durch den Vergleich unberührt. Sofern die Barabfindung in einem etwaigen Spruchverfahren gerichtlich oder vergleichsweise erhöht wird, ist die Zuzahlung zu Gunsten der Zech Group GmbH auf den Erhöhungsbetrag aus dem Spruchverfahren anzurechnen.
Im Hinblick auf die erarbeiteten Regelungen nehmen mit Abschluss  des Vergleichs durch Beschluss des Landgerichts Bremen die an dem Verfahren beteiligten Kläger ihre unter dem Aktenzeichen 13-O-77/12 rechtsanhängigen Klagen zurück. Mit diesem Beschluss wird in den kommenden Tagen gerechnet.
Nach dem Beschluss wird der vollständige Inhalt des Prozessvergleichs im Bundesanzeiger und in einem werktäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt bekannt gemacht.
Der Vorstand
Kontakt:
Rainer Eichholz Vorstand 
Tel:  04221 / 91 25 0 Fax: 04221 / 91 25 35
Deutsche Immobilien Holding AG, Nordenhamer Straße 180, 27751 Delmenhorst 
ISIN: DE 0007473043
Freitag, 26. April 2013
Hauptversammlung der HYMER Aktiengesellschaft beschließt Squeeze-out
Die gestrige Hauptversammlung der HYMER Aktiengesellschaft hat dem von der Hauptaktionärin, der Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG (EHVV), verlangten Ausschluss der Minderheitsaktionäre zugestimmt. Ein Unternehmenssprecher erklärte:  "Am 27. Mai wird dann - sofern kein Einspruch gekommen ist - der 
Übertragungsbeschluss im Handelsregister eingetragen." 
Die EHVV hält derzeit bereits rund 98,2 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte der in Bad Waldsee ansässigen HYMER Aktiengesellschaft. HYMER ist einer der führenden und traditionsreichsten Freizeitfahrzeug-Hersteller Europas. Zum Konzern gehören die Marken Hymer, Bürstner, der italienische Reisemobilhersteller Laika S.p.A sowie Carado und Niesmann+Bischoff.
Die EHVV hält derzeit bereits rund 98,2 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte der in Bad Waldsee ansässigen HYMER Aktiengesellschaft. HYMER ist einer der führenden und traditionsreichsten Freizeitfahrzeug-Hersteller Europas. Zum Konzern gehören die Marken Hymer, Bürstner, der italienische Reisemobilhersteller Laika S.p.A sowie Carado und Niesmann+Bischoff.
Aufsichtsräte stimmen Beherrschungsvertrag von VW und MAN zu
Wie berichtet, will VW die MAN SE zunächst über einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag enger an sich binden (was längerfristig zu einem Squeeze-out führen dürfte). Dabei soll die 100-ige VW-Tochtergesellschaft Truck & Bus GmbH, Wolfsburg, als herrschendes Unternehmen agieren. Die Aufsichtsräte der Volkswagen Aktiengesellschaft und der MAN SE haben nunmehr dem angekündigten Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zugestimmt, wie VW-Finanzvorstand Hans-Dieter Pötsch gestern auf der Hauptversammlung von Volkswagen mitteilte. Anfang Juni 2013 muss noch die Hauptversammlung der MAN SE über den Vertrag beschließen.
Spruchverfahren Squeeze-out FranconoWest AG beendet: Vergleichsweise Anhebung der Barabfindung um EUR 0,15 auf EUR 1,48
TAG Immobilien                              AG
Hamburg
| I. | 
Bekanntmachung eines gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens                              beim Landgericht Düsseldorf (Az. 33 O 119/11 [AktE]) 
 | 
– 33 O 119/11 [AktE] –
In dem Spruchverfahren
1. SCI AG, vertreten durch das alleinige Vorstandsmitglied Oliver Wiederhold, [ ],
Antragsteller zu 2)
2. Milaco GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Axel Sartingen, [ ],
Antragsteller zu 11)
3. Herr Frank Scheunert, [ ],
Antragsteller zu 12)
4. JKK Beteiligungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Dipl.-Kfm. Jochen Knoesel, [ ], 
Antragsteller zu 24),
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Conzelmann Axel, [ ]
5. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, [ ],
Antragsteller zu 25)
6. Actienbrauerei Gohlis AG i.L., vertreten durch die Geschäftsführerin Karin Deger, [ ],
Antragsteller zu 26)
Antragsteller zu 24),
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Conzelmann Axel, [ ]
5. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, [ ],
Antragsteller zu 25)
6. Actienbrauerei Gohlis AG i.L., vertreten durch die Geschäftsführerin Karin Deger, [ ],
Antragsteller zu 26)
7. Actienbrauerei Greußen AG i.L., vertreten durch die Nachlassliquidatoren Marion Wolff und Karl-Walter Freitag, [ ],
Antragsteller zu 27)
8. Actien-Brauerei Neustadt-Magdeburg AG, vertreten durch den Vorstand Karin Deger, [ ],
Antragsteller zu 28)
Gemeinsamer Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten außenstehenden Aktionäre: Dr. Peter Dreier,, [ ],
gegen
TAG Immobilien AG, vertreten durch den Vorstand, Steckelhörn 5, Hamburg,
– Antragsgegnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:  | Rechtsanwälte Noerr LLP, Brienner Straße 28, 80333 München | 
hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden                              Richter am Landgericht Bronczek sowie die Handelsrichter Koppenhöfer und Blum am 20.                              März 2013 beschlossen:                              
Nachdem alle am Verfahren beteiligten Parteien dem Vergleichsvorschlag vom 22.02.2013                              zugestimmt haben, wird gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG festgestellt, dass zwischen den Parteien                              folgender Vergleich zustande gekommen ist.                              
Präambel
| 1. | 
Die ordentliche Hauptversammlung der FranconoWest AG (nachfolgend                              „FranconoWesť) hat                              am 30. August 2011 auf Verlangen der TAG Immobilien AG (nachfolgend „TAG") gem. §                              327a AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre")                              auf die TAG beschlossen. In diesem Beschluss hat die TAG den Minderheitsaktionären                              der FranconoWest als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien eine Barabfindung                              in Höhe von EUR 1,33 je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der FranconoWest zugesagt.                              Dieser Beschluss ist durch Eintragung in das Handelsregister der FranconoWest am 26.                              Oktober 2011 wirksam geworden.                               
 | 
2.  | 
Die Antragsteller zu 1. bis 32. halten die Barabfindung für unangemessen                              und haben                              beim Landgericht Düsseldorf beantragt, eine angemessene Barabfindung festzusetzen.                              Dieses Spruchverfahren wird unter Az. 33 О 119/11 [AktE] geführt.                               
 | 
| 3.  | 
Das Landgericht Düsseldorf hat durch Beschluss vom 14. Februar                              2012 Herrn Rechtsanwalt                              Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre der FranconoWest                              bestellt.                               
 | 
Zur Beilegung der Auseinandersetzung und der Beseitigung der Unsicherheit über                              den                              Ausgang des Spruchverfahrens betreffend der Angemessenheit der Barabfindung einigen                              sich die Antragsteller zu 1. bis 32., die Antragsgegnerin sowie der gemeinsame Vertreter                              und schließen ohne jeweilige Aufgabe ihrer Rechtsauffassung auf ausdrückliche Empfehlung                              des Gerichts den nachstehenden 
Vergleich:
| 1. | 
Beendigung des Spruchverfahrens 
Das Spruchverfahren wird hiermit nach Maßgabe nachfolgender Vereinbarungen                              einvernehmlich                              für erledigt und beendet erklärt. Die Antragsteller verzichten unwiderruflich auf                              die Fortführung des Spruchverfahrens. Der gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch                              er mit der Verfahrensbeendigung durch diesen Vergleich einverstanden ist und auf die                              Fortführung des Spruchverfahrens unwiderruflich verzichtet. Höchstvorsorglich nehmen                              die Antragsteller ihre Anträge zurück. Die Antragsgegnerin und der gemeinsame Vertreter                              stimmen dem zu.  
 | 
| 2. | 
Zuzahlung 
 | 
| (1) | 
Die Barabfindung gemäß § 327 AktG wird von EUR 1,33 um EUR 0,15                              auf EUR 1,48 je auf                              den Inhaber lautende Stückaktie an der FranconoWest festgesetzt. Den Minderheitsaktionären                              der FranconoWest, deren Aktien mit Wirksamwerden des Squeeze Out-Beschlusses durch                              Eintragung in das Handelsregister der FranconoWest gemäß § 327e Abs. 3 AktG auf die                              TAG übergegangen sind, zahlt die TAG die Differenz i.H.v. EUR 0,15 je auf den Inhaber                              lautende Stückaktie an der FranconoWest.                               
 | 
| (2) | 
Die vorstehenden Zahlungen erfolgen für die Antragsteller und                              alle übrigen berechtigten                              ehemaligen Aktionäre der Gesellschaft kosten-, provisions- und spesenfrei.                               
 | 
| (3) | 
Die Zuzahlung in Höhe von EUR 0,15 je Aktie wird ohne weiteren                              Antrag den zuzahlungsberechtigten                              Aktionären auf deren Konto ausbezahlt. Die Abwicklung erfolgt hierbei über die Depotbank                              der zuzahlungsberechtigten Aktionäre.  
 | 
| 3. | 
Kosten 
[…] 
 | 
| 4. | 
Wirkungen des Vergleichs 
 | 
| (1) | 
Der Vergleich und die Zuzahlung stellen in Bezug auf alle – also                              auch nicht antragstellende                              – ehemalige bzw. zuzahlungsberechtigte Aktionäre der FranconoWest einen echten Vertrag                              zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) dar.                               
 | 
| (2) | 
Mit der Erfüllung der sich aus Ziff. 2 bis Ziff. 3 dieses Vergleichs                              ergebenden Zahlungspflichten                              sind jeweils sämtliche Streitigkeiten und Ansprüche der Antragsteller, der außenstehenden                              zuzahlungsberechtigten Aktionäre und des gemeinsamen Vertreters gegen die Antragsgegnerin                              und die Gesellschaft im Zusammenhang mit und aus diesem Spruchverfahren sowie der                              Verschmelzung erledigt.                               
 | 
| (3) | 
Der Vergleich wird durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf                              gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG                              wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vergleichs ist, dass sämtliche Antragsteller,                              die Antragsgegnerin sowie der gemeinsame Vertreter den Vergleichsvorschlag des Gerichts                              durch Schriftsatz angenommen haben. Mit Beschlussfassung über das Zustandekommen des                              Vergleichs ist das Spruchverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Az.: 33 О 119/11                              [AktE] beendet.                               
 | 
| 5. | 
Sonstiges 
 | 
| (1) | 
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, das Rubrum dieses Vergleichs                              […] im Volltext                              im elektronischen Bundesanzeiger und in einem überregionalen täglich erscheinenden                              Börsenpflichtblatt, nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung",                              zu veröffentlichen.                               
 | 
| (2) | 
Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.                              Soweit gesetzlich                              zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder                              im Zusammenhang mit diesem Vergleich die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf                              vereinbart.                               
 | 
| (3) | 
Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Beteiligten, die zur                              Beilegung des Spruchverfahrens                              getroffen wurden. Änderungen und Ergänzungen des Vergleichs bedürfen der Schriftform.                               
 | 
| (4) | 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise                              unwirksam oder                              undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs                              herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen                              Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren                              oder lückenhaften Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem mit diesem                              Vergleich beabsichtigten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt und wie sie die                              Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vergleichs                              die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke erkannt hätten.  
 | 
| II. | 
Bekanntmachung über die Erhöhung der Barabfindung zugunsten der ehemaligen Aktionäre                              der FranconoWest AG 
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| a) | 
Übertragungsbeschluss und Spruchverfahren 
Die Hauptversammlung der FranconoWest AG, Düsseldorf, heute firmierend unter TAG                              NRW-Wohnimmobilien                              & Beteiligungsgesellschaft mbH, Hamburg, hat am 30. August 2011 auf Verlangen                              der                              TAG Immobilien AG, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre)                              gem. § 327a AktG auf die TAG Immobilien AG gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe                              von Euro 1,33 je auf den Inhaber lautende Stückaktie beschlossen. Dieser Beschluss                              ist mit Eintragung in das Handelsregister der FranconoWest AG am 26. Oktober 2011                              wirksam geworden.                               
Gegen die Höhe der Barabfindung leiteten mehrere ehemalige Aktionäre                              der FranconoWest                              AG vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 33 O 119/11 [AktE]) ein Spruchverfahren ein.                              Im Wege des gerichtlichen Vergleichs wurde die Barabfindung von Euro 1,33 um Euro                              0,15 auf Euro 1,48 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der FranconoWest AG festgesetzt.                              Der Vergleich ist vorstehend unter Ziffer I. veröffentlicht.  
 | 
| b) | 
Abwicklung der Nachzahlung 
Die Close Brothers Seydler Bank AG, Frankfurt am Main, wird zur zentralen Abwicklungsstelle                              bestimmt. Die Abwicklung der Nachzahlung erfolgt zentral durch die Clearstream Banking                              AG, Frankfurt am Main. Diese schreibt den Depotbanken den Erhöhungsbetrag von Euro                              0,15 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der FranconoWest AG am 19. April 2013                              auf die vom Übertragungsbeschluss betroffenen Bestände gut. Die Depotbanken werden                              gebeten, die Nachbesserungsbeträge an ihre Depotkunden anspruchshalber auszuzahlen.                               
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre, die ihr Konto                              nach wie vor bei demselben Kreditinstitut wie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Barabfindung                              unterhalten, brauchen nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung                              durch ihr Kreditinstitut.                               
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre,                              die seit der                              Auszahlung der Barabfindung ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten sich                              zwecks Entgegennahme der Nachzahlung an ihr damaliges Kreditinstitut zu wenden. Nicht                              abgeholte Beträge werden drei Monate nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung                              an die TAG Immobilien AG zurückgezahlt. Nach diesem Zeitraum kann die Nachzahlung                              schriftlich bei der Gesellschaftskasse der TAG Immobilien AG, Steckelhörn 5, 20457                              Hamburg geltend gemacht werden. Die TAG Immobilien AG behält sich vor, nicht abgeholte                              Nachzahlungsbeträge unter Verzicht auf Rückforderung beim Amtsgericht Hamburg zu hinterlegen.                               
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Hamburg, im April 2013
TAG                              Immobilien AG
Der                              Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 15. April 2013
Donnerstag, 25. April 2013
Außerordentliche Hauptversammlung der Gameforge Berlin AG (ehemalig: Frogster AG) soll Squeeze-out beschließen
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der Gameforge Berlin AG ("Gesellschaft") mit Sitz in Berlin
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 5. Juni 2013, um 9.30 Uhr (MESZ), in die Räumlichkeiten des Clubhauses des Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix e.V. („Clubhaus KSC“), Stadiongastronomie Wildparkstadion Karlsruhe, Adenauerring 17, 76131 Karlsruhe, ein.
Tagesordnungspunkt:
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Gameforge AG ("Hauptaktionärin") mit Sitz in Karlsruhe gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Ausschluss von Minderheitsaktionären/Squeeze-out)
Gemäß § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Die Gameforge AG mit Sitz in Karlsruhe, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 701268, Albert-Nestler-Straße 8, 76131 Karlsruhe, hält unmittelbar insgesamt Stück 2.761.071 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien an der Gesellschaft. Das gesamte Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in Stück 2.900.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien und beträgt nominal insgesamt EUR 2.900.000,00. Die Gameforge AG ist damit als Hauptaktionärin gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG in Höhe von 95,21 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt.
Die Gameforge AG hat sich entschlossen, von der in §§ 327a ff. AktG geregelten Möglichkeit, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den Hauptaktionär zu übertragen, Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat die Gameforge AG mit Schreiben vom 18. Februar 2013 ein Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet, die Hauptversammlung der Gameforge Berlin AG solle über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf sie als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen. Die Gameforge AG hat mit Schreiben an den Vorstand der Gameforge Berlin AG vom 18. April 2013 ihr Übertragungsverlangen dahingehend konkretisiert, dass sie die Höhe der Barabfindung auf EUR 27,26 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gameforge Berlin AG festgelegt hat.
Für die Gameforge AG war es wesentlich, von der Möglichkeit eines Squeeze Out zum jetzigen Zeitpunkt Gebrauch zu machen. Über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll daher nicht erst in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, sondern in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Die Gameforge AG hat sich am 18. Februar 2013 gegenüber der Gesellschaft unwiderruflich verpflichtet, die für die Einberufung und Durchführung dieser außerordentlichen Hauptversammlung erforderlichen Kosten der Gesellschaft zu übernehmen.
In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 19. April 2013 hat die Gameforge AG gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die WOLLNY WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, als dem durch das Landgericht Berlin, Kammer für Handelssachen, ausgewählten und durch Beschluss vom 5. März 2013 (Az. 102 AR 9/13 AktG) bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt. Die WOLLNY WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, hat hierüber einen Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattet.
Zudem hat die Gameforge AG dem Vorstand der Gesellschaft gemäß § 327b Abs. 3 AktG die Erklärung der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, Filiale Karlsruhe ("Commerzbank AG") vom 17. April 2013 übermittelt, durch die die Commerzbank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Gameforge AG übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Gameforge Berlin AG, Hardenbergstraße 9A, 10623 Berlin, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:
- der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
- die ungeprüften Jahresabschlüsse der Gameforge Berlin AG für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 sowie der geprüfte Jahresabschluss der Gameforge Berlin AG für das Geschäftsjahr 2011 (für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 unterlagen die Jahresabschlüsse der Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften nicht der Prüfungspflicht; ebenso wenig bestand hiernach eine Pflicht zur Aufstellung von Lageberichten; die Abschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2011 erfolgte freiwillig);
- die geprüften Konzernabschlüsse der Gameforge Berlin AG für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 (für das Geschäftsjahr 2011 war die Aufstellung eines Konzernabschlusses aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht erforderlich);
- der schriftliche Bericht der Gameforge AG gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin über die Voraussetzungen der Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung einschließlich Anlagen;
- der Prüfungsbericht der WOLLNY WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, als gerichtlich bestelltem sachverständigen Prüfer gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG betreffend die Angemessenheit der Barabfindung.
___________
Anmerkung: Sowohl zum Delisting der damals noch als Frogster Interactive Pictures AG firmierenden Gesellschaft wie auch zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag laufen beim Landgericht Berlin Spruchverfahren.
  
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 5. Juni 2013, um 9.30 Uhr (MESZ), in die Räumlichkeiten des Clubhauses des Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix e.V. („Clubhaus KSC“), Stadiongastronomie Wildparkstadion Karlsruhe, Adenauerring 17, 76131 Karlsruhe, ein.
Tagesordnungspunkt:
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Gameforge AG ("Hauptaktionärin") mit Sitz in Karlsruhe gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Ausschluss von Minderheitsaktionären/Squeeze-out)
Gemäß § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Die Gameforge AG mit Sitz in Karlsruhe, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 701268, Albert-Nestler-Straße 8, 76131 Karlsruhe, hält unmittelbar insgesamt Stück 2.761.071 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien an der Gesellschaft. Das gesamte Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in Stück 2.900.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien und beträgt nominal insgesamt EUR 2.900.000,00. Die Gameforge AG ist damit als Hauptaktionärin gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG in Höhe von 95,21 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt.
Die Gameforge AG hat sich entschlossen, von der in §§ 327a ff. AktG geregelten Möglichkeit, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den Hauptaktionär zu übertragen, Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat die Gameforge AG mit Schreiben vom 18. Februar 2013 ein Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet, die Hauptversammlung der Gameforge Berlin AG solle über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf sie als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen. Die Gameforge AG hat mit Schreiben an den Vorstand der Gameforge Berlin AG vom 18. April 2013 ihr Übertragungsverlangen dahingehend konkretisiert, dass sie die Höhe der Barabfindung auf EUR 27,26 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gameforge Berlin AG festgelegt hat.
Für die Gameforge AG war es wesentlich, von der Möglichkeit eines Squeeze Out zum jetzigen Zeitpunkt Gebrauch zu machen. Über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll daher nicht erst in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, sondern in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Die Gameforge AG hat sich am 18. Februar 2013 gegenüber der Gesellschaft unwiderruflich verpflichtet, die für die Einberufung und Durchführung dieser außerordentlichen Hauptversammlung erforderlichen Kosten der Gesellschaft zu übernehmen.
In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 19. April 2013 hat die Gameforge AG gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die WOLLNY WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, als dem durch das Landgericht Berlin, Kammer für Handelssachen, ausgewählten und durch Beschluss vom 5. März 2013 (Az. 102 AR 9/13 AktG) bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt. Die WOLLNY WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, hat hierüber einen Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattet.
Zudem hat die Gameforge AG dem Vorstand der Gesellschaft gemäß § 327b Abs. 3 AktG die Erklärung der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, Filiale Karlsruhe ("Commerzbank AG") vom 17. April 2013 übermittelt, durch die die Commerzbank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Gameforge AG übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der übrigen Aktionäre der Gameforge Berlin AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Gameforge AG mit Sitz in Karlsruhe, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 701268, als Hauptaktionär der Gameforge Berlin AG übertragen. Die Übertragung erfolgt gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung durch die Gameforge AG. Die Barabfindung beträgt EUR 27,26 je auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie der Gameforge Berlin AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie."
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Gameforge Berlin AG, Hardenbergstraße 9A, 10623 Berlin, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:
- der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
- die ungeprüften Jahresabschlüsse der Gameforge Berlin AG für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 sowie der geprüfte Jahresabschluss der Gameforge Berlin AG für das Geschäftsjahr 2011 (für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 unterlagen die Jahresabschlüsse der Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften nicht der Prüfungspflicht; ebenso wenig bestand hiernach eine Pflicht zur Aufstellung von Lageberichten; die Abschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2011 erfolgte freiwillig);
- die geprüften Konzernabschlüsse der Gameforge Berlin AG für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 (für das Geschäftsjahr 2011 war die Aufstellung eines Konzernabschlusses aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht erforderlich);
- der schriftliche Bericht der Gameforge AG gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin über die Voraussetzungen der Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung einschließlich Anlagen;
- der Prüfungsbericht der WOLLNY WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, als gerichtlich bestelltem sachverständigen Prüfer gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG betreffend die Angemessenheit der Barabfindung.
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Anmerkung: Sowohl zum Delisting der damals noch als Frogster Interactive Pictures AG firmierenden Gesellschaft wie auch zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag laufen beim Landgericht Berlin Spruchverfahren.
Dienstag, 23. April 2013
Ventegis Capital AG: Konkretisiertes Verlangen/Barabfindung für den Squeeze-Out auf EUR 2,70 je Aktie festgelegt
Pressemitteilung der Ventegis Capital AG
Berlin, 23. April 2013 
Die Hauptaktionärin der Ventegis Capital AG, Berlin, die Berliner Effektengesellschaft AG, Berlin, hat heute ihr Übertragungsverlangen vom 26. Februar 2013 konkretisiert und dem Vorstand der Ventegis Capital AG mitgeteilt, dass die Berliner Effektengesellschaft AG die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Ventegis Capital AG auf die Berliner Effektengesellschaft AG entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz (sogenannter Squeeze-out) auf EUR 2,70 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Ventegis Capital AG festgelegt hat.
Der Beschluss zur Übertragung der Aktien soll in der ordentlichen Hauptversammlung der Ventegis Capital AG gefasst werden. Diese wird voraussichtlich am 19. Juni 2013 stattfinden.
Der Vorstand 
Ventegis Capital AG
Kontakt:
Ventegis Capital AG, Karsten Haesen 
Kurfürstendamm 119 10711 Berlin 
Tel.: +49 (0) 30 / 890 21 180 Fax.: +49 (0) 30 / 890 21 189 
E-Mail: info@ventegis-capital.de 
Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der IBS AG excellence, collaboration, manufacturing
Das Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der IBS AG excellence, collaboration, manufacturing, Höhr-Grenzhausen, als beherrschter Gesellschaft wird vom Landgericht Koblenz unter dem Az. 4 HK O 166/12 geführt.
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Siemens Beteiligungen Inland GmbH: Rechtsanwälte Gleiss Lutz.
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Siemens Beteiligungen Inland GmbH: Rechtsanwälte Gleiss Lutz.
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Süd-Chemie AG
Das Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Süd-Chemie AG, München, wird vom Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 26513/11 geführt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 5. April 2013 Herrn WP/StB Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann, IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zum Sachverständigen benannt. Die Antragsgegnerin, die Clariant AG, wurde zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von EUR 60.000,- zzgl. USt. aufgefordert.
87 Antragsteller (SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a.)
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, c/o TaylorWessing, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Clariant AG:
Rechtsanwälte White Case LLP, 60323 Frankfurt am Main
87 Antragsteller (SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a.)
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, c/o TaylorWessing, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Clariant AG:
Rechtsanwälte White Case LLP, 60323 Frankfurt am Main
Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Firma PIXELPARK AG
Das Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Firma PIXELPARK AG, Berlin, als beherrschter Gesellschaft wird vom Landgericht (LG) Berlin unter dem führenden Aktenzeichen 102 O 241/12 .SpruchG bearbeitet. Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 9. April 2013 Herrn Rechtsanwalt Dr. Malte Disselhorst zum gemeinsamen Vertreter bestellt.
66 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Malte Disselhorst, Kanzlei Beckmann Diesselhorst, 10719 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, MMS Germany Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP
66 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Malte Disselhorst, Kanzlei Beckmann Diesselhorst, 10719 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, MMS Germany Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP
Sonntag, 21. April 2013
Spruchverfahren Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Dortmunder Actien-Brauerei AG beendet
Dortmunder Actien-Brauerei                              GmbH
Steigerstraße                              20, 44145 Dortmund
Bekanntmachung                              gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz an die ehemaligen Minderheitsaktionäre                              der Dortmunder Actien-Brauerei AG, Dortmund                              
ISIN: DE0005548002
In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung und des angemessenen                              Ausgleichs gemäß §§ 304, 305 AktG betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag                              („BGAV“) vom 10. Mai 2002 zwischen der Dortmunder Actien-Brauerei AG (jetzt Dortmunder                              Actien-Brauerei GmbH) als abhängiger Gesellschaft und ihrer Hauptaktionärin, der Binding-Brauerei                              AG (jetzt: Radeberger Gruppe Holding GmbH), machen wir hiermit den rechtskräftigen                              Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 11. Januar 2012 (Aktenzeichen 20 O 516/02)                              bekannt: 
„LANDGERICHT                              DORTMUND
 BESCHLUSS                              
In dem Spruchverfahren
| 1. | 
des Herrn Karsten Trippel, […] Großbottwar 
 | 
| 2. | 
der Firma Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH,                              vertreten durch den                              Geschäftsführer, […] Köln 
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hoffmann, […] Köln  | 
| 3. | 
der Frau Carmen Barth-Weber, […], Berlin als Rechtsnachfolgerin                              des Hermut Weber 
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt König, […] Berlin  | 
| 4. | 
der Frau Suzanne Schubert, […] Emmendingen 
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schubert, […] Freiburg  | 
| 5. | 
des Herrn Dr. Theo Schubert, […] Emmendingen 
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schubert, […] Freiburg  | 
| 6. | 
des Herrn Prof. Dr. Ekkehard Wenger, […] Stuttgart 
 | 
| 7. | 
der Firma Carthago Value Invest AG, vertreten durch den Vorstand,                              […] Bremen 
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hasselbruch, […] Bremen  | 
| 8. | 
des Herrn Jochen Knoesel, […] Würzburg 
 | 
| 9. | 
der Frau Ulrike Mellin, […] Waldbüttelbrunn 
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mellin, […] Waldbüttelbrunn  | 
| 10. | 
der Frau Christa Götz, […] Baden-Baden 
Verfahrensbevollmächtigter: Dr. Götz, […] Baden-Baden  | 
| 11. | 
des Herrn Norbert Kind, […] Ransbach 
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte Krempel & Kollegen, […] Westerburg  | 
– Antragsteller –
gegen
| 1. | 
die Firma Dortmunder Actien-Brauerei GmbH, vertreten durch die                              Geschäftsführer, Steigerstraße                              20, 44145 Dortmund                               
 | 
| 2. | 
die Firma Radeberger Gruppe Holding GmbH, vertreten durch die                              Geschäftsführer, Darmstädter                              Landstraße 185, 60598 Frankfurt am Main                               
 | 
– Antragsgegnerinnen –
weiterer Beteiligter:
Rechtsanwalt Dr. Ottmar Martini, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 26, 56073 Koblenz
– als Vertreter der außenstehenden Aktionäre –
hat die VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund durch den Vorsitzenden                              Richter am Landgericht Mönkebüscher und die Handelsrichter Bohle und Wittenberge am                              11.01.2012 beschlossen: 
Die angemessene Barabfindung für außenstehende Aktionäre der                              Antragsgegnerin zu 1.                              aus Anlass des am 10.05.2002 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages                              mit der Antragsgegnerin zu 2. wird auf 7,31 € je Stückaktie festgesetzt.  
 | |
Der angemessene Ausgleich für außenstehende Aktionäre der Antragsgegnerin                              zu 1. wird                              auf 0,46 € je Stückaktie festgesetzt.                               
 | |
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen                              der Antragssteller                              tragen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner.                               
 | |
Die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der                              außenstehenden Aktionäre                              fallen der Antragsgegnerin zu 1. zu Last.                               
 | |
Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung                              des gemeinsamen                              Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf 557.658,24 € festgesetzt.“                               
 | 
Die gegen diesen Beschluss von einzelnen Antragstellern eingelegten Beschwerden                              wurden                              aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6.                              September 2012 (Aktenzeichen I-26 W5/12) zurückgewiesen.                              
Hinweise für die Abwicklung der Zahlungsansprüche
Als Abwicklungsstelle fungiert die Bankhaus Lampe KG.
| a) | 
Nachzahlung des Differenzbetrages auf die ursprüngliche Barabfindung                              im Rahmen des                              BGAV: Je Aktie der Dortmunder Actien-Brauerei AG wird ein Betrag i.H.v. EUR 0,96 (Differenzbetrag                              zwischen der vom Landgericht Dortmund festgelegten Barabfindung von EUR 7,31 und der                              ursprünglich im BGAV festgelegten Barabfindung von EUR 6,35) vergütet.                               
 | 
| b) | 
Verzinsung des Nachzahlungsbetrages: Der Nachzahlungsbetrag wird                              vom 17.09.2002 bis                              31.08.2009 mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §                              247 BGB und vom 01.09.2009 bis zum Tag vor der Zahlung mit jährlich fünf vom Hundert                              über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst.                               
 | 
Die nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Dortmunder Actien-Brauerei                              AG,                              die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit                              die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung                              zzgl. Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung                              mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut. Diejenigen                              nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Dortmunder Actien-Brauerei AG, die                              inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 10.05.2013                              keine Geldgutschrift erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglichst an dasjenige                              Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.                              Die Entgegennahme der Nachzahlung zzgl. Zinsen ist für die nachzahlungsberechtigten                              ehemaligen Aktionäre der Dortmunder Actien-Brauerei AG innerhalb Deutschlands provisions-                              und spesenfrei. 
                             
Dortmund, im März 2013
Dortmunder                              Actien-Brauerei GmbH
Die                              Geschäftsführer
Freitag, 19. April 2013
Squeeze-out bei ARBOmedia AG: Anhebung der Barabfindung durch Vergleich
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der ARBOmedia AG, München, konnte durch einen Vergleich beendet werden. Die vom Landgericht München I mit Beschluss vom 12. April 2013 (Az. 5 HK O 16594/11) festgestellte vergleichsweise Regelung sieht eine Anhebung des Barabfindungsbetrags von EUR 8,50 je ARBOmedia-Stückaktie auf EUR 9,80 vor. Dies entspricht einer Erhöhung um mehr als 15%.
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA/StB/WP Walter L. Grosse, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Goldbach Ost GmbH:
HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 80333 München
Das Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der ARBOmedia AG, München, konnte durch einen Vergleich beendet werden. Die vom Landgericht München I mit Beschluss vom 12. April 2013 (Az. 5 HK O 16594/11) festgestellte vergleichsweise Regelung sieht eine Anhebung des Barabfindungsbetrags von EUR 8,50 je ARBOmedia-Stückaktie auf EUR 9,80 vor. Dies entspricht einer Erhöhung um mehr als 15%.
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA/StB/WP Walter L. Grosse, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Goldbach Ost GmbH:
HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 80333 München
Dienstag, 16. April 2013
Matth. Hohner Aktiengesellschaft: Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung gem § 122 Abs. 1 AktG/ Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien (Delisting) / Kaufangebot
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Die HS Investment Group, Inc. mit Sitz in Tortola / British Virgin Islands, hat den Vorstand der Matth. Hohner Aktiengesellschaft gemäß § 122 Abs. 1 Aktiengesetz aufgefordert, eine außerordentliche Hauptversammlung der Matth. Hohner Aktiengesellschaft einzuberufen und darin den Beschlussantrag der HS Investment Group, Inc. zur Abstimmung zu stellen, den Vorstand zu ermächtigen, bei der Zulassungsstelle der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in Stuttgart den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Matth. Hohner Aktiengesellschaft zum Regulierten Markt zu stellen (Delisting). Der Vorstand wird unverzüglich alle hierfür notwendigen Schritte einleiten und in Kürze eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
Die HS Investment Group, Inc. hat dem Vorstand der Matth. Hohner Aktiengesellschaft ferner ein Kaufangebot an die übrigen Aktionäre für den Erwerb ihrer Aktien der Matth. Hohner Aktiengesellschaft übermittelt. Im Zusammenhang mit dem von der HS Investment Group, Inc. angestrebten Delisting bietet die HS Investment Group, Inc. den übrigen Aktionären der Matth. Hohner Aktiengesellschaft an, deren Aktien für einen Kaufpreis von EUR 9,30 je Inhaberaktie zu erwerben. Das Angebot gilt ab dem Beschluss der Hauptversammlung über die Ermächtigung des Vorstands zur Beantragung des Delisting und ist bis zum 365. Tag nach der Delistingentscheidung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in Stuttgart befristet.
Trossingen, 15. April 2013
Der Vorstand
Die HS Investment Group, Inc. mit Sitz in Tortola / British Virgin Islands, hat den Vorstand der Matth. Hohner Aktiengesellschaft gemäß § 122 Abs. 1 Aktiengesetz aufgefordert, eine außerordentliche Hauptversammlung der Matth. Hohner Aktiengesellschaft einzuberufen und darin den Beschlussantrag der HS Investment Group, Inc. zur Abstimmung zu stellen, den Vorstand zu ermächtigen, bei der Zulassungsstelle der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in Stuttgart den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Matth. Hohner Aktiengesellschaft zum Regulierten Markt zu stellen (Delisting). Der Vorstand wird unverzüglich alle hierfür notwendigen Schritte einleiten und in Kürze eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
Die HS Investment Group, Inc. hat dem Vorstand der Matth. Hohner Aktiengesellschaft ferner ein Kaufangebot an die übrigen Aktionäre für den Erwerb ihrer Aktien der Matth. Hohner Aktiengesellschaft übermittelt. Im Zusammenhang mit dem von der HS Investment Group, Inc. angestrebten Delisting bietet die HS Investment Group, Inc. den übrigen Aktionären der Matth. Hohner Aktiengesellschaft an, deren Aktien für einen Kaufpreis von EUR 9,30 je Inhaberaktie zu erwerben. Das Angebot gilt ab dem Beschluss der Hauptversammlung über die Ermächtigung des Vorstands zur Beantragung des Delisting und ist bis zum 365. Tag nach der Delistingentscheidung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in Stuttgart befristet.
Trossingen, 15. April 2013
Der Vorstand
Douglas Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2013
Die Tagesordnung sieht unter Punkt 6 die Beschlussfassung über den Squeeze-out vor:
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DOUGLAS HOLDING AG, Hagen, auf die Beauty Holding Two GmbH, Frankfurt a.M., gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DOUGLAS HOLDING AG, Hagen, auf die Beauty Holding Two GmbH, Frankfurt a.M., gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
 Die Beauty Holding Two GmbH mit Sitz in Frankfurt a.M.,
 eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt a.M.
 unter HRB 96067, ist gegenwärtig unmittelbar mit insgesamt
 38.169.068 auf den Inhaber lautenden Stückaktien am
 Grundkapital der DOUGLAS HOLDING AG beteiligt. Das
 Grundkapital der DOUGLAS HOLDING AG beträgt 118.301.151,00
 Euro. Es ist eingeteilt in 39.433.717 auf den Inhaber lautende
 Stückaktien. Damit hält die Beauty Holding Two GmbH mehr als
 95 % des Grundkapitals der DOUGLAS HOLDING AG und ist deren
 Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz
 ('AktG'). 
 Die Beauty Holding Two GmbH hat sich entschlossen, von der in
 §§ 327a ff. AktG geregelten Möglichkeit, die Aktien der
 Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen
 Barabfindung auf den Hauptaktionär zu übertragen (sog.
 aktienrechtlicher Squeeze Out), Gebrauch zu machen. Mit
 Schreiben vom 15. Januar 2013 hat die Beauty Holding Two GmbH
 durch ihre Rechtsvorgängerin, die Beauty Holding Three AG mit
 Sitz in Frankfurt am Main, das Verlangen an den Vorstand der
 DOUGLAS HOLDING AG gerichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu
 ergreifen, damit die Hauptversammlung der DOUGLAS HOLDING AG
 gemäß § 327a Abs. 1 AktG einen Beschluss über die Übertragung
 der Aktien der Minderheitsgesellschafter auf die Beauty
 Holding Two GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer
 angemessenen Barabfindung fassen kann. Die Beauty Holding
 Three AG wurde durch Verschmelzungsvertrag vom 11. Februar
 2013 auf die Beauty Holding Two GmbH (seinerzeit noch Beauty
 Holding Two AG) verschmolzen. Mit Eintragung am 20. Februar
 2013 in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main
 wurde die Verschmelzung wirksam. 
Mit Schreiben vom 28. Februar
 2013 hat die Beauty Holding Two GmbH (seinerzeit noch Beauty
 Holding Two AG) ein wiederholendes Verlangen an den Vorstand
 der DOUGLAS HOLDING AG gerichtet.
 Mit Schreiben vom 15. März 2013 an den Vorstand der DOUGLAS
 HOLDING AG hat die Beauty Holding Two GmbH (zum Zeitpunkt des
 Schreibens noch Beauty Holding Two AG) ihr Verlangen
 konkretisiert und die Barabfindung auf 37,64 Euro je auf den
 Inhaber lautende Stückaktie festgelegt. 
 In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 20.
 März 2013 hat die Beauty Holding Two GmbH die Voraussetzungen
 für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
 dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten
 Barabfindung erläutert und begründet (sog.
 Übertragungsbericht). Die Angemessenheit der Barabfindung
 wurde durch die PKF Fasselt Schlage Partnerschaft
 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft,
 Duisburg, als dem durch das Landgericht Dortmund ausgewählten
 und durch Beschluss vom 17. Januar 2013 bestellten
 sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der
 Barabfindung geprüft und bestätigt. Die PKF Fasselt Schlage
 Partnerschaft
 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft,
 Duisburg hat hierüber am 22. März 2013 einen Prüfungsbericht
 gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattet. 
Zudem hat die Beauty Holding Two GmbH dem Vorstand der DOUGLAS
 HOLDING AG eine Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG,
 Frankfurt a.M., gemäß § 327b Abs. 3 AktG übermittelt. Durch
 diese Erklärung übernimmt die Commerzbank AG die
 Gewährleistung für die Verpflichtung der Beauty Holding Two
 GmbH, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des
 Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die
 festgelegte Barabfindung für die übertragenen Aktien der
 DOUGLAS HOLDING AG zu zahlen. 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
 fassen: 
'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der DOUGLAS HOLDING AG mit Sitz in Hagen (Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin, Beauty Holding Two GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 37,64 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der DOUGLAS HOLDING AG mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 3,00 auf die Hauptaktionärin übertragen.'
Squeeze-out bei der Schuler AG?
Die Baader Bank stuft die Andritz-Aktie in einer aktuellen Studie als "buy" ein. Die Baader-Analysten erwarten in den kommenden zwei bis drei Quartalen weiterhin positive Nachrichten. Mit Blick auf den bereits mit 95 Prozent zu Andritz gehörenden deutschen Maschinenbauer Schuler erwarten sie ein Squeeze-out, um Schuler zur Gänze zu übernehmen
Donnerstag, 11. April 2013
Squeeze-out TA Triumph-Adler AG: LG Nürnberg-Fürth erhöht Abfindung auf EUR 2,13
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat in dem Spruchverfahren zu dem Ende 2010 erfolgten Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der TA Triumph-Adler AG, Nürnberg, den Barabfindungsbetrag von EUR 1,90 um EUR 0,23 auf nunmehr EUR 2,13 erhöht (Beschluss vom 28. März 2013, Az. 1 HK O 9302/10). Dies entspricht einer Nachbessung um mehr als 12%.
Das LG Nürnberg-Fürth hatte ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens der Wert der Gesellschaft auf ca. EUR 117,9 Mio. geschätzt, was einem Wert je Aktie in Höhe von EUR 2,13 entspricht. Berücksichtigt hat das Gericht dabei einen negativen Sonderwert für Pensionszusagen in Höhe von EUR 85,944 Mio.
95 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Jörg Pluta, 80335 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, KYOCERA MITA Corporation:
Rechtsanwälte Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgeellschaft mbH
Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat in dem Spruchverfahren zu dem Ende 2010 erfolgten Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der TA Triumph-Adler AG, Nürnberg, den Barabfindungsbetrag von EUR 1,90 um EUR 0,23 auf nunmehr EUR 2,13 erhöht (Beschluss vom 28. März 2013, Az. 1 HK O 9302/10). Dies entspricht einer Nachbessung um mehr als 12%.
Das LG Nürnberg-Fürth hatte ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens der Wert der Gesellschaft auf ca. EUR 117,9 Mio. geschätzt, was einem Wert je Aktie in Höhe von EUR 2,13 entspricht. Berücksichtigt hat das Gericht dabei einen negativen Sonderwert für Pensionszusagen in Höhe von EUR 85,944 Mio.
95 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Jörg Pluta, 80335 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, KYOCERA MITA Corporation:
Rechtsanwälte Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgeellschaft mbH
Montag, 8. April 2013
Spruchverfahren Squeeze-out Bau-Verein zu Hamburg
Das Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bau-Verein zu Hamburg Aktien-Gesellschaft, Hamburg, zugunsten der Hauptaktionärin TAG Immobilien AG wird vom Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 412 HKO 178/12 geführt. Zum gemeinsamen Vertreter wurde Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau, c/o Kanzlei Causaconsilio, Kiel, bestimmt.
65 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrau, 24027 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TAG Immobilien AG:
Rechtsanwälte Noerr LLP
65 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrau, 24027 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TAG Immobilien AG:
Rechtsanwälte Noerr LLP
Samstag, 6. April 2013
Spruchverfahren Squeeze-out Rathgeber AG
Bekanntmachung des Landgerichts München I
5 HK O 21451/12
Bei dem Landgericht München I ist ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung für die ehemaligen Aktionäre der Rathgeber AG aus Anlass eines Squeeze out anhängig.
Zum gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 Abs. 1 SpruchG) wurde bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Jörg Pluta, Dachauer Straße 31, 80335 München, Tel.: 089 59998810.
Bei dem Landgericht München I ist ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung für die ehemaligen Aktionäre der Rathgeber AG aus Anlass eines Squeeze out anhängig.
Zum gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 Abs. 1 SpruchG) wurde bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Jörg Pluta, Dachauer Straße 31, 80335 München, Tel.: 089 59998810.
Dr. Krenek, Vorsitzender Richter am Landgericht
Quelle: Bundesanzeiger vom 5. März 2013
Freitag, 5. April 2013
Übernahmerechtlicher Squeeze-out bei der Tognum AG
Engine Holding                              GmbH
Friedrichshafen
Bekanntmachung                              eines außergerichtlichen Vergleichs in dem Rechtsbeschwerdeverfahren                              wegen Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 39a ff. WpÜG bei der Tognum AG                              
Durch Rücknahme der Rechtsbeschwerden vor dem Bundesgerichtshof wurde der Beschluss                              des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2011 (Az. 3-05 O 53/11) bestätigt                              durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2012 (Az. WpÜG 10/11), rechtskräftig                              und wirksam. Damit sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Tognum AG auf die                              Engine Holding GmbH übergegangen.                              
Der Rücknahme der Rechtsbeschwerden lag ein am 7. März 2013 geschlossener Vergleich                              zwischen der Engine Holding GmbH und den Rechtsbeschwerdeführern zugrunde, der nachstehend                              bekannt gegeben wird: 
                             
Außergerichtlicher                              Vergleich
 
zwischen
| 1. | 
Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten                              durch den Geschäftsführer                              Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln                               
Verfahrensbevollmächtigter in der Rechtsbeschwerde: 
 | 
Rechtsanwalt                              Dr. Thomas von Plehwe, Karlstrasse 22 - 24, 76133 Karlsruhe
- nachfolgend                              Beschwerdeführer zu 1 -,
| 2. | |
| 3. | 
- die Beschwerdeführer                              zu 1, 2 und 3 zusammen nachfolgend
„die Beschwerdeführer“                              -
und 
 | 
| 4. | 
Engine Holding GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Maybachplatz                              1, 88045 Friedrichshafen 
 | 
- nachfolgend                              Beschwerdegegnerin -
- die Beschwerdegegnerin                              und die Beschwerdeführer 
nachfolgend zusammen die Parteien -
nachfolgend zusammen die Parteien -
Am 11. August 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin gemäß § 39a WpÜG beim Landgericht Frankfurt am Main, die ihr noch nicht gehörenden, nennwertlosen und auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Tognum AG („Tognum-Aktie“) Zug um Zug gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 26,00 je Tognum-Aktie zu übertragen („Wertpapierübernahmerechtlicher Squeeze-out“). Mit Beschluss vom 15. November 2011 (Az. 3-05 O 53/11) gab das Landgericht Frankfurt am Main dem Antrag der Beschwerdegegnerin statt. Die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichteten Beschwerden wies das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21. Mai 2012 (Az. WpÜG 10/11) zurück. Die drei vorstehend als Beschwerdeführer zu 1, 2 und 3 Bezeichneten legten beim Bundesgerichtshof gegen diesen Beschluss des OLG Frankfurt am Main eine Rechtsbeschwerde ein. Das Verfahren wird beim Bundesgerichtshof unter dem Az. BGH II ZB 14/12 geführt.
Die Beschwerdeführer haben u.a. geltend gemacht, dass
| ― | 
die Angemessenheitsvermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG im                              vorliegenden Wertpapierübernahmerechtlichen                              Squeeze-out die Höhe der tatsächlich angemessenen Barabfindung nicht abbildet, und                               
 | 
| ― | 
die Voraussetzungen für einen Wertpapierübernahmerechtlichen                              Squeeze-out vorliegendenfalls                              nicht gegeben sind, weil die erforderliche Beteiligung von mindestens 95% der Anteile                              gemäß § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG erst außerhalb der weiteren Annahmefrist von der Beschwerdegegnerin                              erlangt worden ist.                               
 | 
Die Antragsgegnerin als herrschendes Unternehmen hat mit der Tognum Aktiengesellschaft                              als abhängiger Gesellschaft am 25.09.2012 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag                              (der „Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag“) abgeschlossen. Der Zustimmungsbeschluss                              der Hauptversammlung der Tognum Aktiengesellschaft                              wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung am 15.11.2012 gefasst. Der Vertrag                              ist hiernach am 19.12.2012 in das Handelsregister der Tognum Aktiengesellschaft beim                              Amtsgericht Ulm eingetragen worden.                              
Den außenstehenden Aktionären der Tognum Aktiengesellschaft ist eine Barabfindung                              in Höhe von EUR 26,46 je Tognum-Aktie angeboten worden. Diejenigen außenstehenden                              Aktionäre, die von diesem Abfindungsangebot keinen Gebrauch machen wollen, haben Anspruch                              auf eine jährliche Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung beträgt EUR 1,85 brutto                              (EUR 1,61 netto) je Tognum-Aktie für jedes volle Geschäftsjahr. 
Aus Sicht der Beschwerdeführer hat sich die der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof                              zugrunde liegende Rechtsfrage zwischenzeitlich erledigt: 
| ― | 
Mit seinem Urteil vom 18.12.2012 – II ZR 198/11 -, das unter                              Ziffer 19 der Entscheidung                              das vorliegende Verfahren ausdrücklich aufführt, hat der Bundesgerichtshof im Hinblick                              auf die hier entscheidungserhebliche Frage, ob für die erforderliche Beteiligung von                              mindestens 95% der Anteile gemäß § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG auch auf Aktienerwerbsvorgänge                              außerhalb der weiteren Annahmefrist abzustellen ist, wörtlich im Zusammenhang mit                              dem spiegelbildlichen Andienungsrecht gemäß § 39c WpÜG festgehalten: „Zutreffend ist                              die Ansicht, nach der Erwerbe allenfalls bis zum Ablauf der erweiterten Annahmefrist                              zu berücksichtigen sind“ (Ziffer 22 der Entscheidung).                               
 | 
| ― | 
Durch die zwischenzeitlich angebotene Barabfindung im Rahmen                              des Abschlusses des vorgenannten                              Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist, wenngleich auch in Bezug auf einen                              späteren Bewertungsstichtag, die Möglichkeit eröffnet worden, die Höhe der angemessenen                              Barabfindung gerichtlich überprüfen zu lassen.  
 | 
Aus diesem Grunde vereinbaren die Parteien zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits                              unter Aufrechterhaltung ihrer unterschiedlichen Rechtspositionen das Folgende:                              
| 1. | 
Erhöhung der je Tognum-Aktie gewährten Abfindung 
  | ||||||||
| 2. | 
Beschwerderücknahme 
Die Beschwerdeführer nehmen ihre beim Bundesgerichtshof unter                              dem Az. BGH II ZB 14/12                              geführte Beschwerde zurück.                               
 | 
Friedrichshafen, im März 2013
Engine                              Holding GmbH
Die                              Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 14. März 2013
Spruchverfahren Squeeze-out Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG
   Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG c/o Radeberger Gruppe Holding GmbH
Darmstädter Landstraße 185, 60598 Frankfurt am Main
Bekanntmachung gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz an die ehemaligen Minderheitsaktionäre
der Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG, Mainz
ISIN: DE0006555006 (Inhaber-Stammaktien o.N.)
ISIN: DE0006555048 (Inhaber-Vorzugsaktien o.N.)
Darmstädter Landstraße 185, 60598 Frankfurt am Main
Bekanntmachung gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz an die ehemaligen Minderheitsaktionäre
der Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG, Mainz
ISIN: DE0006555006 (Inhaber-Stammaktien o.N.)
ISIN: DE0006555048 (Inhaber-Vorzugsaktien o.N.)
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Abfindung                              der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG, die aufgrund                              des Übertragungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 19. Juni 2002 aus der Gesellschaft                              ausgeschieden sind, machen wir hiermit den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts                              Mainz vom 21. August 2009 (Aktenzeichen 12 HK.O 120/02 WP) bekannt: 
„LANDGERICHT                              MAINZ
 BESCHLUSS                              
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren
| 1. | 
Prof. Dr. Ekkehard Wenger, […] Stuttgart 
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Götz & Monissen, […] Blaubeuren  | 
| 2. | 
Norbert Kind, […] Ransbach-Baumbach 
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Krempel und Kollegen, […] Westerburg  | 
| 3. | 
Christa Götz, […] Baden-Baden 
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Norbert Götz, […] Baden-Baden  | 
| 4. | 
Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten                              durch den Geschäftsführer                              Karl-Walter Freitag, […] Köln                               
 | 
| 5. | 
Carmen Barth-Weber, […] Berlin 
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hendrik König, […] Berlin  | 
| 6. | 
B.E.M. Börseninformations- und Effektmanagement GmbH, gesetzlich                              vertreten durch die                              Geschäftsführerin Dr. Ingeborg Posch, […] Mainbernheim 
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Uta Wandera, […] Mainbernheim  | 
| 7. | 
Karsten Trippel, […] Großbottwar 
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Arens, Schwering, Kohne, […] Münster  | 
| 8. | 
Ulrike Mellin, […] Waldbüttelbrunn 
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Holger Mellin, […] Waldbüttelbrunn  | 
| 9. | 
SCHÜMA GmbH & Co. KG, vertreten durch die phG Proxymax HV-Service                              gmbH, diese vertreten                              durch den Geschäftsführer Stefan Schüpfer, […] Würzburg 
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Cornelius & Schindler, […] Frankfurt am Main  | 
| 10. | 
JKK Beteiligungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Kaufmann                              Jochen Knoesel,                              […] Würzburg 
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Axel Conzelmann, […] Hechingen  | 
 – Antragsteller – 
 | 
gegen
| 1. | 
Radeberger Gruppe AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand,                              Ulrich Kallmeyer (Vorsitzender),                              Dr. Albert Christmann, Dr. Hans-Wolfgang Lambrecht, Dr. Werner Röttger, Klaus Schütze,                              Darmstädter Landstraße 185, 60598 Frankfurt am Main (vormals Binding- Brauerei AG,                              Darmstädter Landstraße 185, 60598 Frankfurt am Main),                               
 | 
| 2. | 
Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG, vertreten durch ihren Vorstand,                              Herrn Thomas Klinger,                              Darmstädter Landstraße 185, 60598 Frankfurt am Main                                
 | 
– Antragsgegnerinnen – 
 | 
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Dr. Ottmar Martini, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 26, 56073 Koblenz                              
– als Vertreter der außenstehenden Aktionäre –  | 
hat die 12. Zivilkammer – 2. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Mainz                              durch                              den Vorsitzenden Richter am Landgericht Endell, den Handelsrichter Steinbronn und                              den Handelsrichter Friedrich Kistenpfennig am 21.8.2009
b e s c h l o s s e n:
| 1. | 
Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 327 a Abs. 1 Aktiengesetz                              aufgrund des in                              der Hauptversammlung der Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG vom 19.6.2002 beschlossenen                              Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung wird auf 434,85 € je Stückaktie                              der Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG festgesetzt.                               
 | 
| 2. | 
Dieser Betrag ist ab dem 1.10.2002 mit jährlich 2 % über dem                              jeweiligen Basiszinssatz                              gemäß § 247 BGB zu verzinsen.                               
 | 
| 3. | 
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen                              Kosten der Antragsteller                              und des Vertreters der außenstehenden Aktionäre tragen die Antragsgegnerinnen als                              Gesamtschuldner.                               
 | 
| 4. | 
Der Gegenstandswert für das Verfahren insgesamt wird auf 98.594,84                              € festgesetzt.“ 
 | 
Die gegen diesen Beschluss von einzelnen Antragstellern eingelegten Beschwerden                              wurden                              aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Pfälzischen Oberlandesgerichtes Zweibrücken                              vom 24. August 2010 (Aktenzeichen 3 W 177/09) zurückgewiesen.                              
Hinweise für die Abwicklung der Zahlungsansprüche
Als Abwicklungsstelle fungiert die Bankhaus Lampe KG.
| a) | 
Nachzahlung des Differenzbetrages auf die ursprüngliche Barabfindung                              im Rahmen des                              Ausschlusses der Minderheitsaktionäre: Je Aktie der Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG                              wird ein Betrag i.H.v. EUR 30,92 (Differenzbetrag zwischen der vom Landgericht Mainz                              festgelegten Barabfindung von EUR 434,85 und der ursprünglichen Barabfindung von EUR                              403,93) vergütet.                               
 | 
| b) | 
Verzinsung des Nachzahlungsbetrages: Der Nachzahlungsbetrag wird                              vom 01.10.2002 bis                              31.08.2009 mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §                              247 BGB und vom 01.09.2009 bis zum Tag vor der Zahlung mit jährlich fünf vom Hundert                              über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst.  
 | 
Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Mainzer Aktien-Bierbrauerei                              AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit                              die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung                              zzgl. Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung                              mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.                              
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Mainzer                              Aktien-Bierbrauerei AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen                              Gründen bis zum 10.05.2013 keine Geldgutschrift erhalten haben, werden gebeten, sich                              schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung                              abgewickelt wurde.                              
Die Entgegennahme der Nachzahlung zzgl. Zinsen ist für die nachzahlungsberechtigten                              ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG innerhalb                              Deutschlands provisions- und spesenfrei.                              
Den Aktionären, die effektive Aktienurkunden über ihre Depotbanken zum Erhalt der                              Barabfindung bei der Bankhaus Lampe KG eingereicht haben, wird die Nachzahlung nebst                              Zinsen über ihre damalige Depotbank zur Verfügung gestellt.                              
Aktionäre, die ihre Aktienurkunden noch nicht zur Barabfindung eingereicht haben,                              können die Barabfindung und die Nachzahlung zzgl. Zinsen nur erhalten, wenn sie ihre                              Aktienurkunden mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 51 ff. und Erneuerungsschein bei der                              Bankhaus Lampe KG oder einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Bankhaus                              Lampe KG während der üblichen Schalterstunden einreichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung                              für die Vergütung mitteilen. 
Dortmund, im März 2013
Mainzer                              Aktien-Bierbrauerei AG
Der                              Vorstand
itelligence AG: Squeeze-out - Festlegung der Barabfindung und Konkretisierung des Übertragungsverlangens
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
 
Bielefeld, 5. April 2013 - Die NTT DATA EUROPE GmbH 
& Co. KG mit Sitz in Düsseldorf hat dem Vorstand der itelligence AG heute 
mitgeteilt, dass sie die angemessene Barabfindung für die Übertragung der 
Aktien der Minderheitsaktionäre der itelligence AG auf die NTT DATA 
EUROPE GmbH & Co. KG als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß 
§§ 327a ff. AktG (Squeeze-out) auf 10,80 Euro je auf den Inhaber 
lautende, nennwertlose Stückaktie der itelligence AG festgelegt hat. Die NTT 
DATA EUROPE GmbH & Co. KG bestätigt und konkretisiert damit ihr dem 
Vorstand der itelligence AG am 28. Dezember 2012 übermitteltes Verlangen nach § 
327a Abs. 1 AktG.
Über den Squeeze-out soll in der noch einzuberufenden 
ordentlichen Hauptversammlung der itelligence AG, die voraussichtlich 
am 23. Mai 2013 stattfinden wird, Beschluss gefasst werden.
Kontakt: 
Katrin Schlegel, itelligence AG, 
Tel: +49 (0) 
521 - 91 44 8106;
Katrin.Schlegel@itelligence.de
Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Utimaco Safeware AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit 2009 laufenden Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag der Sophos Holdings GmbH mit der Utimaco Safeware AG, Oberursel, als beherrschter Gesellschaft hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main den Ausgleich von dem angebotenen Betrag in Höhe von 0,87 auf netto EUR 0,91 (bzw. brutto EUR 1,08) angehoben, eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags jedoch abgelehnt (Beschluss vom 19. März 2013, Az. 3-05 O 114/09). Den Antragstellern wurde keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten zugesprochen. Gegen den Beschluss des LG kann Beschwerde zum OLG eingelegt werden.
Zwischenzeitlich sind die Utimaco-Minderheitsaktionäre mit Eintragung im Handelsregister am 8. August 2012 zu einem Barabfindungsbetrag von EUR 16,- je Utimaco-Aktie ausgeschlossen worden (Squeeze-out). Diesbezüglich läuft beim LG Frankfurt am Main ein weiteres Spruchverfahren (Az. 3-05 O 150/12). Nach Ansicht des LG ist die Kapitalisierung des (vom ihm geringfügig erhöhten) Ausgleichs für das Squeeze-out-Verfahren von Bedeutung. Ansonsten würden Abweichungen von unter 5 % keine abweichende Festsetzung rechtfertigen.
69 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sophos Holdings GmbH:
Kanzlei Freshfields, Frankfurt am Main
In dem seit 2009 laufenden Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag der Sophos Holdings GmbH mit der Utimaco Safeware AG, Oberursel, als beherrschter Gesellschaft hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main den Ausgleich von dem angebotenen Betrag in Höhe von 0,87 auf netto EUR 0,91 (bzw. brutto EUR 1,08) angehoben, eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags jedoch abgelehnt (Beschluss vom 19. März 2013, Az. 3-05 O 114/09). Den Antragstellern wurde keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten zugesprochen. Gegen den Beschluss des LG kann Beschwerde zum OLG eingelegt werden.
Zwischenzeitlich sind die Utimaco-Minderheitsaktionäre mit Eintragung im Handelsregister am 8. August 2012 zu einem Barabfindungsbetrag von EUR 16,- je Utimaco-Aktie ausgeschlossen worden (Squeeze-out). Diesbezüglich läuft beim LG Frankfurt am Main ein weiteres Spruchverfahren (Az. 3-05 O 150/12). Nach Ansicht des LG ist die Kapitalisierung des (vom ihm geringfügig erhöhten) Ausgleichs für das Squeeze-out-Verfahren von Bedeutung. Ansonsten würden Abweichungen von unter 5 % keine abweichende Festsetzung rechtfertigen.
69 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sophos Holdings GmbH:
Kanzlei Freshfields, Frankfurt am Main
Donnerstag, 4. April 2013
Gameforge Berlin AG: Gameforge AG bereitet Squeeze-out vor
Pressemitteilung
Karlsruhe, 03.04.2013: Die Gameforge AG hat der Gameforge Berlin AG als deren Hauptaktionärin mitgeteilt, dass sie über mehr als 95% der Anteile an der Gameforge Berlin AG verfüge. Auf Verlangen der Gameforge AG bereitet die Gameforge Berlin AG die Durchführung einer Hauptversammlung vor, die nach den Vorschriften der §§ 327a ff. des Aktiengesetzes über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll.
 
Karlsruhe, 03.04.2013: Die Gameforge AG hat der Gameforge Berlin AG als deren Hauptaktionärin mitgeteilt, dass sie über mehr als 95% der Anteile an der Gameforge Berlin AG verfüge. Auf Verlangen der Gameforge AG bereitet die Gameforge Berlin AG die Durchführung einer Hauptversammlung vor, die nach den Vorschriften der §§ 327a ff. des Aktiengesetzes über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll.
Über Gameforge 
Mit einem eindrucksvollen Portfolio von rund 20 Titeln und über 380 Millionen registrierten Spielern ist Gameforge der führende Anbieter von Massively Multiplayer Online Games (MMOGs) in der westlichen Welt. Die international tätige Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in Karlsruhe bietet ihre Online-Games in über 50 Sprachen an. Ihr Portfolio beinhaltet client-basierte Spielwelten wie AION, TERA, Europas erfolgreichstes MMOG Metin2, 4Story, Runes of Magic, Elsword, Wizard101 und RaiderZ sowie browserbasierte Online-Games wie den beliebten Klassiker OGame, das preisgekrönte Ikariam und Mobile-Games. Das Unternehmen beschäftigt rund 600 Mitarbeiter an den Standorten Karlsruhe und Berlin. 
Spruchverfahren Squeeze-out Leica Camera AG
Das Aktenzeichen des LG Frankfurt am Main lautet 3-05 O 118/12. Vertreten wird die Antragsgegnerin durch die Rechtsanwaltskanzlei Baker & McKenzie aus München. Zum gemeinsamen Vertreter wurde Herr RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf, bestimmt.
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