Mittwoch, 30. September 2020

Kaufangebot für Aktien der VSM Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der VSM VER.SCHMIR.U.MA.O.N. macht die Pferd Rüggeberg GmbH, Marienheide, und die Zündwarenfabrik Starcke GmbH & Co. KG, Melle, Ihnen ein Kaufangebot für Ihre Wertpapiere zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: VSM VER.SCHMIR.U.MA.O.N. 
WKN: 763700 
Art des Angebots: Kaufangebot 
Anbieter: Pferd Rüggeberg GmbH und Zündwarenfabrik Starcke GmbH & Co. KG 
Abfindungspreis: 175,00 EUR je Aktie     (...)

_________

Anmerkung der Redaktion:

Zum Handel der VSM-Aktien bei Valora:

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft) nunmehr vor dem Oberlandesgericht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der ao. Hauptversammlung der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft) am 24. Mai 2019 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 13. August 2020 die Barabfindung auf EUR 77,79 angehoben (+ 12,1 %).

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben insgesamt 17 Antragsteller Beschwerden einlegen. Diesen Beschwerden hat das Landgericht mit Beschluss vom 24. September 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegt. 

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. August 2020, Az. 3-05 O 79/19
SCI AG u.a. ./. Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG:
RAe Pinsent Masons Germany LLP, 80333 München

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Ehlebracht AG: Verhandlung mit Anhörung des Sachverständigen am 20. Januar 2021

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Ehlebracht AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) hat das Landgericht Dortmund Termin zur Verhandlung und Anhörung des Sachverständigen auf den 20. Januar 2021, 10:00 Uhr, bestimmt.

Das Gericht hatte mit Beweisbeschluss vom 31. Juli 2017 die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert angeordnet und damit Herrn WP Dr. Tim Laas, Alvarez & Marsal, 60311 Frankfurt am Main, beauftragt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/08/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht.html

In seinem Gutachten vom 16. April 2020 kam der Sachverständige Dr. Laas auf einen Wert von EUR 4,08 je Ehlebracht-Aktie. Dies entspricht einer Anhebung um EUR 0,26 der gezahlten, auf den durchschnittlichen Börsenkurs basierenden Barabfindung in Höhe von EUR 3,82 bzw. einer Erhöhung um 6,81 %. Im Vergleich zu dem im Auftragsgutachten der TAP ermittelten Ertragswert ergibt sich eine Werterhöhung von EUR 0,77 je Aktie (23,4 %).

LG Dortmund, Az. 20 O 17/15 (AktE)
Neumann u.a. ./. Ehlebracht Holding AG
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Ehlebracht Holding AG:
Rechtsanwälte Osborne Clarke, 50823 Köln

Dienstag, 29. September 2020

Squeeze-out bei der IMW Immobilien SE eingetragen

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der IMW Immobilien SE, Berlin
ISIN DE000 A0BVWY6 
 
Die IMW Holding SE mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 177506 B, ist mit insgesamt 16.310.626 auf den Namen lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien an der IMW Immobilien SE, Berlin, beteiligt und mit diesem Bestand vollständig im Aktienregister der IMW Immobilien SE eingetragen. Das Grundkapital der IMW Immobilien SE beträgt EUR 16.466.666,00 und ist eingeteilt in 16.466.666 auf den Namen lautende Stammaktien in der Form von Stückaktien. Die IMW Holding SE hält damit mehr als 95 % des Grundkapitals und ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Die IMW Holding SE hat sich entschlossen, von der in §§ 327a ff AktG geregelten Möglichkeit, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die Hauptaktionärin zu übertragen (sog. Aktienrechtlicher Squeeze Out), Gebrauch zu machen. 

Die außerordentliche Hauptversammlung der IMW Immobilien SE mit Sitz in Berlin hat am 6. August 2020 beschlossen, die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der IMW Immobilien SE („Minderheitsaktionäre) nach dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gemäß § 327a ff AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 20,00 für je eine auf den Namen lautende Stammaktie der IMW Immobilien SE mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie auf die IMW Holding SE als Hauptaktionärin der IMW Immobilien SE zu übertragen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 23. September 2020 in das Handelsregister der IMW Immobilien SE beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Mit der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister der IMW Immobilien SE sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der IMW Immobilien SE in das Eigentum der IMW Holding SE übergegangen. 

Gemäß des Beschlusses der Hauptversammlung erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der IMW Immobilien SE von der IMW Holding SE eine Barabfindung in Höhe von EUR 20,00 je auf den Namen lautende Stückaktie der IMW Immobilien SE (ISIN DE000 A0BVWY6). Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Berlin ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer WOLLNY WP Unternehmensbewertung GmbH, Berlin, geprüft und bestätigt. 

Die Auszahlung der Barabfindung erfolgt an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der IMW Immobilien SE Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der IMW Immobilien SE durch M.M. Warburg & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien, Hamburg, über die jeweilige Depotbank. 

Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der IMW Immobilien SE brauchen hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. 

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der IMW Immobilien SE provisions- und spesenfrei. 

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der IMW Immobilien SE gewährt werden. 

IMW Holding SE, Berlin, im September 2020

Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu nunmehr EUR 2,40

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht die Valora Effekten Handel AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- 
WKN: A2JAK6 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Valora Effekten Handel AG 
Abfindungspreis: 2,40 EUR je Nachbesserungsrecht 

Das Angebot ist auf 100.000 Nachbesserungsrechte begrenzt. Sollten mehr Nachbesserungsrechte zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Der Bieter behält sich vor, Annahmeerklärungen auch dann anzunehmen, wenn diese der Stückzahl nach insgesamt 100.000 Nachbesserungsrechte überschreiten. Die Mindestannahmemenge beträgt 400 Nachbesserungsrechte. 

Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anleiheinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt.   (...)

Montag, 28. September 2020

Rocket Internet SE: Außerordentliche Hauptversammlung 2020

Pressemitteilung der Rocket Internet SE

- Hauptversammlung schafft Grundlage für öffentliches Delisting-Rückerwerbsangebot indem beide Beschlüsse mit einer Mehrheit von 81% gefasst wurden

- Beschlüsse über Einziehung von bis zu 69.447.991 zu erwerbenden eigenen Aktien und zur Erneuerung der Rückkaufermächtigung wurden wie vorgeschlagen gefasst

- Gestützt auf erneuerte Ermächtigung beschließt Rocket Internet die Durchführung eines weiteren Aktienrückkaufprogramms über die Börse. Das Programm soll am heutigen Tag beginnen und spätestens am 15. November 2020 enden


Berlin, 24. September 2020 - Die außerordentliche Hauptversammlung der Rocket Internet SE (die "Gesellschaft") (ISIN DE000A12UKK6) fand heute virtuell in Berlin statt. Die Hauptversammlung fasste die Beschlüsse über eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von bis zu 69.447.991 zu erwerbender eigener Aktien sowie über die Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands zum Rückerwerb und zur Verwendung von bis zu insgesamt 10% weiterer eigener Aktien, wie von Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung vorgeschlagen. Damit haben die Aktionäre der Gesellschaft die Grundlage für die Durchführung des Delisting-Rückerwerbsangebots geschaffen.

Der Beschluss zur Kapitalherabsetzung durch Einziehung von bis zu 69.447.991 zu erwerbender eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 1) wurde mit einer Mehrheit von 81,09% und der Beschluss zur Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands zum Rückerwerb und zur Verwendung von bis zu insgesamt 10% weiterer eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 2) wurde mit einer Mehrheit von 81,46% gefasst.

Unmittelbar im Anschluss an die Hauptversammlung hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, ein weiteres Aktienrückkaufprogramm über die Börse, unter Ausnutzung der heute beschlossenen Ermächtigung, durchzuführen, das parallel zum Delisting-Rückerwerbsangebot stattfinden soll. Im Rahmen dieses neuen Aktienrückkaufprogramms sollen bis zu 11.996.721 Rocket Internet-Aktien (8,84% des Grundkapitals der Gesellschaft) zu einem Kaufpreis je Rocket Internet-Aktie von bis zu EUR 18,57 über die Börse zurückgekauft werden. Dadurch soll den Aktionären die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Aktien auch bereits vor Vollzug des Delisting-Rückerwerbsangebot an die Gesellschaft zu veräußern. Das Programm soll am heutigen Tag beginnen und spätestens am 15. November 2020 enden.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting

Gewinnabführungsvertrag mit der Proxalto Lebensversicherung Aktiengesellschaft (vormals: Generali Lebensversicherung Aktiengesellschaft)

Auf der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung der Proxalto Lebensversicherung AG (vormals: Generali Lebensversicherung Aktiengesellschaft; früher: Volksfürsorge AG) am 19. Oktober 2020 soll unter dem einzigen Tagesordnungspunkt Beschluss über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Proxalto Lebensversicherung AG (als Organgesellschaft) und der Viridium Holding AG gefasst werden. Die Viridium Holding AG verpflichtet sich darin, den außenstehenden Aktionären der Proxalto Lebensversicherung AG einen angemessenen Ausgleich in Höhe von EUR 1,48 brutto je Aktie für jedes volle Geschäftsjahr der Proxalto Lebensversicherung AG abzüglich einer Körperschaftssteuerbelastung inkl. Nebensteuern wie Solidaritätszuschlag und eine Abfindung in Höhe von EUR 33,50 je Aktie zu gewähren.

Die Generali hatte 2019 ca. 89,9 % der Anteile der damals als Generali Lebensversicherung Aktiengesellschaft firmierenden Gesellschaft an die Viridium-Gruppe verkauft.

Zu dem Squeeze-out bei der Volksfürsorge Holding AG läuft seit 2003 eine Spruchverfahren in I. Instanz vor dem LG Hamburg (ohne dass dort ein Ende absehbar wäre): https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_24.html

IMMOFINANZ AG - Virtuelle Hauptversammlung am 1.10.2020

Newsletter des IVA - Interessenverbands für Anleger

Viele private Streubesitzaktionäre sind über die Vorgänge der letzten Monate verärgert. Der Kurs verändert sich permanent nach unten, die Kapitalmaßnahmen von Anfang Juli haben wegen des Bezugsrechtsausschluss zu einer signifikanten Verwässerung für den Streubesitz geführt. Die Notwendigkeit, zu niedrigen Kursen Kapital aufzunehmen, wurde trotz hoher Liquidität nur sehr allgemein begründet.

Daher empfiehlt der IVA gegen die vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen zu stimmen:
8. Erwerb und Veräußerung eigener Aktien
9. Kapitalerhöhung samt Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts
10. Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen mit Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts

Weiters halten wir die vorgelegte Vergütungspolitik des Vorstands (Tagesordnungspunkt 7.) für problematisch, da ein sehr hoher, nicht näher definierter Sonderbonus möglich sein soll.

Samstag, 26. September 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft) geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der ao. Hauptversammlung der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft) am 24. Mai 2019 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 13. August 2020 die Barabfindung auf EUR 77,79 angehoben (+ 12,1 %).

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben mehrere Beteiligte Beschwerden einlegen. Über diese wird das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheiden. 

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. August 2020, Az. 3-05 O 79/19
SCI AG u.a. ./. Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG:
RAe Pinsent Masons Germany LLP, 80333 München

Calida Holding AG beabsichtigt vollständige Übernahme der LAFUMA SA

Medienmitteilung CALIDA GROUP

Die Calida Holding AG gibt bekannt, dass sie die Absicht hat, ein Übernahmeangebot mit anschliessendem Squeeze-out für alle ausstehenden Aktien ihrer an der Euronext in Paris/Frankreich kotierten Tochtergesellschaft LAFUMA SA einzureichen. Aktuell hält die Calida Holding AG 93.50% des Aktienkapitals und der Stimmrechte der LAFUMA SA. Calida Holding AG bietet den Publikumsaktionären von LAFUMA SA einen Preis von EUR 17.99 pro LAFUMA Aktie, entsprechend einer Prämie von 5.7% gegenüber dem VWAP (volume-weighted average price) der letzten 60 Kalendertage. Insgesamt beläuft sich das Transaktionsvolumen auf rund EUR 8.2 Millionen.

Unabhängig vom Ausgang des öffentlichen Angebots plant die Calida Holding AG nach dessen Abschluss ein Squeeze-out Verfahren (Kraftloserklärung) für alle im Rahmen des Übernahmeangebots nicht angedienten LAFUMA SA Aktien zum gleichen Preis wie das öffentliche Übernahmeangebot. Für Publikumsaktionäre der LAFUMA SA, die ihre Aktien im Rahmen des öffentlichen Angebots nicht andienen, bedeutet dies, dass die von ihnen gehaltenen Aktien für kraftlos erklärt und sie eine Entschädigung in der Höhe des Angebotspreises gemäss dem öffentlichen Kaufangebot erhalten.

Der Entwurf des Angebotsprospekts wird auf der Webseite der französischen Aufsichtsbehörde Autorité des marchés financiers (AMF) unter www.amf-france.org und bei CALIDA GROUP unter www.calidagroup.com ersichtlich sein.

Das Angebot und der Entwurf des Angebotsprospekts unterliegen der Überprüfung durch die AMF.

Diese Pressemitteilung stellt kein Angebot zum Erwerb von Aktien der LAFUMA SA und/oder Calida Holding AG dar. Das öffentliche Angebot bezüglich der LAFUMA SA Aktien ("Angebot") wird nur in Übereinstimmung mit der Angebotsunterlage durchgeführt, die die vollständigen und endgültigen Bedingungen und Konditionen des Angebots enthält. Die Angebotsunterlage wurde der Autorité des marchés financiers zur Prüfung vorgelegt, und das Angebot wird erst dann eröffnet, wenn die Autorité des marchés financiers eine entsprechende Entscheidung erlassen hat. Jede Entscheidung in Bezug auf das Angebot hat sich ausschliesslich auf die in der Angebotsunterlage enthaltenen Informationen zu stützen.

Diese Pressemitteilung wurde nur zu Informationszwecken erstellt. Die Verteilung dieser Pressemitteilung, das Angebot und seine Annahme können in bestimmten Ländern besonderen Vorschriften oder Einschränkungen unterliegen. Das Angebot richtet sich weder direkt noch indirekt an Personen, die solchen Beschränkungen unterliegen, und das Angebot darf nicht in Ländern angenommen werden, in denen das Angebot solchen Beschränkungen unterliegen würde. Folglich sind Personen, die im Besitz dieser Pressemitteilung sind, verpflichtet, sich über eventuelle lokale Beschränkungen und Restriktionen zu informieren und diese einzuhalten. Die Calida Holding AG übernimmt keinerlei Haftung für eine Verletzung dieser Einschränkungen.

Sursee (Schweiz), 25. September 2020

Für weitere Informationen: Calida Holding AG Sacha Gerber, CFO Tel.: +41 41 925 44 49 ursina.knuesel@calida.com

Die CALIDA GROUP ist eine global tatige Bekleidungsgruppe mit Hauptsitz in der Schweiz. Sie besteht aus den Marken CALIDA und AUBADE im Lingeriesegment, den Marken MILLET und LAFUMA im Alpinsport- und Outdoorsegment sowie der Outdoor-Mobelmarke LAFUMA MOBILIER. Im Jahr 2019 erzielte die Gruppe mit rund 3'000 Mitarbeitern einen Umsatz von rund CHF 404 Millionen. Die CALIDA GROUP ist an der SIX Swiss Exchange kotiert.

EASY SOFTWARE AG: Eintritt in Verhandlungen über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der EASY SOFTWARE AG und der deltus 36. AG

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Der Vorstand der deltus 36. AG hat die EASY SOFTWARE AG (ISIN: DE000A2YN991, WKN: A2YN99) heute gebeten, entsprechend der Ankündigung in der Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot vom 02. September 2020 unverzüglich in Verhandlungen über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nach §§ 291 ff. AktG mit der deltus 36. AG als herrschendem Unternehmen und der EASY SOFTWARE AG als beherrschtem Unternehmen einzutreten. Der Vorstand der EASY SOFTWARE AG hat heute entschieden, solche Gespräche aufzunehmen, da die deltus 36. AG zwischenzeitlich bekanntgemacht hat, dass das Übernahmeangebot in Höhe von ca. 75,99 % der Stimmrechte angenommen wurde.

EASY SOFTWARE AG
Der Vorstand

DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Mitteilung über Änderung der Ziele im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 WpHG

19.08.2020 / 19:25

Klaus Wecken, Ferry Wecken und Ina Wecken haben der DEMIRE Deutsche Mittelstands Real Estate AG ("DEMIRE AG") jeweils am 3. April 2018 (von der DEMIRE AG jeweils am 5. April 2018 veröffentlicht) die Ziele im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 WpHG mitgeteilt, die sie sowie die von Klaus Wecken kontrollierten Tochtergesellschaften (zusammen mit Klaus Wecken, Ferry Wecken und Ina Wecken die "Mitteilungspflichtigen") mit den von ihnen erworbenen Stimmrechten verfolgen.

In Ziffer 4. der jeweiligen Mitteilungen haben die Mitteilungspflichtigen unter anderem ausgeführt, dass sie keine Änderung der Dividendenpolitik der DEMIRE AG beabsichtigen. Die Dividendenpolitik der DEMIRE AG hat bislang darin bestanden, die Gewinne zu thesaurieren und keine Dividenden auszuschütten.

Klaus Wecken teilt hiermit auch im Namen der Mitteilungspflichtigen gemäß § 43 Absatz 1 Satz 2 WpHG mit:

Die Absichten der Mitteilungspflichtigen hinsichtlich der Dividendenpolitik der DEMIRE AG haben sich geändert. Es wird angestrebt, dass die DEMIRE AG eine angemessene Dividende an ihre Aktionäre auszahlt.

Im Übrigen sind die in den jeweiligen Mitteilungen vom 3. April 2018 dargestellten Ziele unverändert.

Freitag, 25. September 2020

First Sensor AG: Anfechtungsklage gegen Beschlussfassung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

First Sensor AG
Berlin

ISIN: DE0007201907
WKN: 720190

Bekanntmachung der Anfechtungsklage

Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1 AktG gibt der Vorstand bekannt, dass eine Aktionärin der Gesellschaft mit am 21. August 2020 zugestellter Klageschrift Anfechtungsklage gegen den von der Hauptversammlung am 26. Mai 2020 zu Tagesordnungspunkt 10 („Beschlussfassung über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der First Sensor AG und der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG“) gefassten Beschluss erhoben hat. Die Klage ist beim Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 101 O 85/20 rechtshängig.

Berlin, im August 2020

First Sensor AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 26. August 2020

Mittwoch, 23. September 2020

Bekanntmachung zum Abschluss des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Softship AG: Anhebung der Barabfindung auf EUR 14,35 (+ 23 %)

CargoWise GmbH
Bremen

Bekanntmachung über die gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Softship Aktiengesellschaft, Hamburg

Die außerordentliche Hauptversammlung der Softship AG („Softship“) (nun firmierend unter „Softship GmbH“) beschloss am 3. August 2018 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Softship („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin CargoWise GmbH („Hauptaktionärin“) gegen Gewährung einer angemessen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG in Höhe von EUR 11,66 je Aktie. Der Übertragungsbeschluss wurde am 26. September 2018 in das Handelsregister der Softship beim Amtsgericht Hamburg eingetragen und bekannt gemacht. Damit wurden alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin übertragen.

Mehrere Minderheitsaktionäre als Antragsteller leiteten ein Spruchverfahren gegen die Hauptaktionärin als Antragsgegnerin vor dem Landgericht Hamburg ein. Mit Beschluss vom 17. Februar 2020 (Az. 403 HKO 144/18) hat das Landgericht Hamburg die angemessene Barabfindung auf EUR 14,35 je Aktie festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 9. April 2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 7. September 2020 zurückgewiesen (Az. 13 W 122/20). Die Hauptaktionärin gibt den nunmehr rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 17. Februar 2020 gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt bekannt:

„Landgericht Hamburg

Az. 403 HKO 144/18

Beschluss

In der Sache

Hoppe, M. u.a. (als Antragsteller) und weiterer Antragsteller

sowie

Rechtsanwalt Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte, Hamburg (als gemeinsamer Vertreter der Aktionäre)

gegen

CargoWise GmbH (als Antragsgegnerin)

beschließt das Landgericht Hamburg – Kammer 3 für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Böttcher, den Handelsrichter Mohrdieck und den Handelsrichter Dr. Buhck am 17.02.2020:

1. Die von der Antragsgegnerin an die abfindungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Softship AG zu leistende Barabfindung wird auf EUR 14,35 je Stückaktie festgelegt.

Der Abfindungsbetrag ist unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen ab dem 27.09.2018 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.

3. Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Gegenstandswert für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters werden auf EUR 247.848,53 festgesetzt.“

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 7. September 2020 (Az. 13 W 122/20) hinsichtlich der Kosten wie folgt entschieden, was die Hauptaktionärin ebenfalls gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG bekannt gibt:

„Oberlandesgericht Hamburg

Az. 13 W 122/20

Beschluss

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung des Gemeinsamen Vertreters erster Instanz zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.“

Bremen, im September 2020

CargoWise GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 23. September 2020

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 22. September 2020
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft, Eintragung am 6. Juli 2020 und Bekanntmachung am 7. Juli 2020 (Fristende am 7. Oktober 2020)
  • HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung im Jahr 2020 geplant
  • IMW Immobilien SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 6. August 2020
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, virtuelle Hauptversammlung am 12. Mai 2020, Eintragung durch Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert
  • ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 3. November 2020
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
  • STADA Arzneimittel AG: Squeeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt
(Angaben ohne Gewähr)

ams AG: ams und OSRAM schließen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

- Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ("BGAV") ermöglicht ams, die Strategie zur Schaffung eines weltweit führenden Anbieters von Sensorlösungen und Photonik umzusetzen

- Nach den Bestimmungen des BGAV beträgt die Barabfindung EUR 44,65 pro Aktie und die jährliche Ausgleichszahlung EUR 2,24 (netto nach derzeitigem Körperschaftssteuersatz und Solidaritätszuschlag) pro Aktie

- BGAV bedarf Zustimmung von 75 % der anwesenden Stimmen in der für 3. November 2020 vorgesehenen außerordentlichen Hauptversammlung von OSRAM

- ams hält derzeit rund 71% der ausstehenden OSRAM-Aktien und ist zuversichtlich, die Zustimmung zu erhalten


Premstätten, Österreich (22. September 2020) - ams (SIX: AMS), ein weltweit führender Anbieter von hochwertigen Sensorlösungen, gibt bekannt, dass die ams Offer GmbH, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von ams, als herrschendes Unternehmen heute einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 ff. des Deutschen Aktiengesetzes ("AktG") mit der OSRAM Licht AG ("OSRAM") als abhängigem Unternehmen abgeschlossen hat. Die ams Offer GmbH hält derzeit eine direkte Beteiligung von rund 71% an OSRAM.

"Wir freuen uns, den BGAV mit OSRAM abzuschließen", sagte Alexander Everke, CEO von ams. "Die Implementierung des BGAV wird die schnelle und erfolgreiche Integration von ams und OSRAM in ein zusammengeführtes Unternehmen ermöglichen, das profitables Wachstum auf langfristiger Basis bietet. Dieser wichtige Schritt macht uns zuversichtlich, unsere Strategie, einen weltweit führenden Anbieter von Sensorlösungen und Photonik mit europäischen Wurzeln zu schaffen, erfolgreich umzusetzen."

Der BGAV bedarf noch der Zustimmung einer Mehrheit von mindestens 75 % der in der außerordentlichen Hauptversammlung ("a.o.HV") von OSRAM anwesenden Stimmen, die am 3. November 2020 virtuell stattfinden wird, sowie der anschließenden Eintragung durch das zuständige Gericht. Gestützt auf seine direkte Beteiligung ist ams zuversichtlich, die Zustimmung der a.o.HV zu erhalten.

Im Rahmen des BGAV bietet ams gemäß § 305 AktG an, die Aktien der außenstehenden OSRAM-Aktionäre gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 44,65 pro Aktie zu erwerben. Der BGAV beinhaltet zudem gemäß § 304 AktG eine jährliche Ausgleichszahlung an die außenstehenden OSRAM-Aktionäre in Höhe von EUR 2,24 (netto nach derzeitigem Körperschaftssteuersatz und Solidaritätszuschlag) pro Aktie. Dieser Nettobetrag von EUR 2,24 pro Aktie wird - vorbehaltlich persönlicher Steuern - an die OSRAM-Aktionäre ausgezahlt.

Barabfindung und Barausgleich spiegeln die entsprechende Bewertung gemäß der IDW-S1 Analyse wider, die von der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ("PwC") als gemeinsam beauftragtem, unabhängigem Bewertungsgutachter durchgeführt und anschließend durch den gerichtlich bestellten Prüfer, Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft ("Ebner Stolz") bestätigt wurde.

Der BGAV, der gemeinsame Bericht der Geschäftsführung der ams Offer GmbH und des Vorstands von OSRAM, einschließlich der gutachtlichen Stellungnahme von PwC, und der Prüfbericht des gerichtlich bestellten Prüfers, Ebner Stolz, werden auf den Websites beider Unternehmen mit Veröffentlichung der Einladung zur a.o.HV von OSRAM zur Verfügung gestellt werden.

OSRAM Licht AG: Entscheidung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der ams Offer GmbH

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU),Nr. 596/2014

OSRAM Licht AG: Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der ams Offer GmbH

München, 22. September 2020

Der Vorstand der OSRAM Licht AG ("OSRAM") hat sich heute mit dem Vorstand der ams AG, Premstätten ("ams"), über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der ams Offer GmbH, einer Tochtergesellschaft von ams, als herrschendem Unternehmen und OSRAM als beherrschtem Unternehmen geeinigt. Zudem wurden heute entsprechende Beschlüsse des Vorstands und Aufsichtsrats von OSRAM gefasst, diesen Unternehmensvertrag mit der ams Offer GmbH abzuschließen und eine außerordentliche Hauptversammlung der OSRAM Licht AG für den 3. November 2020 einzuberufen, in der unter anderem über die Zustimmung zum Abschluss dieses Unternehmensvertrags Beschluss gefasst werden soll.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sieht vor, dass den außenstehenden Aktionären von OSRAM für die Dauer des Unternehmensvertrags eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 2,57 brutto je OSRAM-Aktie abzüglich des Betrags etwaiger Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz gewährt wird. Überdies soll den außenstehenden Aktionären von OSRAM ein Angebot zum Erwerb ihrer OSRAM-Aktien gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 44,65 unterbreitet werden ("Abfindungsangebot"). Die Höhe der jährlichen Ausgleichszahlung und des Abfindungsangebots wurde in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen und auf Grundlage einer Bewertung des Unternehmenswertes von OSRAM festgelegt.

Ausgehend von dieser Bewertungsgrundlage erwartet OSRAM für das GJ21 (01.10.2020-30.09.2021) ein vergleichbares Umsatzwachstum zwischen 6-10 %, eine bereinigte EBITDA-Marge von 9-11 % sowie ein Free Cash Flow im ausgeglichenen bis niedrig zweistellig positiven Millionen-Euro-Bereich. Diese Prognose basiert auf der Annahme, dass die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Laufe des GJ21 überwunden werden. Etwaige wirtschaftliche Folgen einer erneut verschärften Pandemielage sind in den prognostizierten Werten dementsprechend nicht berücksichtigt.

Dienstag, 22. September 2020

Virtuelle Hauptversammlung der BHS tabletop Aktiengesellschaft beschließt Squeeze-out

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Auf der heutigen Hauptversammlung wurde unter TOP 6 der Squeeze-out bei dem traditionsreichen Porzellanhersteller BHS tabletop Aktiengesellschaft, Selb, beschlossen. Kritik kam in den (mehrere Tage zuvor) eingereichten Fragen vor allem an den Planungen und der Höhe der Abfindung. Angeboten wird den Minderheitaktionären eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 9,83, deutlich unterhalb der zuletzt gehandelten Börsenkurse (auch in der letzten Zeit trotz des deutlich niedrigeren angebotenen Betrags immer bei bzw. über EUR 11,-): https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/bhs-tabletop-ag-barabfindung-fur.html

Der Durchschnittsbörsenkurs im Zeitraum von drei Monaten vor der Squeeze-out-Ankündigung betrug sogar deutlich über EUR 14,-, sei aber nach Auskunft auf der Hauptversammlung nicht maßgeblich, da die BaFin keinen gültigen Mindestpreis nach dem WpÜG habe feststellen können (was bei Squeeze-out-Fällen aber auch eher unwahrscheinlich ist). So seien die Aktien nur an weniger als einem Drittel der Handelstage gehandelt worden sei. Die Kurse wiesen eine sehr hohe Geld-Brief-Spanne von durchschnittlich 8,4 % auf.

Angeblich liegt der Ertragswert noch unter dem Börsenkurs. Bei der Frage nach einer Akternativbewertung wurde bei Ansatz einer Marktrisikoprämie von 4,5 %, einem Betafaktor von 1 und einem Wachtsumsabschlag von 1 % ein Wert von mehr als EUR 40,- je BHS-Aktie genannt (statt der angesetzten Marktrisikoprämie in Höhe von 5 %, einem Betafaktor von 1,40 und einem Wachstumsabschlag von 0,75 %).  

Angesichts der Unzufriedenheit der Minderheitsaktionäre und Aktionärsvereinigungen mit der angebotenen Abfindung wird die Angemessenheit des Barabfindungsbetrags in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Montag, 21. September 2020

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der DVB Bank SE

DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main
Frankfurt am Main
HRB 45651

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG über die Beendigung eines Spruchverfahrens an die ehemaligen Aktionäre der DVB Bank SE
ISIN DE0008045501 / WKN 804550

Über das Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main („DZ BANK“) übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der DVB Bank SE, Frankfurt am Main, hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 4. Februar 2019 (Az. 3-05 O 68/17), berichtigt durch Beschluss vom 11. April 2019, entschieden und die Barabfindung heraufgesetzt. Gegen den Beschluss in seiner berichtigten Fassung legte die DZ BANK als Antragsgegnerin Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 27. August 2020 (Az. 21 W 59/19) über die Beschwerde entschieden. Hiermit gibt der Vorstand der DZ BANK den Tenor des rechtskräftigen Beschlusses wie folgt bekannt:

„Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20. März 2019 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2019 in der berichtigten Fassung vom 11. April 2019 abgeändert. Die Anträge der Antragsteller auf Heraufsetzung der gewährten Abfindung werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin, außergerichtliche Kosten werden in erster und zweiter Instanz nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens werden einheitlich auf 200.000 € festgesetzt.“

Das Spruchverfahren ist damit ohne Nachzahlungen auf die Barabfindung beendet.

Frankfurt am Main, im September 2020

DZ BANK AG
Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 21. September 2020

4basebio AG: 4basebio nimmt Stellung zum Übernahmeangebot der Sparta AG

Mitteilung der 4basebio AG

Heidelberg, und Cambridge, Großbritannien, 14. September 2020 - Die 4basebio AG (Frankfurt: 4BSB; ISIN: DE000A2YN801; Prime Standard) nimmt in einem Dokument, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://investors.4basebio.com/de/investment-case/sparta-uebernahmeangebot/ einsehbar ist, ausführlich zu dem am 27. Juli 2020 angekündigten und am 1. September 2020 veröffentlichten freiwilligen Übernahmeangebot der Sparta AG ("Bieter") an die Aktionäre der Gesellschaft Stellung. Allein die vorgenannte Stellungnahme ist rechtlich verbindlich; es folgt eine unverbindliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

In einer sogenannten "neutralen" Stellungnahme sehen Vorstand und Aufsichtsrat der 4basebio von einer Empfehlung an die Aktionäre der 4basebio ab. Vorstand und Aufsichtsrat beurteilen aber unabhängig voneinander die in der Angebotsunterlage dargestellten Ziele des Bieters für die 4basebio insgesamt als positiv und sind der Ansicht, dass die dargelegten Ziele des Bieters im Interesse der 4basebio liegen.

Der Bieter verfolgt mit dem Angebot auskunftsgemäß ausschließlich das Ziel, 4basebio-Aktien zu erwerben und damit die Position des Bieters und der weiteren Kontrollerwerber als zusammengerechnet größte Aktionärsgruppe der Zielgesellschaft auszubauen. Der Bieter und die weiteren Kontrollerwerber sehen die Beteiligung an der Zielgesellschaft als langfristiges, lohnendes Investment.

Der Bieter unterstützt die gegenwärtige Strategie des Vorstands und beabsichtigt keine Änderung der Zusammensetzung des Vorstands der 4basebio; den Aufsichtsrat würde der Bieter aber gerne verschlanken und darin als wichtiger Ankerinvestor entsprechend seiner Beteiligung repräsentiert sein.

Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen die Pläne des Bieters und der weiteren Kontrollerwerber, die Unternehmensstruktur der Zielgesellschaft - insbesondere im Hinblick auf Implementierung einer neuen Unternehmensstruktur mit der Zielgesellschaft als Holding für ihre operativen Tochtergesellschaften - zu überprüfen. Auch die Zielgesellschaft beabsichtigt, wie mit Meldung vom 17. August 2020 veröffentlicht, einen Prozess zum Spin-Off und zum separaten Börsenlisting ihres DNA-Geschäfts.

Vorstand und Aufsichtsrat der 4basebio halten die Höhe der Angebotsgegenleistung des Bieters für angemessen im Sinne von § 31 Abs. 1 WpÜG. Die Angebotsgegenleistung liegt nur geringfügig unter dem aktuellen Nettovermögen (Substanzwert) der 4basebio-Gruppe. Unter Berücksichtigung der Erwartung operativer Verluste in der näheren Zukunft spiegelt die Angebotsgegenleistung daher eine nachvollziehbare Bewertung des Unternehmenswerts der 4basebio-Gruppe wider.

Jede Bewertung des inneren Wertes der 4basebio-Gruppe ist angesichts der Entwicklungspläne der Gruppe sehr subjektiv. Es ist geplant, substanziell in DNA-Technologie zu investieren, um lineare geschlossene DNA validieren und deren Herstellung skalieren zu können. Auf dieser Basis sollen dann GMP-Herstellungskapazitäten entwickelt werden, um lineare geschlossene DNA herzustellen und zu verkaufen, welche insbesondere für den Einsatz in Gentherapien geeignet ist.

Vorstand und Aufsichtsrat der 4basebio sind der Überzeugung, dass der so entwickelte Geschäftsbereich Genomik und DNA-Herstellung in der Zukunft einen erheblichen Wert haben wird. Dieser Wertzuwachs ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht realisiert und es kann weitere Monate oder sogar Jahre dauern, bis dies erreicht ist; darüber hinaus bestehen Markt- und Geschäftsrisiken, die dazu führen können, dass das Unternehmen die avisierten Wertzuwächse letztlich nicht realisieren kann.

Vor dem Hintergrund, dass Vorstand und Aufsichtsrat den Angebotspreis als angemessen erachten, kann die Annahme des Angebots für Aktionäre, welche die aus dem Aufbau und der Veräußerung des Proteomik- und Immunologie-Geschäfts erzielten Wertzuwächse realisieren möchten und nicht an einer langfristigen Partizipation an den potenziellen Erträgen des verbleibenden Geschäftsbereichs Genomik und DNA-Herstellung interessiert sind, geeignet sein.

Für langfristig an den potenziellen Wertzuwächsen des Geschäftsbereichs Genomik und DNA-Herstellung interessierte Anleger kann es hingegen zweckmäßig sein, das Angebot nicht anzunehmen, um auch künftig an positiven Entwicklungen des Unternehmenswertes und des Börsenkurses der Aktien der 4basebio und/oder der separaten Gesellschaft, auf die der Geschäftsbereich Genomik und DNA-Herstellung unter Gewährung von Aktien an die bestehenden Aktionäre der 4basebio voraussichtlich abgespalten und übertragen werden soll, partizipieren zu können. Vor diesem Hintergrund sehen Vorstand und Aufsichtsrat von einer Empfehlung an die Aktionäre der 4basebio ab (sogenannte "neutrale" Stellungnahme).

Die Sparta AG hat die Angebotsunterlage des Übernahmeangebots an die Aktionäre der 4basebio AG zum Erwerb der auf den Namen lautenden Stückaktien der 4basebio AG (ISIN DE000A2YN801 / WKN A2YN80) im Internet unter https://sparta.de/spv2/investoren/4basebio/ veröffentlicht. Darin bestätigt die Sparta AG, Aktien zum Preis von 2,00 Euro je Aktie erwerben zu wollen. Die Annahmefrist läuft von 1. September 2020 bis 29. September 2020, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).

Die vollständige Stellungnahme des Aufsichtsrates und des Vorstands finden Sie auf der Internetseite der 4basebio AG: https://investors.4basebio.com/de/investment-case/sparta-uebernahmeangebot/

Über die 4basebio AG:

Die 4basebio AG, vormalig als Expedeon AG firmierend, ermöglicht mit ihren Technologien und Produkten wichtige Fortschritte in der Medizin und Patientenversorgung. Nach dem Verkauf des Immunologie- und Proteomik-Produktportfolios zum 1. Januar 2020 hat das Unternehmen seine Firma in 4basebio AG geändert. Dies spiegelt die verstärkte Fokussierung auf Technologien und Produkte rund um die DNA wider. Das Unternehmen fokussiert sich auf die Herstellung von DNA-Produkten für Therapien und andere Anwendungen, welche große Mengen hoch-reiner DNA benötigen. Beispiele hierfür sind die schnell wachsenden Märkte für neuartige Gentherapien und Genvakzine. Neben der Herstellung von DNA strebt 4basebio an, Produkte für Forschung und Diagnostik auf Basis seiner RNA reverse Transkriptase-, DNA-Polymerase- und DNA-Primase-Enzyme bereitzustellen. So kann der Reagenzien- und Diagnostikmarkt weiterhin erreicht werden.

Die 4basebio AG unterhält Niederlassungen in Deutschland, Spanien, Großbritannien und USA. Die Gesellschaft ist im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse notiert (Ticker: 4BSB; ISIN: DE000A2YN801).

Mehr Informationen: www.investors.4basebio.com

Nachgebessertes Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu nunmehr EUR 2,20

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- haben wir Sie bereits über das Übernahme- und Abfindungsangebot der IVA-Interessenverband für Anleger für Ihre Nachbesserungsrechte informiert. Bitte beachten Sie den erhöhten Abfindungspreis. 

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- 
WKN: A2JAK6 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: IVA-Interessenverband für Anleger 
Abfindungspreis: 2,20 EUR je Nachbesserungsrecht 
Sonstiges: Es laufen gerichtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis die Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA Interessenverband bietet dieses Kaufangebot als Alternative an. Das Angebot ist auf 5000 Nachbesserungsrechte begrenzt.

Nachgebessertes Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu nunmehr EUR 4,80

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. haben wir Sie bereits über das Übernahme- und Abfindungsangebot der IVA-Interessenverband für Anleger für Ihre Nachbesserungsrechte informiert. Bitte beachten Sie den erhöhten Abfindungspreis. 

Wertpapiername: BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. 
WKN: A2H8LT 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: IVA-Interessenverband für Anleger 
Abfindungspreis: 4,80 EUR je Nachbesserungsrecht 
Sonstiges: Es laufen gerichtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis die Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA Interessenverband bietet dieses Kaufangebot als Alternative an. Das Angebot ist auf 5000 Nachbesserungsrechte begrenzt.      (...)

Freitag, 18. September 2020

EINLADUNG für LIVE-Webinar: „Das Wirecard-Debakel und die Folgen für den Finanzplatz Deutschland“

Mitteilung der Initiative Minderheitsaktionäre und des Aktionärsforums

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für das große Interesse. Zahlreiche Interessenten haben bereits zugesagt. Die Vorgänge rund um Wirecard waren auch in den vergangenen Tagen wieder Gegenstand der Berichterstattung.

Daher möchte ich die Gelegenheit nutzen, Sie nochmals auf das von Initiative Minderheitsaktionäre und Aktionärsforum geplante LIVE-Webinar am 21. September 2020 um 14:30 Uhr aufmerksam zu machen.

In der 90-minütigen Veranstaltung werden wir uns mit dem Wirecard-Skandal und den notwendigen Konsequenzen aus Sicht der Aktionäre und des Finanzplatzes Deutschland beschäftigen.

In unserer virtuellen Panel-Diskussion möchten wir den Wirecard-Skandal aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchten und diskutieren.

Unsere Gesprächsrunde aus erfahrenen Experten wird sich dabei mit folgenden Aspekten auseinandersetzen:

- Das Wirecard-Debakel: Welche Schlussfolgerungen sind aus Aktionärssicht zu ziehen?

- Wie müssen notwendige Reformen der Aufsichtsbehörden gestaltet werden?

- Milliarden an Anlegergeldern haben sich in Luft aufgelöst: Welche Schadensersatzmöglichkeiten gibt es?
 
- Müssen die Regelungen für Wirtschaftsprüfer deutlich verändert werden?

- Der Blick von außen: Welche Rolle spielen investigative Journalisten, aktivistische Investoren und Whistleblower bei der Aufklärung solcher Betrugsfälle?

- Benötigen wir in Deutschland strengere Governance-Regeln?

Im Anschluss an die Panel-Diskussion haben Sie die Möglichkeit, den teilnehmenden Experten Olaf Storbeck (Financial Times), Dr. Florian Toncar (Mitglied des Bundestages, FDP), Dr. Gerhard Schick (Bürgerbewegung Finanzwende, B90/Die Grünen), Prof. Dr. Heribert Hirte (Vorsitzender des Rechtsausschusses im Bundestag, CDU), Dr. Marc Liebscher (Rechtsanwalt, Dr. Späth und Partner) und Robert Peres (Initiative Minderheitsaktionäre) in einer Q&A-Runde Fragen zu stellen.

Die Moderation der Veranstaltung wird von n-tv-Börsenexpertin Katja Dofel übernommen.

http://webinar-initiative-minderheitsaktionaere.org/ 

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG abgeschlossen: Barabfindung auf EUR 52,08 erhöht (+ 10,41 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Wiesbaden, zugunsten der Buzzi Unicem S.p.A. hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 8. Juni 2015 die Barabfindung in der I. Instanz sowohl für die Stammaktien wie auch für die Vorzugsaktien auf EUR 52,40 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/squeeze-out-bei-der-dyckerhoff-ag-lg.html

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin hat das OLG Frankfurt am Main nunmehr mit Beschluss vom 8. September 2020 den Barabfindungsbetrag geringfügig niedriger auf EUR 52,08 festgelegt (+ 10,41 % gegenüber dem von der Antragsgegnerin angebotenen Betrag von EUR 47,17 je Dyckerhoff-Aktie). Der Anhebungsbetrag von EUR 4,92 je Aktie ist mit 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu verzinsen.

Das Oberlandesgericht hatte mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Herrn WP Dr. Matthias Popp von Ebner Stolz zum Sachverständigen bestimmt. In dem Gutachten vom 19. Dezember 2018 kamen WP Dr. Matthias Popp und Dr. Stephan Eberl auf einen Wert von EUR 53,14 bei einer Ertragswertermittlung ohne Besteuerung von inflationsbedingten Wertsteigerungen. Bei einer nach Ansicht der Sachverständigen sachgerechten Berücksichtigung der Besteuerung der inflationsbedingten Wertsteigerung ergebe sich ein Wert von EUR 52,08 je Dyckerhoff-Aktie. Mit seiner Entscheidung folgt das OLG letzterer Auffassung.

Da das OLG die Rechtsbeschwerde nicht (wie von mehreren Antragstellern beantragt) zugelassen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. September 2020, Az. 21 W 121/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Juni 2015, Az. 3-5 O 198/13
Zürn u.a. ./. Buzzi Unicem S.p.A.
93 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Greenfort, 60325 Frankfurt am Main
Auftragsgutachterin: Ernst & Young GmbH, Stuttgart
Prüferin: RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG, Hamburg

Donnerstag, 17. September 2020

Squeeze-out bei der ISARIA Wohnbau AG durch Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert

ISARIA Wohnbau AG
München

Bekanntmachung der Erhebung von Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen
gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG

Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass Aktionäre gegen die auf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 12. Mai 2020 gefassten Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 6 (Zustimmung zu einem Kaufvertrag über Geschäftsanteile und Grundstücke in Bezug auf den Verkauf und die Übertragung eines wesentlichen Teils der bestehenden Immobilienprojekte sowie der dazugehörigen Projektentwicklungsplattform an Gesellschaften des Konzerns der Deutsche Wohnen SE, Berlin) und Tagesordnungspunkt 7 (Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Ausschluss von Minderheitsaktionären bzw. Squeeze-out)) Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen erhoben haben. Die Klagen sind bei der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I unter den Aktenzeichen 5 HK O 7311/20 und 5 HK O 7313/20 anhängig. Es wird ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt.

München, den 25. August 2020

ISARIA Wohnbau AG

Quelle: Bundesanzeiger vom 28. August 2020

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Comline Aktiengesellschaft

DAVASO Holding GmbH
Leipzig

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der Comline Aktiengesellschaft, Dortmund

Die Hauptversammlung der Comline Aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund („Comline“) vom 22. Juli 2020 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die Hautaktionärin, die DAVASO Holding GmbH mit Sitz in Leipzig („DAVASO“), die unmittelbar mit über 95 % an der Comline beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss ist am 4. September 2020 in das Handelsregister der Comline beim Amtsgericht Dortmund (HRB 14570) eingetragen worden. Mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der Comline in das Eigentum der DAVASO übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die Minderheitsaktionäre der Comline eine von der DAVASO zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 26,47 je auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Comline mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der Comline an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit dieser Barabfindung wurde durch den vom Amtsgericht Dortmund bestellten sachverständigen Prüfer, die ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei der

Landesbank Baden-Württemberg

zentralisiert. Da sämtliche Aktien in Form einer Globalurkunde bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Globalurkunde sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien wird ohne besonderen Auftrag an die jeweilige Depotbank durchgeführt und ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister eingeleitet worden. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Comline provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 327f AktG, 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Comline rechtskräftig eine höhere als die angebotene Abfindung festgesetzt werden sollte, wird diese höhere Abfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Comline gewährt werden.

Leipzig, im September 2020

DAVASO Holding GmbH
– Geschäftsführung –

Quelle: Bundesanzeiger vom 17. September 2020

Squeeze-out bei der burgbad Aktiengesellschaft: Bekanntmachung zur Nachbesserungszahlung

Eczacıbaşı Yapı Gereçleri Sanayi ve Ticaret Anonim Şirketi
Istanbul (Türkei)

Bekanntmachung über die Leistung einer Nachzahlung an die im Rahmen des Squeeze out ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der burgbad Aktiengesellschaft, Schmallenberg
ISIN DE000A0EKLW0

Die Hauptversammlung der burgbad Aktiengesellschaft, Schmallenberg, hat am 11. Mai 2010 die Durchführung eines Squeeze out nach § 327a AktG und die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Eczacıbaşı Yapı Gereçleri Sanayi ve Ticaret Anonim Şirketi („Hauptaktionärin“) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 19,67 pro Aktie zzgl. Zinsen beschlossen. Die Ausbuchung der Aktien der Minderheitsaktionäre sowie die Zahlung der Barabfindung ist im Oktober 2010 erfolgt.

In einem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der burgbad Aktiengesellschaft, Schmallenberg, auf die Hauptaktionärin hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 25. August 2017 die Barabfindung auf EUR 26,41 je Aktie erhöht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 25. Februar 2020 die hiergegen erhobenen Beschwerden und mit Beschluss vom 11. Mai 2020 den Berichtigungsantrag sowie die Anhörungsrüge der Hauptaktionärin zurückgewiesen. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 25. August 2017 rechtskräftig geworden und die Hauptaktionärin zur Leistung einer Nachzahlung i.H.v. EUR 6,74 je Aktie („Erhöhungsbetrag“) zzgl. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB für die Zeit ab dem 13. Oktober 2010 (der Zins gemeinsam mit dem Erhöhungsbetrag nachfolgend die „Nachzahlung“) an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der burgbad Aktiengesellschaft („Minderheitsaktionäre“) verpflichtet.

Die Auszahlung der Nachzahlung erfolgt über die Clearstream Banking AG, Frankfurt, an die Depotbanken, bei der die Aktien der Minderheitsaktionäre zum Zeitpunkt der Auszahlung des ursprünglichen Abfindungsbetrags im Oktober 2010 verbucht waren. Als zentrale Abwicklungsstelle fungiert M.M.Warburg & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien, Hamburg.

Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das die Barabfindung im Oktober 2010 ausgezahlt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Jene Minderheitsaktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 16. Oktober 2020 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.

Kann eine Auszahlung an Minderheitsaktionäre auf diesem Weg nicht erfolgen (z.B. aufgrund geänderter oder gelöschter Depotdaten), sind die Kreditinstitute, die eine Gutschrift des Nachzahlungsbetrags erhalten haben, zur Rückgabe der Beträge, die nicht an die Minderheitsaktionäre ausgezahlt werden können, an die zentrale Abwicklungsstelle verpflichtet. Die Hauptaktionärin wird die an die zentrale Abwicklungsstelle zurückgegebenen Nachzahlungsbeträge nach Ablauf von drei Monaten ab dem Zahltag zuzüglich eines pauschalen Betrags zur Zinsabgeltung zugunsten der Berechtigten bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Schmallenberg unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegen.

Da die Nachzahlung des Erhöhungsbetrags für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre mit inländischen Depotverbindungen provisions- und spesenfrei erfolgt, wird die Beschwerdegegnerin eine marktübliche Provision an die Depotbanken zahlen. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen Minderheitsaktionär selbst zu tragen.

Auf den Erhöhungsbetrag ist Abgeltungsteuer nach den Abgeltungssteuerregelungen für Veräußerungsgewinne einzubehalten, wenn der Minderheitsaktionär seine Aktien nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft hat und der ehemalige Minderheitsaktionär bei Auszahlung in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland). Die Zinsen auf den Erhöhungsbetrag unterliegen nicht der Abgeltungsteuer; sie sind aber bei unbeschränkter Steuerpflicht des ehemaligen Minderheitsaktionärs im Zeitpunkt der Zahlung einkommensteuerpflichtig. Unbeschadet der vorstehenden Erläuterungen können Angabepflichten im Rahmen einer Einkommensteuererklärung bestehen. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den betroffenen ehemaligen Minderheitsaktionären der burgbad Aktiengesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Istanbul, Türkei, im August 2020

Eczacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret S.A.
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. September 2020

TRATON SE: TRATON SE beabsichtigt keine Durchführung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs der Minderheitsaktionäre der MAN SE in 2020

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, den 17. September 2020 - Die TRATON SE hat entschieden, den am 28. Februar 2020 angekündigten Ausschluss der Minderheitsaktionäre der MAN SE nicht mehr in 2020 durchzuführen. Die MAN SE soll sich zunächst auf ihre Aufgaben aus der am 11. September 2020 angekündigten Neuausrichtung und die Bewältigung der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie konzentrieren. Die vollständige gesellschaftsrechtliche Integration der MAN SE in die TRATON SE soll in 2021 weiter vorangetrieben werden.

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Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse, eingelegte Rechtsmittel und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu publizieren.

Kaufangebot für Aktien der VSM Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der VSM VER.SCHMIR.U.MA.O.N. macht die Taunus Capital Management AG, Frankfurt a.M., Ihnen ein Kaufangebot für Ihre Wertpapiere zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: VSM VER.SCHMIR.U.MA.O.N. 
WKN: 763700 
Art des Angebots: Kaufangebot 
Anbieter: Taunus Capital Management AG 
Abfindungspreis: 105,00 EUR je Aktie

Der Anbieter bietet an, bis zu 2.500 Aktien zu übernehmen. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.    (...)

_________

Anmerkung der Redaktion:

Die VSM-Aktien notieren bei Valora derzeit deutlich höher:

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Travel Viva AG: Verhandlungstermin auf das nächste Jahr verschoben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Travel Viva AG hatte das OLG München mit Beschluss vom 13. Juni 2019 das mit Beschluss vom 30. Juli 2018 angeordnete Ruhen des Verfahrens für beendet erklärt. Das LG Nürnberg-Fürth hatte daraufhin einen Anhörungstermin auf Donnerstag, den 24. September 2020, bestimmt. Bei diesem Termin sollte die IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das schriftliche Gutachtens erläutern.

Da die aufgrund der COVID-19-Pandemie angeordnete Personengrenze für Sitzungssäle voraussichtlich nicht einzuhalten gewesen wäre, hat das Landgericht diesen Verhandlungstermin aufgehoben. Eine Neuterminierung werde für Frühjahr 2021 ins Auge gefaßt. 

Über das Vermögen der Antragsgegnerin Travel Viva GmbH hatte das Amtsgericht Leipzig im Rahmen des Zusammenbruchs der UNISTER-Gruppe vor einigen Jahren das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 403 IN 1494/16). Als Antragsgegner wird nunmehr der Insolvenzverwalter der Travel Viva GmbH, Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, 04109 Leipzig, geführt.

Nach der derzeitigen (unzureichenden) gesetzlichen Regelung sind durch die von der Hauptaktionärin bei einem Squeeze-out zu erbringenden Bankgarantie nur die Ansprüche auf Zahlung des (einseitig festgelegten) Barabfindungsbetrags abgesichert, nicht aber Nachbesserungsansprüche bei einer (hier zu erwartenden) gerichtlichen Anhebung der Barabfindung.

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 8098/14
Eckert u.a. ./. Rechtsanwalt Prof. Dr. Flöther als Insolvenzverwalter der Travel Viva GmbH (früher: Travel Viva Holding AG)
65 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, 70597 Stuttgart

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der conwert Immobilien Invest SE: Verhandlungstermin wird wegen Reisewarnung verlegt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der conwert Immobilien Invest SE, Wien, am 29. August 2017 beschlossenen Gesellschafterausschluss zugunsten der Vonovia SE hatte das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") einen weiteren Termin auf den 21. September 2020 anberaumt. Bei diesem Termin sollte das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Thomas Keppert diskutiert werden. 

Angesichts der gestern ausgesprochenen COVID-19-Reisewarnung vor dem österreichischen Bundesland Wien hat das Gremium diesen Verhandlungtermin abberaumt. Ein neuer Termin steht noch nicht fest.

Prof. Keppert kommt in seinen letzten Stellungnahmen zu einem Wert je conwert-Aktie in Höhe von EUR 22,59. Dies würde - sofern das Gremium und ggf. anschließend das Gericht dem folgt - eine Nachbesserung in vielfacher Höhe der zahlreichen bisherigen Kaufangebot für Nachbesserungsrechte bedeuten (zuletzt in einem Art Bietergefecht zu EUR 2,10 je Nachbesserungsrecht). Die Vonovia SE hatte eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 17,08 je conwert-Aktie angeboten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/07/barabfindung-fur-minderheitsaktionare.html

Gremium, Gr 5/18
Handelsgericht Wien, Az. 75 Fr 17511/17z
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Garger, 1010 Wien
Antragsgegnerin: Vonovia SE

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfiels Bruckhaus Deringer LLP, A-1010 Wien

Mittwoch, 16. September 2020

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der innogy SE

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Eintragung des auf der außerordentlichen Hauptversammlung der innogy SE am 4. März 2020 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs (Verschmelzung auf die Hauptaktionärin E.ON Verwaltungs SE) war zunächst durch Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen blockiert worden, konnte dann aber nach vergleichsweiser Beigelegung der Klagen eingetragen werden. Die E.ON Verwaltungs SE wurde gleichzeitig in innogy SE umfirmiert.

Die Angemessenheit der den innogy-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 42,82 je Aktie wird in einem Spruchverfahren vom Landgericht Dortmund gerichtlich überprüft.

LG Dortmund, Az. 18 O 25/20 AktE
Coriolix Capital GmbH u.a.. ./. innogy SE
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, innogy SE:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 22. September 2020
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung noch durch Anfechtungsklagen verzögert
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft, Eintragung am 6. Juli 2020 und Bekanntmachung am 7. Juli 2020 (Fristende am 7. Oktober 2020)
  • HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung im Jahr 2020 geplant
  • IMW Immobilien SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 6. August 2020
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, virtuelle Hauptversammlung am 12. Mai 2020
  • ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE (Streubesitz 5,64 %)
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft geplant
  • Pankl Racing Systems AG: Squeeze-out eingetragen 
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
  • STADA Arzneimittel AG: Squeeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt
(Angaben ohne Gewähr)

Dienstag, 15. September 2020

Übernahmeangebot für Aktien der Dahlbusch Aktiengesellschaft

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der DAHLBUSCH AG ST O.N. macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: DAHLBUSCH AG ST O.N. 
WKN: 521300 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Taunus Capital Management AG 
Abfindungspreis: 148,75 EUR je Aktie    (...)

Das Angebot ist auf 2.500 Aktien begrenzt. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. 

Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit im Bundesanzeiger vom 14.09.2020 nachlesen. (...)

Übernahmeangebot für Aktien der InTiCa Systems AG

PRINTad Verlags - GmbH
Passau 

Hinweisbekanntmachung gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) 

Die Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot (Barangebot) der PRINTad Verlags - GmbH, Passau, Deutschland, an die Aktionäre der InTiCa Systems AG, Passau, Deutschland, zum Erwerb sämtlicher auf den Inhaber lautender Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der InTiCa Systems AG (ISIN DE0005874846 / WKN 587484), ist ab dem heutigen Tag im Internet unter www.optima-angebot.de abrufbar. Außerdem werden Exemplare der Angebotsunterlage ab dem heutigen Tag zum kostenlosen Versand im Inland bei der UniCredit Bank AG, MFM1EG, Arabellastraße 14, 81925 München, Deutschland (Bestellung per Telefax an +49 (0)89 378-44081 oder per EMail an tender-offer@unicredit.de unter Angabe einer Postadresse für den Postversand) bereitgehalten. 

Passau, den 11. September 2020 

PRINTad Verlags - GmbH

Montag, 14. September 2020

Nachgebessertes Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu EUR 4,50

Mitteilung meiner Depotbank:

Wir haben Sie bereits über das nachstehende freiwillige Barabfindungsangebot informiert. Bitte nehmen Sie Kenntnis von der Erhöhung des Barabfindungspreises von 4,00 EUR auf 4,50 EUR je Nachbesserungsrecht.

Als Aktionär der BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. macht Herr Dr. Christian Boyer Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR.
WKN: A2H8LT
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Herr Dr. Christian Boyer
Abfindungspreis: 4,50 EUR je Nachbesserungsrecht, zzgl. 20 EUR Depotübertragungspauschale ab 300 Rechten.      (...)

Inhaber von oben genannten Nachbesserungsrechten werden gebeten, das Angebot im vollständigen Wortlaut, weitere Informationen und Formulare zur Abwicklung unter www.nachbesserung.at einzusehen, und das Verkaufsangebot bis spätestens 02.10.2020 abzugeben.    (...)

Nachgebessertes Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 2,10

Mitteilung meiner Depotbank:

Wir haben Sie bereits über das nachstehende freiwillige Barabfindungsangebot informiert. Bitte nehmen Sie Kenntnis von der Erhöhung des Barabfindungspreises von 2,00 EUR auf 2,10 EUR je Nachbesserungsrecht. Als Aktionär der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht Herr Dr. Christian Boyer Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- 
WKN: A2JAK6 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Herr Dr. Christian Boyer 
Abfindungspreis: 2,10 EUR je Nachbesserungsrecht, zzgl. 20 EUR Depotübertragungspauschale ab 400 Rechten.       (...)

Inhaber von oben genannten Nachbesserungsrechten werden gebeten, das Angebot im vollständigen Wortlaut, weitere Informationen und Formulare zur Abwicklung unter www.nachbesserung.at einzusehen, und das Verkaufsangebot bis spätestens 02.10.2020 abzugeben. (...)

Neuerscheinung: Martin Weimann, Ertragswert und Börsenwert

Martin Weimann

ERTRAGSWERT UND BÖRSENWERT - Empirische Daten zur Preisfindung beim Delisting


XXI, 407 Seiten, 159 Abbildungen (sw), 66 Abbildungen (Farbe), 40 Tabellen (sw)

Gebunden: Ladenpreis *€ 109.95 UVP *US$ 126.99 / *£ 100.00
ISBN 978-3-11-062705-3

E-Book: Ladenpreis *€ 109.95 UVP *US$ 126.99 / *£ 100.00 
PDF ISBN 978-3-11-062923-1
EPUB ISBN 978-3-11-062714-5

Diese Studie zur quantitativen empirischen Justizforschung untersucht die Kursentwicklung an der Börse auf die Ankündigung eines Delisting. Dazu wertet sie 111 Delisting-Verfahren im Zeitraum vom 8. Oktober 2013 ("FRoSTA-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs – II ZB 26/12) bis zum 31. Dezember 2019 aus. Bis zum 25. November 2015 gab es 57 DelistingVerfahren, danach 54. Für weitere 9 Delisting-Verfahren gibt es kein belastbares Datenmaterial. 

Wesentliche Ergebnisse: 

- § 39 Börsengesetz verlangt seit dem 25. November 2015 für ein Delisting vom Regulierten Markt ein Übernahmeangebot. Das betrifft 7 Verfahren. Für die anderen 47 Delisting aus dem Freiverkehr galt der Rechtsstand aus der "FRoSTA-Entscheidung". 

- Unmittelbar nach Ankündigung des Delisting-Verfahrens koppelt sich der Kurs, teilweise ganz deutlich, von der allgemeinen Marktentwicklung ab. 

- Die gleichzeitig steigenden Umsätze lassen vermuten, dass Großaktionäre mit unternehmerischen Zielsetzungen dann Aktien nachkaufen. 

- Bei 26 Gesellschaften kam es nach dem Delisting zu einer kompensationspflichtigen trukturmaßnahme. In ca. 75 % aller Fälle lag die Abfindung dann über den Delisting-Werten. 

- Weil der Börsenwert unter der "Stollwerck-Entscheidung" keine Informationen zum Ertragswert mehr einpreist, kann er auch den von der "Feldmühle-Entscheidung" geschützten (inneren) Wert am arbeitenden Unternehmen nicht reflektieren. 

- Die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zum Aktieneigentum – Vermögensschutz und Rechtsschutz – sind daher bei börsennotierten Gesellschaften um die Handelbarkeit und einen Anspruch auf kursrelevante Informationen zu erweitern. 

Über die datentechnischen Einzelergebnisse hinaus versteht sich diese Studie als ein wesentlicher Beitrag zu den Fragen, 

- wie sich nach der Effizienzmarkthypothese Informationen auf die Kursentwicklung auswirken, 

- wie sich hier der „irrationale Überschwang" darstellt ("Nobelpreis" 2013) und 

- ob der Börsenwert gleichermaßen wie der Ertragswert dazu geeignet ist, den von der Verfassung geschützten "wahren" Vermögenswert abzubilden. 

- Abfindungsverfahren nach gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen 

- Enorme wirtschaftliche Relevanz 

- Sämtliche Kursdaten für jedes Delisting seit der Frosta-Entscheidung

EASY SOFTWARE AG: Empfehlung der Annahme des Übernahmeangebots der deltus 36. AG

10.09.2020 / 16:13

Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, das am 03.09.2020 veröffentlichte Übernahmeangebot der deltus 36. AG anzunehmen.

Die gemeinsam begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG ist im Internet unter https://easy-software.com/de/easy-gruppe/investor-relations veröffentlicht.

Der Vorstand

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Softship AG beendet: OLG Hamburg bestätigt die Anhebung der Barabfindung durch das LG Hamburg auf EUR 14,35 (+ 23 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Softship AG, Hamburg, hatte das LG Hamburg mit Beschluss vom 17. Februar 2020 die Barabfindung deutlich von EUR 11,66 auf EUR 14,35 je Stückaktie angehoben, siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_7.html

In seiner Entscheidung stellte das Landgericht auf den durchschnittlichen Börsenkurs im maßgeblichen Referenzzeitraum (drei Monate vor der Ankündigung der Strukturmaßnahme) als Untergrenze einer angemessenen Abfindung ab, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/lg-hamburg-auch-borsenkurse-im.html

Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Diese hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) nunmehr mit Beschluss vom 7. September 2020 zurückgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das Landgericht habe zutreffend auf den Dreimonats-Durchschnittkurs vor Bekanntgabe des Squeeze-outs als Untergrenze der Barabfindung abgestellt (S. 9). Das OLG bestätigt damit die Relevanz auch von Freiverkehrskursen. Eine der Deinvestitionsmöglichkeit entgegenstehende Marktenge sei nicht ersichtlich (S. 10).

OLG Hamburg, Beschluss vom 7. September 2020, Az. 13 W 122/20
LG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2020, Az. 403 HKO 144/18
Hoppe, M. u.a. ./. CargoWise GmbH
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte mbB, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, CargoWise GmbH:
Rechtsanwälte Mayer Brown LLP (RA Dr. Jan Kraayvanger), 60327 Frankfurt am Main
Auftragsgutachterin: Ernst & Young
sachverständige Prüferin: Ebner Stolz

Beendigung des Spruchverfahrens zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG: Es bleibt bei der erstinstanzlichen Anhebung der Barabfindung auf EUR 3,82 (+ 14,03 %)

KSR Kuebler Niveau-Messtechnik GmbH
Zwingenberg

Bekanntmachung der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik GmbH (vormals: KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG, vormals: Celbar Deutschland Holding AG) gemäß § 14 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens wegen eines Ausschlusses der ehemaligen Minderheitsaktionäre (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft

Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe unter Az 12 W 9/19 in dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung und der angemessenen baren Zuzahlung am 03.03.2020 über die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.09.2018 unter Az. 24 AktE 2/12 (2) entschieden hat, macht die Geschäftsführung der Rechtsnachfolgerin der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG hiermit die nachfolgenden gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 14 SpruchG bekannt:

Tenor des Beschlusses des Landgerichts Mannheim vom 17.09.2018:

Az. 24 AktE 2/12 (2)

Landgericht Mannheim

Beschluss

In dem Rechtsstreit

1) - 44)     (...)
- Antragsteller –

45) Dr. Oliver Jenal, peritus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, O 4, 13-16, 68161 Mannheim,
Gz.: 1370/12 S11 20/ad
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -

gegen

KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Heinrich-
Kübler-Platz 1, 69439 Zwingenberg
- Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl & Partner, Denninger Straße 84, 81925 München

wegen Antrag gem. § 327 AktG

hat das Landgericht Mannheim – 4. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Stojek, den Handelsrichter Kramberg und den Handelsrichter Pohlmann am 17.09.2018 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2018 beschlossen:

1. Die angemessene Barabfindung, welche die Antragsgegnerin den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG – HRB 441387 AG Mannheim – zu zahlen hat, wird auf 3,82 € festgesetzt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

3. -Der Geschäftswert wird für die Gerichtsgebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters auf 347.307,91 € festgesetzt.

[…]

Tenor des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 03.03.2020:

Az. 12 W 9/19

Oberlandesgericht Karlsruhe

Beschluss

In Sachen

1)…
[…]
45)…

gegen

KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft, vertreten durch Vorstand, Heinrich-Kuebler-Platz 1, 69439 Zwingenberg
-Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin-

Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte Rödl & Partner, Denninger Straße 84, 81925 München

wegen Antrag gem. § 327 AktG
hier: Beschwerde

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 12. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Guttenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kürz und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Stahmer am 03.03.2020 beschlossen:

1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 32, 33, 34 und 35 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.09.2018, Az. 24 AktE 2/12 (2), werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

[…]

Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Beschluss

Die wertpapiertechnische Abwicklung der vorgenannten Nachbesserung ist zentralisiert bei der

Commerzbank AG, Frankfurt am Main.

Die abfindungsergänzungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die

- ihre Aktien zum Zeitpunkt der Zahlung der Barabfindung bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und mit diesem Kreditinstitut unverändert eine Geschäftsbeziehung unterhalten, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen;

- inzwischen ihre Bank bzw. Depotverbindung gewechselt haben, werden gebeten, ihrem damaligen depotführenden Institut schnellstmöglich ihre aktuelle Bankverbindung (Konto) zur Weiterleitung der Nachbesserung bekanntzugeben.

Zu dem gerichtlich festgesetzten Nachbesserungsbetrag hinzu sind nach § 327b Abs. 2 AktG auch Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) ab dem 20. Juli 2012 zu zahlen. Der gesamte Betrag wird ohne Abzug von Abschlagsteuern ausgezahlt. Zinsen sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Die Entgegennahme der Nachbesserung und der Zinsen ist für die ehemaligen Aktionäre kosten-, spesen- und provisionsfrei. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung der Nachbesserung und der Zinsen wird empfohlen, einen steuerlichen Berater zu konsultieren.

Nähere Einzelheiten über die Auszahlung der Nachbesserung und der Zinsen werden den Depotbanken separat mitgeteilt. Bei eventuellen Rückfragen wird gebeten, sich an die jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung wird voraussichtlich mit Valuta 17. September 2020 erfolgen.

Zwingenberg, im September 2020

KSR Kuebler Niveau-Messtechnik GmbH


Quelle: Bundesanzeiger vom 10. September 2020

Übernahmeangebot / Zielgesellschaft: METRO AG; Bieter: EP Global Commerce GmbH

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß §§ 29 Abs. 1, 34, 10 Abs. 1 und 3 WpÜG

Bieterin: 
EP Global Commerce GmbH
c/o LKC Kemper Czarske v. Gronau Berz GbR 
Forstweg 8, 82031 Grünwald, Deutschland 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 241623

Zielgesellschaft: 
METRO AG 
Metro-Straße 1, 40235 Düsseldorf, Deutschland 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 79055 
Inhaberstammaktien: WKN BFB001 / ISIN DE000BFB0019 
Inhabervorzugsaktien: WKN BFB002 / ISIN DE000BFB0027

Am 13. September 2020 hat EP Global Commerce GmbH ("Bieterin"), eine Holdinggesellschaft, die von Daniel Ketínský kontrolliert wird, der in Abstimmung mit Patrik Tká handelt, entschieden, den Aktionären der METRO AG (die "Gesellschaft") anzubieten, im Rahmen eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots sämtliche nicht von der Bieterin unmittelbar gehaltenen nennwertlosen Inhaberstammaktien der Gesellschaft (ISIN DE000BFB0019) mit einem rechnerisch anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie (die "METRO-Stammaktien") gegen Zahlung einer Geldleistung in Euro in Höhe des gesetzlichen Mindestangebotspreises, der dem höheren Betrag von EUR 8,48 (der höchsten Gegenleistung, die für Vorerwerbe von METRO-Stammaktien im relevanten Sechs-Monats-Zeitraum gewährt wurde) und dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der METRO-Stammaktien während der letzten drei Monate vor dieser Veröffentlichung entspricht, wie er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelt wird, sowie sämtliche nicht von der Bieterin unmittelbar gehaltenen nennwert- und stimmrechtslosen Inhabervorzugsaktien der Gesellschaft (ISIN DE000BFB0027) mit einem rechnerisch anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie (die "METRO-Vorzugsaktien") gegen Zahlung einer Geldleistung in Euro in Höhe des gesetzlichen Mindestangebotspreises, der dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der METRO-Vorzugsaktien während der letzten drei Monate vor dieser Veröffentlichung entspricht, wie er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelt wird, zu erwerben (das "Angebot"). Die Bieterin schätzt die Angebotspreise auf EUR 8,48 je METRO-Stammaktie und ca. EUR 8,87 je METRO-Vorzugsaktie. Das Angebot wird unter bestimmten regulatorischen Freigaben sowie anderen marktüblichen Bedingungen stehen, jedoch nicht vom Erwerb eines Mindestanteils der METRO-Stammaktien oder der METRO-Vorzugsaktien abhängig gemacht werden.

Die Angebotsunterlage für das Angebot (in deutscher Sprache sowie als unverbindliche Übersetzung in englischer Sprache) und weitere im Zusammenhang mit dem Angebot stehende Informationen werden auch im Internet unter https://www.epglobalcommerce.com veröffentlicht.

Wichtiger Hinweis

Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Gesellschaft dar. Das Angebot selbst sowie dessen Bestimmungen und Bedingungen und weitere das Angebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Anlegern und Aktionären der Gesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Unterlagen sorgfältig zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten. Das Angebot wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und bestimmter anwendbarer Bestimmungen der Wertpapiergesetze der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen. Jeder Vertrag, der durch Annahme des Angebots zustande kommt, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Grünwald, 13. September 2020

EP Global Commerce GmbH

EP Global Commerce GmbH: EP Global Commerce kündigt freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für METRO AG an

Pressemitteilung

- Barangebotspreise von EUR 8,48 je Stammaktie und ca. EUR 8,87 je Vorzugsaktie erwartet

- Keine Mindestannahmeschwelle

- EP Global Commerce strebt einen Anteil von über 30 Prozent und damit mehr Flexibilität an


Grünwald, 13. September 2020 - Heute hat die EP Global Commerce GmbH, eine Holdinggesellschaft, die von Daniel Ketínský kontrolliert wird und der in Abstimmung mit Patrik Tká handelt, ihre Absicht angekündigt, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für den Erwerb aller von ihr nicht unmittelbar gehaltenen nennwertlosen Stammaktien (ISIN DE000BFB0019) und aller von ihr nicht unmittelbar gehaltenen nennwertlosen Vorzugsaktien (ISIN DE000BFB0027) der im MDAX notierten METRO AG abzugeben (gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe der gesetzlichen Mindestangebotspreise). Der Barangebotspreis je Stammaktie der METRO entspricht dem höheren Betrag von EUR 8,48 (der höchsten Gegenleistung, die für Vorerwerbe von Stammaktien der METRO im relevanten Sechs-Monats-Zeitraum gewährt wurde) und dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der METRO-Stammaktien während der letzten drei Monate vor der heutigen Veröffentlichung, wie er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelt wird. Der Barangebotspreis je Vorzugsaktie entspricht dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten drei Monate vor der heutigen Veröffentlichung, wie er von der BaFin ermittelt wird. EP Global Commerce erwartet die Angebotspreise bei EUR 8,48 je Stammaktie der METRO AG bzw. ca. EUR 8,87 je Vorzugsaktie der METRO AG.

EP Global Commerce beabsichtigt durch ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot den Anteil ihrer Beteiligung an der METRO AG auf über 30 Prozent zu erhöhen, um zukünftig flexibler agieren zu können, ohne ein Pflichtangebot abgeben zu müssen. Es wird keine Mindestannahmeschwelle geben. EP Global Commerce geht nicht davon aus, nach dem Vollzug des Übernahmeangebots mehr als 50 Prozent der Stimmrechte zu halten. Ungeachtet dessen gibt das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot allen Aktionären der METRO AG die Möglichkeit, ihre Beteiligung an der METRO AG zu den offerierten Angebotspreisen zu realisieren.

Die hinter der EP Global Commerce stehenden Gesellschafter sind langfristig orientierte Investoren mit dem Ziel, die Stärkung der Marktposition und operativen Leistungsfähigkeit der METRO AG als einem führenden, unabhängigen Anbieter im Food- und Non-Food-Bereich mit einem attraktiven Angebot im Cash & Carry-, Service- und Online-Bereich zu unterstützen.

BNP Paribas und Société Générale agieren als M&A-Berater, globale Koordinatoren und Finanzierungsbanken (Debt Underwriters) bei der Finanzierung dieser Transaktion, Credit Suisse als Financial Advisor und Cash Confirmation Bank und Kirkland & Ellis International LLP als Rechtsberater von EP Global Commerce.

Das Angebot sowie dessen Regelungen und Bedingungen werden in der Angebotsunterlage detailliert erläutert. Nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird diese in deutscher Sprache sowie einer unverbindlichen englischen Übersetzung zusammen mit weiteren dazugehörigen Informationen auch im Internet unter https://www.epglobalcommerce.com veröffentlicht werden.

Über EP Global Commerce

EP Global Commerce (EPGC) ist ein Akquisitionsvehikel, das von Daniel Ketínský kontrolliert wird, der daran zu 53 Prozent beteiligt ist, und der in Abstimmung mit Patrik Tká handelt, der zu 47 Prozent beteiligt ist. Die Gesellschaft wurde im April 2016 gegründet und hat ihren Sitz in Prag. EPGC hält gegenwärtig indirekt einen Anteil von 29,99 Prozent an den Stammaktien und Stimmrechten der METRO AG.