DAVASO Holding GmbH
Leipzig
Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der Comline Aktiengesellschaft, Dortmund
Die Hauptversammlung der Comline Aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund („Comline“) vom 22. Juli 2020 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die Hautaktionärin, die DAVASO Holding GmbH mit Sitz in Leipzig („DAVASO“), die unmittelbar mit über 95 % an der Comline beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss ist am 4. September 2020 in das Handelsregister der Comline beim Amtsgericht Dortmund (HRB 14570) eingetragen worden. Mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der Comline in das Eigentum der DAVASO übergegangen.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die Minderheitsaktionäre der Comline eine von der DAVASO zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 26,47 je auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Comline mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der Comline an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die Angemessenheit dieser Barabfindung wurde durch den vom Amtsgericht Dortmund bestellten sachverständigen Prüfer, die ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.
Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei der
Landesbank Baden-Württemberg
zentralisiert. Da sämtliche Aktien in Form einer Globalurkunde bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Globalurkunde sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien wird ohne besonderen Auftrag an die jeweilige Depotbank durchgeführt und ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister eingeleitet worden. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Comline provisions- und spesenfrei.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 327f AktG, 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Comline rechtskräftig eine höhere als die angebotene Abfindung festgesetzt werden sollte, wird diese höhere Abfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Comline gewährt werden.
Leipzig, im September 2020
DAVASO Holding GmbH
– Geschäftsführung –
Quelle: Bundesanzeiger vom 17. September 2020
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