DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main
Frankfurt am Main
HRB 45651
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG über die Beendigung eines Spruchverfahrens an die ehemaligen Aktionäre der DVB Bank SE
ISIN DE0008045501 / WKN 804550
Über das Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main („DZ BANK“) übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der DVB Bank SE, Frankfurt am Main, hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 4. Februar 2019 (Az. 3-05 O 68/17), berichtigt durch Beschluss vom 11. April 2019, entschieden und die Barabfindung heraufgesetzt. Gegen den Beschluss in seiner berichtigten Fassung legte die DZ BANK als Antragsgegnerin Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 27. August 2020 (Az. 21 W 59/19) über die Beschwerde entschieden. Hiermit gibt der Vorstand der DZ BANK den Tenor des rechtskräftigen Beschlusses wie folgt bekannt:
„Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20. März 2019 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2019 in der berichtigten Fassung vom 11. April 2019 abgeändert. Die Anträge der Antragsteller auf Heraufsetzung der gewährten Abfindung werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin, außergerichtliche Kosten werden in erster und zweiter Instanz nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens werden einheitlich auf 200.000 € festgesetzt.“
Das Spruchverfahren ist damit ohne Nachzahlungen auf die Barabfindung beendet.
Frankfurt am Main, im September 2020
DZ BANK AG
Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 21. September 2020
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen