Montag, 14. September 2020

Beendigung des Spruchverfahrens zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG: Es bleibt bei der erstinstanzlichen Anhebung der Barabfindung auf EUR 3,82 (+ 14,03 %)

KSR Kuebler Niveau-Messtechnik GmbH
Zwingenberg

Bekanntmachung der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik GmbH (vormals: KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG, vormals: Celbar Deutschland Holding AG) gemäß § 14 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens wegen eines Ausschlusses der ehemaligen Minderheitsaktionäre (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft

Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe unter Az 12 W 9/19 in dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung und der angemessenen baren Zuzahlung am 03.03.2020 über die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.09.2018 unter Az. 24 AktE 2/12 (2) entschieden hat, macht die Geschäftsführung der Rechtsnachfolgerin der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG hiermit die nachfolgenden gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 14 SpruchG bekannt:

Tenor des Beschlusses des Landgerichts Mannheim vom 17.09.2018:

Az. 24 AktE 2/12 (2)

Landgericht Mannheim

Beschluss

In dem Rechtsstreit

1) - 44)     (...)
- Antragsteller –

45) Dr. Oliver Jenal, peritus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, O 4, 13-16, 68161 Mannheim,
Gz.: 1370/12 S11 20/ad
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -

gegen

KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Heinrich-
Kübler-Platz 1, 69439 Zwingenberg
- Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl & Partner, Denninger Straße 84, 81925 München

wegen Antrag gem. § 327 AktG

hat das Landgericht Mannheim – 4. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Stojek, den Handelsrichter Kramberg und den Handelsrichter Pohlmann am 17.09.2018 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2018 beschlossen:

1. Die angemessene Barabfindung, welche die Antragsgegnerin den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG – HRB 441387 AG Mannheim – zu zahlen hat, wird auf 3,82 € festgesetzt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

3. -Der Geschäftswert wird für die Gerichtsgebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters auf 347.307,91 € festgesetzt.

[…]

Tenor des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 03.03.2020:

Az. 12 W 9/19

Oberlandesgericht Karlsruhe

Beschluss

In Sachen

1)…
[…]
45)…

gegen

KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft, vertreten durch Vorstand, Heinrich-Kuebler-Platz 1, 69439 Zwingenberg
-Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin-

Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte Rödl & Partner, Denninger Straße 84, 81925 München

wegen Antrag gem. § 327 AktG
hier: Beschwerde

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 12. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Guttenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kürz und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Stahmer am 03.03.2020 beschlossen:

1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 32, 33, 34 und 35 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.09.2018, Az. 24 AktE 2/12 (2), werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

[…]

Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Beschluss

Die wertpapiertechnische Abwicklung der vorgenannten Nachbesserung ist zentralisiert bei der

Commerzbank AG, Frankfurt am Main.

Die abfindungsergänzungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die

- ihre Aktien zum Zeitpunkt der Zahlung der Barabfindung bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und mit diesem Kreditinstitut unverändert eine Geschäftsbeziehung unterhalten, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen;

- inzwischen ihre Bank bzw. Depotverbindung gewechselt haben, werden gebeten, ihrem damaligen depotführenden Institut schnellstmöglich ihre aktuelle Bankverbindung (Konto) zur Weiterleitung der Nachbesserung bekanntzugeben.

Zu dem gerichtlich festgesetzten Nachbesserungsbetrag hinzu sind nach § 327b Abs. 2 AktG auch Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) ab dem 20. Juli 2012 zu zahlen. Der gesamte Betrag wird ohne Abzug von Abschlagsteuern ausgezahlt. Zinsen sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Die Entgegennahme der Nachbesserung und der Zinsen ist für die ehemaligen Aktionäre kosten-, spesen- und provisionsfrei. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung der Nachbesserung und der Zinsen wird empfohlen, einen steuerlichen Berater zu konsultieren.

Nähere Einzelheiten über die Auszahlung der Nachbesserung und der Zinsen werden den Depotbanken separat mitgeteilt. Bei eventuellen Rückfragen wird gebeten, sich an die jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung wird voraussichtlich mit Valuta 17. September 2020 erfolgen.

Zwingenberg, im September 2020

KSR Kuebler Niveau-Messtechnik GmbH


Quelle: Bundesanzeiger vom 10. September 2020

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