CargoWise GmbH
Bremen
Bekanntmachung über die gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Softship Aktiengesellschaft, Hamburg
Die außerordentliche Hauptversammlung der Softship AG („Softship“) (nun firmierend unter „Softship GmbH“) beschloss am 3. August 2018 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Softship („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin CargoWise GmbH („Hauptaktionärin“) gegen Gewährung einer angemessen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG in Höhe von EUR 11,66 je Aktie. Der Übertragungsbeschluss wurde am 26. September 2018 in das Handelsregister der Softship beim Amtsgericht Hamburg eingetragen und bekannt gemacht. Damit wurden alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin übertragen.
Mehrere Minderheitsaktionäre als Antragsteller leiteten ein Spruchverfahren gegen die Hauptaktionärin als Antragsgegnerin vor dem Landgericht Hamburg ein. Mit Beschluss vom 17. Februar 2020 (Az. 403 HKO 144/18) hat das Landgericht Hamburg die angemessene Barabfindung auf EUR 14,35 je Aktie festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 9. April 2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 7. September 2020 zurückgewiesen (Az. 13 W 122/20). Die Hauptaktionärin gibt den nunmehr rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 17. Februar 2020 gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt bekannt:
„Landgericht Hamburg
Az. 403 HKO 144/18
Beschluss
In der Sache
Hoppe, M. u.a. (als Antragsteller) und weiterer Antragsteller
sowie
Rechtsanwalt Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte, Hamburg (als gemeinsamer Vertreter der Aktionäre)
gegen
CargoWise GmbH (als Antragsgegnerin)
beschließt das Landgericht Hamburg – Kammer 3 für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Böttcher, den Handelsrichter Mohrdieck und den Handelsrichter Dr. Buhck am 17.02.2020:
1. Die von der Antragsgegnerin an die abfindungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Softship AG zu leistende Barabfindung wird auf EUR 14,35 je Stückaktie festgelegt.
Der Abfindungsbetrag ist unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen ab dem 27.09.2018 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.
3. Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Gegenstandswert für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters werden auf EUR 247.848,53 festgesetzt.“
Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 7. September 2020 (Az. 13 W 122/20) hinsichtlich der Kosten wie folgt entschieden, was die Hauptaktionärin ebenfalls gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG bekannt gibt:
Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 7. September 2020 (Az. 13 W 122/20) hinsichtlich der Kosten wie folgt entschieden, was die Hauptaktionärin ebenfalls gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG bekannt gibt:
„Oberlandesgericht Hamburg
Az. 13 W 122/20
Beschluss
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung des Gemeinsamen Vertreters erster Instanz zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.“
Bremen, im September 2020
CargoWise GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 23. September 2020
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