TKH Technologie                              Deutschland AG
Nettetal
  
Bekanntmachung                              des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens im                              Zusammenhang mit dem Ausschluss (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) der ehemaligen                              Minderheitsaktionäre der Augusta Technologie AG                               
– ISIN DE 000A0D6612/WKN                              A0D661 –
 
In dem Spruchverfahren beim Landgericht München I (Az. 5 HK O 7347/15) zur Bestimmung                              der angemessenen Barabfindung nach dem Ausschluss von Minderheitsaktionären nach einem                              verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out gibt die Antragsgegnerin, die TKH Technologie                              Deutschland AG mit Sitz in Nettetal, den Inhalt des gemäß Protokoll des Landgerichts                              München I vom 24.07.2017 nachfolgend abgeschlossenen Vergleichs bekannt:  
                              
In dem Spruchverfahren 
 
 (...) 
 
gegen 
 
TKH Technologie Deutschland AG, vertreten durch den Vorstand, An der Kleinbahn                              16, 41334 Nettetal                                
– Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin – 
 
Verfahrensbevollmächtigte:                                
Rechtsanwälte Noerr LLP, Brienner Straße 28, 80333 München                                
 
Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten                              ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG): Rechtsanwalt                                Tino Sekera-Terplan                               , c/o Kempter, Gierlinger und Partner Rechtsanwälte mbB, Barer Straße 48/I, 80799                              München                                                              
 
wegen Barabfindung 
 
schließen die Beschwerdeführer zu 1) bis 8), die Antragsgegnerin, der gemeinsame                              Vertreter                              und die beigetretene TKH Group NV sodann auf Anraten und Empfehlung des Gerichts folgenden                              Vergleich:                                
Präambel
  
| 1.  | 
Im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hat die                              Augusta Technologie                              AG nach Abschluss eines Verschmelzungsvertrags in der Hauptversammlung am 19.01.2015                              gemäß § 327a AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“)                              auf die TKH Technologie Deutschland AG beschlossen. In dem Beschluss hat die TKH                              Technologie Deutschland AG den Minderheitsaktionären der Augusta Technologie AG als                              Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien eine Barabfindung in Höhe von EUR 31,15                              je Aktie zugesagt. Dieser Beschluss wurde am 10.03.2015 in das Handelsregister der                              Augusta Technologie AG eingetragen. Die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister                              der TKH Technologie Deutschland AG als übernehmender Gesellschaft erfolgte am 16.03.2015.                              Damit wurde der Übertragungsbeschluss wirksam. Die Bekanntmachung der Eintragung der                              Verschmelzung am Sitz der übernehmenden Gesellschaft erfolgte gleichfalls am 16.03.2015.                              Am 26.03.2015 hat das Amtsgericht München die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister                              der Augusta Technologie AG bekannt gemacht. Diejenigen Aktionäre, an die die Squeeze-out                              Barabfindung zu zahlen ist, werden nachfolgend „Zuzahlungsberechtigte Aktionäre“                              genannt. 
                               
 |  
| 2.  | 
In dem von insgesamt 80 Antragstellern vor dem Landgericht München                              I, Aktenzeichen                              5 HK O 7347/15, eingeleiteten Spruchverfahren hat das Landgericht München I durch                              Beschluss vom 08.02.2017 die von der Beschwerdegegnerin an die ehemaligen Aktionäre                              der Augusta Technologie AG zu leistende Barabfindung auf EUR 33,37 je Aktie festgesetzt                              und festgestellt, dass dieser Betrag unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem                              17.03.2015 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen                              ist.  
                              
 |  
| 3.  | 
Gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 08.02.2017                              haben die Beschwerdeführer                              zu 1) bis 4) mit Schriftsatz vom 17.03.2017, die Beschwerdeführer zu 5) bis 8) mit                              dem Schriftsatz vom 20.03.2017 und die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 16.03.2017                              Beschwerde eingelegt. Weitere Beschwerden wurden nicht eingelegt.  
                              
 |  
| 4.  | 
Die TKH Group NV ist mittelbare Alleingesellschafterin und Konzernmutter                              der Beschwerdegegnerin.                              Sie erklärt hiermit ihren Beitritt auf Seiten der Antragsgegnerin zum Zweck des Abschlusses                              des nachfolgenden Vergleichs.  
                              
Zur Beilegung der Auseinandersetzung und der Beseitigung der Unsicherheit                              über den                              Ausgang des Spruchverfahrens betreffend die Angemessenheit der Barabfindung einigen                              sich die Beschwerdeführer zu 1) bis 8), die Beschwerdegegnerin sowie der gemeinsame                              Vertreter und schließen ohne Aufgabe ihrer jeweiligen Rechtsauffassung auf ausdrückliche                              Empfehlung des Gerichts den nachstehenden                                
 |  
 
Vergleich.
| 1.  | 
Zuzahlung 
  
| (1) | 
Die unter Ziffer I des Beschlusses des LG München I vom 08.02.2017                              auf EUR 33,37 je                              Aktie festgesetzte Barabfindung bleibt unverändert. Die festgesetzte Barabfindung                              wurde somit durch gerichtlichen Beschluss von EUR 31,15 je Aktie um EUR 2,22 je Aktie                              auf EUR 33,37 je Aktie erhöht.  
                              
 |  
| (2) | 
Abweichend von Ziffer I des Beschlusses des LG München I vom                              08.02.2017 ist die erhöhte                              Barabfindung von EUR 33,37 je Aktie unter Anrechnung geleisteter Zahlungen bereits                              ab dem Tag der über den Squeeze-out beschlussfassenden Hauptversammlung, also ab dem                              20.01.2015 und nicht erst ab dem 17.03.2015 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen                              Basiszinssatz zu verzinsen.  
                              
 |  
| (3) | 
Die gemäß vorstehendem Absatz (2) zu leistende ergänzende Zinszahlung                              für den Zeitraum                              20.01.2015 bis 16.03.2015 erfolgt kosten-, provisions- und spesenfrei und wird zusammen                              mit der ab dem 17.03.2015 zu verzinsenden Nachzahlung in Höhe von EUR 2,22 je Aktie                              ohne weiteren Antrag den Zuzahlungsberechtigten Aktionären auf deren Konto von der                              Beschwerdegegnerin ausbezahlt. Die Abwicklung erfolgt hierbei über die Depotbank der                              Zuzahlungsberechtigten Aktionäre. Die aus dem Beschluss des LG München I vom 08.02.2017                              resultierenden Ansprüche auf Zahlung des Erhöhungsbetrages von EUR 2,22 je Aktie an                              die Zuzahlungsberechtigten Aktionäre bleiben unberührt, so dass sich die Auszahlung                              des Erhöhungsbetrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet.                                
 |  
 
 
 |  
| 2.  | 
[…] 
 |  
| 3.  | 
  
Wirkung des Vergleichs 
  
| (1) | 
Der Vergleich und die Zuzahlung gemäß Ziffer 1 dieses Vergleichs                              stellt in Bezug auf                              alle – also auch die nicht antragsstellenden – ehemaligen und Zuzahlungsberechtigten                              Aktionäre der Augusta Technologie AG einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328                              ff. BGB) dar.                                
 |  
| (2) | 
Das Spruchverfahren wird nach Maßgabe dieser Vereinbarung einvernehmlich                              für erledigt                              und beendet erklärt. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 8) und die Beschwerdegegnerin                              verzichten unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens. Der gemeinsame                              Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung durch diesen Vergleich                              einverstanden ist und auf die Fortführung des Spruchverfahrens unwiderruflich verzichtet.                              Höchst vorsorglich nehmen sowohl die Beschwerdeführer zu 1) bis 8) als auch die Beschwerdegegnerin                              ihre Beschwerde für den Fall zurück, dass die vorstehend abgegebene Erledigungserklärung                              das Verfahren nicht endgültig beendet. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 8) und die Beschwerdegegnerin                              und der gemeinsame Vertreter stimmen dem wechselseitig zu. Die Verfahrensbeteiligten                              sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich                              wirksam sein soll.                                
 |  
| (3) | 
Mit der Zahlung der im Beschluss des LG München I vom 08.02.2017                              festgesetzten Barabfindung                              und Zinsen gegenüber allen Zuzahlungsberechtigten Aktionären sowie der Erfüllung der                              sich aus Ziffern 1 (ergänzende Zinszahlung) und Ziffer 2 Absätze (1) bis (4) dieses                              Vergleichs ergebenden Zahlungspflichten sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche                              der Beschwerdeführer zu 1) bis 8), aller übrigen Zuzahlungsberechtigten Aktionäre                              und des gemeinsamen Vertreters gegen die Beschwerdegegnerin und die TKH Group NV aus                              oder in Zusammenhang mit diesem Spruchverfahren abgegolten und erledigt. Dazu gehören                              auch alle Ansprüche aus § 327 b Abs. 2 letzter Hs. AktG. Ausgenommen hiervon sind                              lediglich die in Ziffer 2 Absatz (5) dieses Vergleichs bezeichneten Kostenerstattungsansprüche                              sämtlicher (80) Antragsteller und Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters aus                              der 1. Instanz, die sich erst mit deren Bezahlung durch die Beschwerdegegnerin erledigen.                                
 |  
| (4) | 
[…] 
 |  
| (5) | 
Der Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung wirksam. 
 |  
 
 
 |  
| 4.  | 
  
Sonstiges 
| (1) | 
Die Beschwerdegegnerin sowie die TKH Group NV verpflichten sich,                              den Wortlaut dieses                              Vergleichs im Volltext im elektronischen Bundesanzeiger und in einem überregionalen                              täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt, nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter                              Allgemeine Zeitung“, zu veröffentlichen. Die Einzelheiten der technischen Abwicklung                              werden von der Beschwerdegegnerin im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht;                              diese Veröffentlichung kann gemeinsam mit der Veröffentlichung des Vergleichs vorgenommen                              werden.                                
 |  
| (2) | 
Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland                              unter Ausschluss                              des Internationalen Privatrechts. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher                              Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich                              die Zuständigkeit des LG München I vereinbart.                                
 |  
| (3) | 
Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Beteiligten, die zur                              Beilegung des Spruchverfahrens                              getroffen wurden. Änderungen und Ergänzungen des Vergleichs, einschließlich dieser                              Bestimmung, bedürfen der Schriftform.                                
 |  
| (4) | 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise                              unwirksam oder                              undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs                              herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, bleibt die Wirksamkeit der übrigen                              Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren                              oder lückenhaften Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem mit diesem                              Vergleich beabsichtigten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt und wie sie die                              Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vergleichs                              die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke erkannt hätten.                                
 |  
 
 
 |  
 
Hinweise zur technischen                              Abwicklung der Zuzahlung gemäß obigem Vergleich  – ISIN DE000A0D6612 / WKNA0D661                              –                               
 
Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 24.07.2017 wurde die von der Hauptversammlung                              der Augusta Technologie AG („Augusta“) am 19.01.2015 festgesetzte Barabfindung                              für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre                              der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin TKH Technologie Deutschland AG („TKH“)                              endgültig von EUR 31,15 je Aktie um EUR 2,22 auf EUR 33,37 je Aktie erhöht.  
                              
Die Erhöhung der Barabfindung („Nachbesserungsbetrag“) sowie die Zinszahlungen                              werden von der COMMERZBANK Aktiengesellschaft, Frankfurt                              am Main, als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden                              gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der Augusta Technologie AG auf                              Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln. Die nicht untergebrachten                              Nachbesserungsbeträge zzgl. Zinsen werden ab dem 02.10.2017 an die Gesellschaftskasse                              der TKH Technologie Deutschland AG übertragen.                                
 
Ehemalige Augusta-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto                              unterhalten,                              über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien                              der Augusta-Minderheitsaktionäre auf die TKH Technologie Deutschland AG abgewickelt                              wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags zzgl. Zinsen                              nichts zu veranlassen. Sie erfolgt auf Initiative der Depotbanken provisions- und                              spesenfrei voraussichtlich am 01.09.2017.                                
 
Berechtigte ehemalige Augusta-Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung                              gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw.                              mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die                              ursprüngliche Gegenleistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Augusta                              auf TKH (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche                              geltend zu machen.                                
 
Ab dem 02.10.2017 werden die Aktionäre, welche nicht über ihre Depotbank die Nachbesserung                              erhalten haben, gebeten, sich zur Entgegennahme der Nachbesserung zzgl. Zinsen an                              die TKH Technologie Deutschland AG, An der Kleinbahn 16, 41334 Nettetal, zu wenden.                                
 
Der Nachbesserungsbetrag zzgl. Zinsen gelangt ohne Abzug von Abschlagsteuern zur                              Auszahlung.                              Zinsen sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche                              Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Augusta-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen                              Berater zu konsultieren.                                
 
Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Augusta-Aktionäre                              gebeten,                              sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.                                
 
Nettetal, im August 2017 
  
TKH                              Technologie Deutschland AG 
 
 
 | 
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen