CinemaxX Aktiengesellschaft
Hamburg
ISIN: DE0005085708, WKN: 508570
Bekanntmachung                              der Verfahrensbeendigung
 (§ 248 a in Verbindung mit §§ 149 Abs. 2, 246, 249 Abs.                              1 Satz 1 AktG)                               
Gemäß § 248 a in Verbindung mit §§ 149 Abs. 2, 246, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 28. Oktober 2013 über die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den auf der Hauptversammlung vom 29. August 2013 gefassten Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Vue Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären - Squeeze-out) Folgendes bekannt:
Am 31. Januar 2014 fand aufgrund eines von unserer Gesellschaft angestrengten Freigabeverfahrens nach § 246 a AktG vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Geschäftszeichen 11 AktG 3/13) ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in der sich die Anfechtungsklägerin, unsere Gesellschaft und die dem Rechtsstreit zu diesem Zweck beigetretene Hauptaktionärin Vue Beteiligungs GmbH verglichen haben. Aufgrund dieses Vergleiches hat die Anfechtungsklägerin ihre Klage gegen den Hauptversammlungsbeschluss bei dem Landgericht Hamburg (Geschäftszeichen 403 HKO 163/13) mit Schriftsatz vom 1. Februar 2014 zurückgenommen. Durch diese Klagerücknahme ist das Anfechtungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg beendet.
A. Inhalt des Vergleichs
Der vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg unter dem Geschäftszeichen 11 AktG 3/13 geschlossene Prozessvergleich hat folgenden Wortlaut:
"Präambel
Diese ist bei dem Landgericht Hamburg zu dem Aktenzeichen 403 HKO 163/13 anhängig (nachfolgend „Anfechtungsverfahren“).
Die Antragstellerin hat unter dem 20. November 2013 beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg gemäß § 327e Abs. 2 i. V. m. § 319 Abs. 6 AktG beantragt festzustellen, dass die Erhebung der oben beschriebenen Anfechtungsklage der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht (nachfolgend „Freigabeverfahren“).
Das Freigabeverfahren ist unter dem Aktenzeichen 11 AktG 3/13 bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg anhängig.
Im Anfechtungsverfahren und im Freigabeverfahren ist zwischen den Parteien unter anderem streitig, ob die Beitretende in der Hauptversammlung am 29. August 2013 wegen des bei ihr erfolgten Kontrollwechsels einem Rechtsverlust gemäß § 59 WpÜG unterlag und ob über die Transaktion auch der Hauptversammlung als werterhellende Tatsache etwa in einem Nachtragsbericht hätte berichtet werden müssen.
Unabhängig von den Rechtsfragen des Klage- und Freigabeverfahrens vertreten die Parteien weiterhin unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf die Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung.
Die Antragsgegnerin ist unter anderem der Ansicht, dass bei der Bemessung der Barabfindung berücksichtigt werden müsse, dass bei dem Verkauf der Vue Entertainment International Limited an die Vougeot Bidco P.L.C. nahezu das neunfache EBITDA der Vue Entertainment International Limited Gruppe (die Vue Gruppe) als Kaufpreis gezahlt worden sei, wie sich durch einen Verweis auf ein Multiple von 8,78 im „Offering Memorandum“ des High Yield Bonds zur Finanzierung des Kaufs der Vue Gruppe (dort insbesondere S. 63, 64 und 74) entnehmen lässt. Weil die Antragstellerin einen wesentlichen Bestandteil der Vue Gruppe darstelle, sollte die Barabfindung gemäß §§ 327a AktG nach Ansicht der Antragsgegnerin entsprechend dem Ergebnisbeitrag der Antragstellerin auf eben dieser Grundlage berechnet werden.
Die Antragstellerin und die Beitretende sind unter anderem dieser Sichtweise entgegengetreten. Sie halten die Anwendung der Multiplikatormethode bezüglich des Unternehmenswertes der Antragstellerin und den Vergleich mit dem Verkauf der Anteile an der Vue Gruppe aus den verschiedensten Gründen für verfehlt, nicht zuletzt, weil vom Käufer in Anbetracht des Kaufes einer internationalen Kinokette ein Zuschlag gezahlt wurde. Im Ergebnis halten sie die festgesetzte Barabfindung in Höhe von EUR 7,86 je auf den Inhaber lautender Stückaktie für angemessen.
Die Parteien sind sich dabei darüber einig, dass weder die durch den vorliegenden Vergleich im Verhandlungswege vereinbarte Erhöhung der Barabfindung noch der Verkauf der Vue Entertainment International Limited eine Indizwirkung für ein nachfolgendes Spruchverfahren haben sollen.
Unabhängig von diesen Bewertungsfragen haben sich die Parteien unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen auf Initiative der Beitretenden zur Beendigung des Anfechtungs- und des Freigabeverfahrens im Interesse aller Minderheitsaktionäre auf Anraten des Gerichts verbindlich auf folgenden Prozessvergleich verständigt:
§ 1 
 Erhöhungsbetrag                               
Im Rahmen einer einvernehmlichen Erledigung des Anfechtungsverfahrens und des Freigabeverfahrens                              verpflichtet sich die Beitretende zu nachfolgender Erhöhung der Barabfindung unter                              dem Übertragungsbeschluss:                               | 1. | 
Die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung von EUR                              7,86 je auf den Inhaber                              lautende Stückaktie der Antragstellerin (die „festgelegte Barabfindung“) wird um EUR                              0,90 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Antragstellerin erhöht (die „zusätzliche                              Barabfindung“). Die Gesamtbarabfindung (festgelegte und zusätzliche Barabfindung)                              beträgt demnach EUR 8,76 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Antragstellerin.                              Die Antragstellerin verpflichtet sich, den Übertragungsbeschluss unverzüglich zur                              Eintragung in das Handelsregister anzumelden.                                
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| 2. | 
Anspruchsberechtigt sind sämtliche Minderheitsaktionäre der Antragstellerin,                              deren                              Aktien mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin                              auf die Beitretende übergehen. Soweit anspruchsberechtigte Minderheitsaktionäre der                              Antragstellerin nicht verfahrensbeteiligt sind, stehen ihnen die Ansprüche gemäß vorstehender                              Ziffer 1. und 2. auf Grund eines echten Vertrages zugunsten Dritter zu (§ 328 BGB),                              wobei eine etwaige Anrechnung und Vorauszahlungswirkung gemäß der nachfolgenden Ziffer                              6. auch für diese Aktionäre gilt.                                
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| 3. | 
Die festgelegte und die zusätzliche Barabfindung (Gesamtbarabfindung)                              werden unverzüglich                              nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister von der Berenberg                              Bank als Zahlstelle ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt Zug um Zug gegen Umbuchung                              der den Anspruch auf Barabfindung verbriefenden Aktienbestände.                                
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| 4. | 
Die festgelegte und die zusätzliche Barabfindung werden von der                              Eintragung des Übertragungsbeschlusses                              in das Handelsregister an mit dem gesetzlichen Zinssatz verzinst.                                
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| 5. | 
Die Abwicklung ist für die Minderheitsaktionäre der Antragstellerin                              provisions-, spesen-                               und kostenfrei.                                
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| 6. | 
Sollte ein Gericht in einem Spruchverfahren über die Festsetzung                              der angemessenen                              Barabfindung eine höhere als die Gesamtbarabfindung gemäß Ziffer 1. in Höhe von EUR                              8,76 je auf den Inhaber lautende Stückaktie rechtskräftig festsetzen oder sollte zur                              Beendigung des Spruchverfahrens eine höhere Barabfindung als die Gesamtbarabfindung                              vereinbart werden (nachfolgend „Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren“), so ist der Erhöhungsbetrag                              der zusätzlichen Barabfindung gemäß vorstehender Ziffer. 1 auf den Erhöhungsbetrag                              im Spruchverfahren anzurechnen. Der Erhöhungsbetrag gemäß vorstehender Ziffer 1. gilt                              als Vorauszahlung auf den Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren.                                
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| 7. | 
Die Beitretende und die Antragstellerin sagen allen Aktionären                              der Antragstellerin                              zu, den Konzernabschluss der Antragstellerin zum 31.12.2013 nach dessen Feststellung                              auf der Corporate Website der Antragstellerin zu veröffentlichen.                                
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§ 2
 Klagerücknahme                               
Die Antragsgegnerin nimmt im Zuge des Vergleichs hiermit ihre unter dem Aktenzeichen                              403 HKO 163/13 anhängige Klage gegen den Übertragungsbeschluss zurück. Die Klagerücknahme                              wird die Antragsgegnerin dem Landgericht unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 5.02.2014                              mit gesondertem Schriftsatz anzeigen. Die Parteien stimmen überein, dass der Übertragungsbeschluss wirksam werden soll. Die Antragsgegnerin verzichtet daher auf ihr Recht weiter gegen den Übertragungsbeschluss vorzugehen, insbesondere auf die Erhebung von Nichtigkeitsklagen oder allgemeinen Feststellungsklagen gegen den Übertragungsbeschluss. Sie wird die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Beschlusses und die Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen oder solche Angriffe fördern oder unterstützen.
§ 3
 Herbeiführung                              der Handelsregistereintragung                               
Die Antragstellerin wird das Handelsregister von dem Abschluss dieses Vergleichs                              in                              Kenntnis setzen, um die Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich herbeizuführen.                              Die Antragstellerin ist nach Abschluss dieses Vergleichs berechtigt, die Eintragung                              zu betreiben, auch bevor die Rücknahme der Klage gemäß vorstehendem § 2 dem Landgericht                              angezeigt worden ist.                               
§ 4
 Kosten                               
Die Gerichtskosten des Anfechtungsverfahrens und des Freigabeverfahrens, die außergerichtlichen                              Kosten der Antragsgegnerin und die Kosten dieses Vergleichs sowie die darauf entfallende                              Umsatzsteuer und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beitretende wie                              folgt:                               | 1. | 
Den Streitwert des Anfechtungsverfahrens (403 HKO 163/13) und                              des Freigabeverfahrens                              (11 AktG 3/13) geben die Parteien übereinstimmend mit jeweils EUR 500.000,00 („Streitwert“),                               den Mehrwert dieses Vergleichs mit EUR 612.757,80 („Vergleichsmehrwert“) an. Der Vergleichsmehrwert                              ergibt sich aus der Multiplikation der 680.842 Aktien der Minderheitsaktionäre der                              Antragstellerin mit dem Erhöhungsbetrag von EUR 0,90 je Aktie. Der Vergleichswert                              (Summe aus Streitwert und Vergleichsmehrwert) beträgt demnach EUR 1.112.175,80. Die                              Parteien beziehen dabei einvernehmlich abschließend folgende Gebühren für die Berechnung                              ein:  
  | ||||
| 2. | 
Die Parteien erkennen die Werte gemäß vorstehender Ziffer 1.                              als für die Berechnung                              der von der Beitretenden nach diesem § 4 zu übernehmenden Kosten verbindlich an.                                
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| 3. | 
Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird mit Bekanntmachung                              der Eintragung                              des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin fällig und                              ist zahlbar binnen 10 Bankarbeitstagen nach Eingang einer Zahlungsaufforderung der                              Antragsgegnerin oder ihres Prozessbevollmächtigten bei der Beitretenden oder ihrer                              Prozessbevollmächtigten.                                
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| 4. | 
Der von der Antragsgegnerin gezahlte Vorschuss auf die Gerichtskosten                              wird von der                              Beitretenden auf Nachweis zusammen mit den außergerichtlichen Kosten erstattet. Verauslagte                              Gerichtskosten, die das Gericht der Antragsgegnerin erstattet, leitet diese unaufgefordert,                              spätestens 10 Bankarbeitstage nach Eingang an die Beitretende zu deren Bankverbindung                              bei der Berenberg Bank weiter, sofern die Antragsgegnerin bereits eine Erstattung                              dieser Kosten von der Beitretenden erhalten hat.                                
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| 5. | 
Auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens wird                              verzichtet. Dieser Verzicht                              steht unter dem Vorbehalt, dass die Beitretende die gerichtlichen und außergerichtlichen                              Kosten gemäß diesem Vergleich nach Fälligkeit erstattet.                                 
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§ 5
 Veröffentlichung                               
Dieser Vergleich wird auf Kosten der Beitretenden unverzüglich nach Wirksamwerden                              im vollen Wortlaut im Bundesanzeiger sowie durch einen Verweis auf den Bundesanzeiger                              im Nebenwertejournal veröffentlicht.                               
§ 6
 Aufschiebende                              Bedingung                               
Die Verpflichtungen der Beitretenden gemäß § 1 und § 4 dieser Vereinbarung stehen                              unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister.                              Dieser Vergleich und seine prozessbeendende Wirkung hinsichtlich des Freigabeverfahrens                               – nicht jedoch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rücknahme der Anfechtungsklage                              gemäß § 2 – stehen unter folgendem Widerrufsvorbehalt: Die Antragstellerin ist berechtigt,                              den Widerruf von diesem Vergleich bis zum 28. Februar 2014 zu erklären, wenn die Klagerücknahme                              gemäß § 2 nicht bis zum 5.02.2014 dem Landgericht angezeigt worden ist. Die Widerrufserklärung                              erfolgt gegenüber dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. Der Widerruf ist ausgeschlossen,                              wenn der Übertragungsbeschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist.                               
§ 7
 Erledigung                              sämtlicher Ansprüche                               
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister und Erfüllung                              dieses                              Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien, die im Zusammenhang mit                              dem Squeeze Out stehen, erledigt. Hiervon ausgenommen ist die Einleitung eines etwaigen                              Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung sowie eine etwaige                              Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Barabfindung einschließlich etwaiger nach den                              gesetzlichen Vorschriften zu zahlender Zinsen unter Anrechnung des Erhöhungsbetrages                              gemäß § 1 dieser Vereinbarung.                               
§ 8
 Keine                              Nebenabreden, Salvatorische Klausel                               
| 1. | 
Die Beitretende versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich                              der Antragsgegnerin                              keine Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind. Die                              Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt                              gemachten Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen und                              keine Leistungen erbracht oder in Aussicht gestellt wurden, welche gemäß § 248a AktG                              i. V. m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären. Für den Fall, dass dennoch weitere                              Leistungen erbracht wurden, sind sich die Parteien darüber bewusst, dass eine Rückforderung                              nach § 814 BGB ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für Leistungen Dritter, die                              der Beitretenden nahestehen.  
 | 
| 2. | 
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich                              dieser Klausel bedürfen                              der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs nicht durchführbar                              oder unwirksam sind oder nicht durchführbar oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit                              der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, solange und soweit die Eintragung                              des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gemäß § 327e AktG hierdurch nicht                              behindert wird. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame                              Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung                              zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der Parteien wirtschaftlich möglichst nahe                              kommt. Dies gilt auch entsprechend für etwaige Lücken in diesem Vergleich.                                
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§ 9
 Gerichtsstand                               
Dieser Vergleich unterliegt dem deutschen Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten                              aus diesem Vergleich ist – soweit zulässig – Hamburg."                               B. Gesonderte Beschreibung und Hervorhebung der Leistung der Gesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter
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Die Gesellschaft hat sich in dem Vergleich verpflichtet, schnellstmöglich                              die Handelsregistereintragung                              des Squeeze-out-Beschlusses zu betreiben. Des Weiteren hat sie sich verpflichtet,                              kein Kostenfestsetzungsverfahren zu betreiben. Mithin trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten                              für das von ihr angestrengte Freigabeverfahren sowie ihre eigenen außergerichtlichen                              Kosten selbst. Diese Gerichtskosten berechnen sich nach einem Streitwert von EUR 500.000,00                              und einem Vergleichsmehrwert von EUR 612.757,80. Weitere Leistungen hat die Gesellschaft                              nicht zugesagt.  
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Die Hauptaktionärin Vue Beteiligungs GmbH hat sich in dem Vergleich                              zur Leistung einer                              zusätzlichen Barabfindung in Höhe von EUR 0,90 je auf die Inhaber lautende Stückaktien                              verpflichtet. Des Weiteren hat sie sich verpflichtet, die Kosten der Veröffentlichung                              des Vergleichs im vollen Wortlaut im Bundesanzeiger und durch einen Verweis auf den                              Bundesanzeiger im Nebenwertejournal zu tragen. Die Hauptaktionärin Vue Beteiligungs                              GmbH hat sich außerdem verpflichtet, der Anfechtungsklägerin ihre außergerichtlichen                              Kosten nach den im Vergleich vereinbarten Streitwerten zu ersetzen und auch die Gerichtskosten                              für das Anfechtungsverfahren, die von der Anfechtungsklägerin verauslagt worden sind,                              zu tragen.                                
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Hamburg, im Februar 2014
CinemaxX                              Aktiengesellschaft
-                              Der Vorstand -
Quelle: Bundesanzeiger vom 6. Februar 2014
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