Samstag, 30. Mai 2020

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Ehlebracht AG: Gerichtlicher Sachverständiger kommt auf EUR 4,08 je Ehlebracht-Aktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Ehlebracht AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) hatte das Landgericht Dortmund mit Beweisbeschluss vom 31. Juli 2017 die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert angeordnet und damit Herrn WP Dr. Tim Laas, Alvarez & Marsal, 60311 Frankfurt am Main, beauftragt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/08/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht.html

In seinem nunmehr vorgelegten Gutachten vom 16. April 2020 kommt der Sachverständige Dr. Laas auf einen Wert von EUR 4,08 je Aktie. Dies entspricht einer Anhebung um EUR 0,26 der gezahlten, auf den durchschnittlichen Börsenkurs basierenden  Barabfindung in Höhe von EUR 3,82 bzw. einer Erhöhung um 6,81 %. Im Vergleich zu dem im Auftragsgutachten der TAP ermittelten Ertragswert ergibt sich eine Werterhöhung von EUR 0,77 je Aktie (23,4 %). 

LG Dortmund, Az. 20 O 17/15 (AktE)
Neumann u.a. ./. Ehlebracht Holding AG
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Ehlebracht Holding AG:
Rechtsanwälte Osborne Clarke, 50823 Köln

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IC Immobilien Holding AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die eingegangenen Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der IC Immobilien Holding AG, Frankfurt am Main, zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 3-05 O 13/20 verbunden. Gleichzeitig hat es mit Beschluss vom 26. Mai 2020 Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bestellt. Dieser kann bis zum 11. August 2020 Stellung nehmen.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 13/20
Tobias Rolle u.a.. ./. E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 20457 Hamburg

Freitag, 29. Mai 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ADC African Development Corporation AG: Gerichtlicher Sachverständiger kommt auf EUR 10,23 je ADC-Aktie (+ 5,25 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der ADC African Development Corporation AG hatte das Landgericht Frankfurt am Main nach Scheitern eines Vergleichsvorschlags Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Tim Laas, c/o Alvarez & Marsal, zum Sachverständigen bestellt. In seinem nunmehr vorgelegten Gutachten vom 8. Mai 2020 kommt der Sachverständige auf einen Wert von EUR 10,23 je ADC-Aktie. Die Antragsgegnerin hatte die Barabfindung für die Minderheitsaktionäre von ursprünglich vorgeschlagenen EUR 9,36 kurz vor der Hauptversammlung auf EUR 9,72 je Aktie erhöht. Im Verhältnis zu diesem erhöhten Betrag ergibt sich eine Anhebung um 5,25 %.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 77/15
Wiederhold u.a. ./. Atlas Mara Beteiligungs AG (nunmehr: Atlas Mara Beteiligungs GmbH)
50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg

Donnerstag, 28. Mai 2020

Sixt Leasing SE: Finale Annahmequote für freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot der Hyundai Capital Bank Europe GmbH bei über 92 Prozent

Corporate News 

Pullach, 26. Mai 2020 - Die Hyundai Capital Bank Europe GmbH (HCBE), ein Joint Venture der Santander Consumer Bank AG und der Hyundai Capital Services Inc., hat heute das endgültige Ergebnis ihres freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre der Sixt Leasing SE bekanntgegeben: Unter Berücksichtigung der Beteiligung der Sixt SE belief sich die Annahmequote zum Ende der gesetzlich vorgesehenen, weiteren Annahmefrist am 20. Mai 2020 um 24 Uhr (MESZ) auf 92,07 Prozent. Damit hat sich die Annahmequote im Vergleich zum Ende der regulären Annahmefrist (72,84 Prozent) nochmals sehr deutlich erhöht. Die Mindestannahmeschwelle lag bei 55 Prozent.

Björn Waldow, Finanzvorstand der Sixt Leasing SE: "Wir freuen uns sehr über die außerordentlich hohe Annahmequote. Die große Zustimmung schafft klare Verhältnisse in Bezug auf die Eigentümerstruktur. Damit können wir mit unserem neuen Ankeraktionär die Unternehmensstrategie fortsetzen und gemeinsam neue Wachstumschancen nutzen. Wir sind optimistisch, dass die noch ausstehenden Angebotsbedingungen in den nächsten Monaten erfüllt werden, und erwarten den Abschluss der Transaktion in der zweiten Jahreshälfte 2020."

Gemäß § 16 des Wertpapierhandels- und Übernahmegesetzes (WpÜG) konnten die Aktionäre der Sixt Leasing SE, die ihre Aktien bis zum Ende der regulären Annahmefrist am 30. April 2020 um 24 Uhr (MESZ) nicht angedient hatten, das Angebot von HCBE noch bis zum Ablauf der gesetzlich vorgesehen, weiteren Frist annehmen. Der Vollzug des Übernahmeangebots steht weiterhin unter dem Vorbehalt der verbleibenden, in der Angebotsunterlage genannten üblichen Vollzugsbedingungen. HCBE und Sixt Leasing gehen davon aus, dass diese Bedingungen in den nächsten Monaten erfüllt werden, und erwarten den Abschluss der Transaktion in der zweiten Jahreshälfte 2020.

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Über Sixt Leasing:

Die Sixt Leasing SE mit Sitz in Pullach bei München ist ein führender Anbieter im Online-Direktvertrieb von Neuwagen in Deutschland sowie Spezialist im Management und Full-Service-Leasing von Großflotten. Mit maßgeschneiderten Lösungen unterstützt das Unternehmen die längerfristige Mobilität seiner Privat- und Firmenkunden.

Private und gewerbliche Kunden nutzen die Online-Plattformen sixt-neuwagen.de und autohaus24.de, um günstig Neufahrzeuge zu leasen. Firmenkunden profitieren von dem kostensparenden Leasing ihrer Fahrzeugflotte und einem leistungsstarken Fuhrparkmanagement.

Die Sixt Leasing SE (WKN: A0DPRE / ISIN: DE000A0DPRE6) ist seit dem 7. Mai 2015 im Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) notiert. Der Konzernumsatz belief sich im Geschäftsjahr 2019 auf 824 Mio. Euro.
www.sixt-leasing.de

Webinar: “Virtuelle Hauptversammlungen – Gefahr für die Aktionärsrechte?”

Mitteilung der aktionaersforum service GmbH:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemeinsam mit der Initiative Minderheitsaktionäre lädt Sie das Aktionärsforum herzlich zu einem LIVE-Webinar am 9. Juni 2020 um 14:30 Uhr ein. In der 90-minütigen Veranstaltung beschäftigen
wir uns mit dem aufgrund der Corona-Krise aktuell für alle Aktionäre relevanten Thema:

“Virtuelle Hauptversammlungen – Gefahr für die Aktionärsrechte?”

In einer virtuellen Panel-Diskussion werden wir die neuen Regeln in Bezug auf virtuelle Hauptversammlungen diskutieren und auf ihre Auswirkungen auf die Rechte der Aktionäre bewerten.

Unsere Gesprächsrunde aus erfahrenen Experten wird sich mit folgenden Themen befassen:
- Virtuelle HV jetzt versus Verschiebung in die zweite Jahreshälfte
- Akzeptanz der zeitlich begrenzten Änderungen für Aktiengesellschaften
- Wahrung der Aktionärsrechte bei virtuellen HVs
- Handhabung der Dividendenauszahlungen und Boni
- Erste Erkenntnisse aus bereits stattgefundenen virtuellen HVs

Im Anschluss an die Panel-Diskussion haben Sie die Möglichkeit unseren Experten Prof. Dr. Tim Drygala (Universität Leipzig), Prof. Dr. Heribert Hirte (Mitglied des Bundestages, CDU), Hendrik Schmidt (Corporate Governance Center der DWS) und Robert Peres (Initiative Minderheitsaktionäre) in einer Q&A-Runde Fragen zu stellen.

Die Moderation übernimmt ntv-Börsenmoderatorin Katja Dofel.

Mittwoch, 27. Mai 2020

Kontrollerlangung bei der Vita 34 AG durch AOC Health GmbH

Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die Vita 34 AG gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin:
AOC Health GmbH
c/o Active Ownership Advisors GmbH
Erlenbacher Straße 12
60389 Frankfurt am Main
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter Nummer HRB 116364

Zielgesellschaft:
Vita 34 AG
Deutscher Platz 5a
04103 Leipzig
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter Nummer HRB 20339
ISIN: DE000A0BL849 (WKN: A0BL84)

Die AOC Health GmbH ("Bieterin") hat am 25. Mai 2020 durch den Erwerb von 1.132.464 auf den Namen lautenden nennwertlosen Stammaktien der Vita 34 AG ("Vita 34-Aktien") die Kontrolle gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Vita 34 AG erlangt.

Die Bieterin hält aktuell unmittelbar 1.132.464 Stimmrechte von insgesamt 4.145.959 Stimmrechten der Vita 34 AG (dies entspricht 27,31 % der Gesamtzahl der Stimmrechte). Weiterhin werden der Bieterin 160.536 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 3,87 % der Gesamtzahl der Stimmrechte) nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet. Daher hält die Bieterin am 25. Mai 2020 unmittelbar 1.132.464 Stimmrechte (dies entspricht 27,31 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), mittelbar 160.536 Stimmrechte (dies entspricht 3,87 % der Gesamtzahl der Stimmrechte) und insgesamt 1.293.000 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte).

Mit dem vorgenannten Erwerb von 1.132.464 Stimmrechten der Vita 34 AG durch die Bieterin haben auch die folgenden Personen am 25. Mai 2020 mittelbar die Kontrolle über die Vita 34 AG erlangt:

AOC Health HoldCo S.à r.l.

Die AOC Health HoldCo S.à r.l., Grevenmacher (Luxemburg), eingetragen im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister (Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg) unter der Registernummer B241048, hält unmittelbar keine Vita 34-Aktien. Sie hält aber 100 % der Geschäftsanteile der Bieterin. Daher werden der AOC Health HoldCo S.à r.l. die insgesamt 1.293.000 unmittelbar und mittelbar von der Bieterin gehaltenen Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte) nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zugerechnet.

Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS

Die Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS, Grevenmacher (Luxemburg), eingetragen im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister (Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg) unter der Registernummer B200454, hält selbst unmittelbar 100 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 0,002 % der Gesamtzahl der Stimmrechte). Darüber hinaus hält die Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS 90,68 % der Geschäftsanteile der AOC Health HoldCo S.à r.l. Daher werden der Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS die insgesamt 1.293.000 unmittelbar und mittelbar von der Bieterin gehaltenen Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte) nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zugerechnet. Zusammengefasst hält die Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS unmittelbar 100 Stimmrechte (dies entspricht 0,002 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), mittelbar 1.293.000 Stimmrechte (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte) und insgesamt 1.293.100 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte).

Active Ownership Capital S.à r.l.

Die Active Ownership Capital S.à r.l., Grevenmacher (Luxemburg), eingetragen im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister (Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg) unter der Registernummer B200367, hält selbst keine Vita 34-Aktien. Sie ist aber die persönlich haftende Gesellschafterin der Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS. Daher werden der Active Ownership Capital S.à r.l. die insgesamt 1.293.000 unmittelbar und mittelbar von der Bieterin gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte) sowie die 100 unmittelbar von der Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 0,002 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), d.h. insgesamt 1.293.100 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zugerechnet.

Active Ownership Advisors GmbH


Die Active Ownership Advisors GmbH, Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 99928, hält selbst keine Vita 34-Aktien. Die Active Ownership Advisors GmbH und die Active Ownership Investments Limited halten aber jeweils 50 % der Geschäftsanteile der Active Ownership Capital S.à r.l. und haben vereinbart, ihre Stimmrechte an der Active Ownership Capital S.à r.l. möglichst einheitlich und koordiniert auszuüben (sog. Mehrmütterherrschaftsvereinbarung). Damit wird die Active Ownership Capital S.à r.l. sowohl von der Active Ownership Advisors GmbH als auch von der Active Ownership Investments Limited beherrscht. Daher werden der Active Ownership Advisors GmbH die insgesamt 1.293.000 unmittelbar und mittelbar von der Bieterin gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte) sowie die 100 unmittelbar von der Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 0,002 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), d.h. insgesamt 1.293.100 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zugerechnet.

Herr Florian Schuhbauer

Herr Florian Schuhbauer, Frankfurt am Main, hält selbst keine Vita 34-Aktien. Er hält aber 51 % der Geschäftsanteile der Active Ownership Advisors GmbH. Daher werden Herrn Schuhbauer die insgesamt 1.293.000 unmittelbar und mittelbar von der Bieterin gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte) sowie die 100 unmittelbar von der Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 0,002 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), d.h. insgesamt 1.293.100 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19% der Gesamtzahl der Stimmrechte), nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zugerechnet.

Active Ownership Investments Limited

Die Active Ownership Investments Limited, Limassol (Zypern), eingetragen im Gesellschaftsregister der Republik Zypern (Registrar of Companies) unter der Registernummer HE 295126, hält selbst keine Vita 34-Aktien. Die Active Ownership Advisors GmbH und die Active Ownership Investments Limited halten aber jeweils 50 % der Geschäftsanteile der Active Ownership Capital S.à r.l. und haben vereinbart, ihre Stimmrechte an der Active Ownership Capital S.à r.l. möglichst einheitlich und koordiniert auszuüben (sog. Mehrmütterherrschaftsvereinbarung). Damit wird die Active Ownership Capital S.à r.l. sowohl von der Active Ownership Advisors GmbH als auch von der Active Ownership Investments Limited beherrscht. Daher werden der Active Ownership Investments Limited die insgesamt 1.293.000 unmittelbar und mittelbar von der Bieterin gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte) sowie die 100 unmittelbar von der Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 0,002 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), d.h. insgesamt 1.293.100 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zugerechnet.

Tamlino Import & Advisory LP

Die Tamlino Import & Advisory LP, Limassol (Zypern), eingetragen im Gesellschaftsregister der Republik Zypern (Registrar of Companies) unter der Registernummer Σ 12014, hält selbst keine Vita 34-Aktien. Sie hält aber 100% der Geschäftsanteile der Active Ownership Investments Limited. Daher werden der Tamlino Import & Advisory LP die insgesamt 1.293.000 unmittelbar und mittelbar von der Bieterin gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 31,19% der Gesamtzahl der Stimmrechte) sowie die 100 unmittelbar von der Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 0,002 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), d.h. insgesamt 1.293.100 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zugerechnet.

Tamlino Investments Limited

Die Tamlino Investments Limited, Limassol (Zypern), eingetragen im Gesellschaftsregister der Republik Zypern (Registrar of Companies) unter der Registernummer HE 298226, hält selbst keine Vita 34-Aktien. Sie ist aber die persönlich haftende Gesellschafterin der Tamlino Import & Advisory LP. Daher werden der Tamlino Investments Limited die insgesamt 1.293.000 unmittelbar und mittelbar von der Bieterin gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte) sowie die 100 unmittelbar von der Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 0,002 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), d.h. insgesamt 1.293.100 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19 % der Gesamtzahl der Stimmrechte), nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zugerechnet.

Herr Klaus Röhrig

Herr Klaus Röhrig, Wien (Österreich), hält selbst keine Vita 34-Aktien. Er hält aber 99% der Anteile der Tamlino Investments Limited. Daher werden Herrn Röhrig die insgesamt 1.293.000 unmittelbar und mittelbar von der Bieterin gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 31,19% der Gesamtzahl der Stimmrechte) sowie die 100 unmittelbar von der Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS gehaltenen Stimmrechte (dies entspricht 0,002% der Gesamtzahl der Stimmrechte), d.h. insgesamt 1.293.100 Stimmrechte der Vita 34 AG (dies entspricht 31,19% der Gesamtzahl der Stimmrechte), nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zugerechnet.

Die vorliegende Veröffentlichung gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 WpÜG erfolgt daher zugleich auch im Namen von AOC Health HoldCo S.à r.l., Active Ownership Fund SICAV-FIS SCS, Active Ownership Capital S.à r.l., Active Ownership Advisors GmbH, Florian Schuhbauer, Active Ownership Investments Limited, Tamlino Import & Advisory LP, Tamlino Investments Limited und Klaus Röhrig (zusammen die "Weiteren Kontrollerwerber").

Die Bieterin wird gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") ein Pflichtangebot an die außenstehenden Aktionäre der Vita 34 AG zum Erwerb sämtlicher von ihnen gehaltenen Vita 34-Aktien abgeben ("Pflichtangebot"). Die Bieterin beabsichtigt, vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen der Angebotsunterlage, den Aktionären der Vita 34 AG für ihre Vita 34-Aktien eine Gegenleistung in bar in Höhe des gesetzlichen Mindestpreises anzubieten.

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Pflichtangebot und weiterer das Pflichtangebot betreffender Informationen erfolgt im Internet unter:


Die Bieterin wird mit der Veröffentlichung des Pflichtangebots auch die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der Weiteren Kontrollerwerber erfüllen. Diese werden daher kein gesondertes Pflichtangebot für die Vita 34-Aktien veröffentlichen.

Wichtiger Hinweis:

Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Vita 34-Aktien dar. Die endgültigen Bestimmungen des Pflichtangebots sowie weitere das Pflichtangebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die BaFin in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Aktionären der Vita 34 AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese veröffentlicht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Das Pflichtangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und bestimmter anwendbarer Bestimmungen der Wertpapiergesetze der Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführt.

Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist, können die Bieterin oder für sie tätige Broker außerhalb des Pflichtangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar Vita 34-Aktien erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen.

Frankfurt a.M., den 25. Mai 2020

AOC Health GmbH

Squeeze-out bei der Kontron S&T AG eingetragen

Im Handelregister der Kontron S&T AG, Augsburg, ist die von der Hauptversammlung am 13. März 2020 beschlossene Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, die S&T AG mit dem Sitz in Linz/Österreich (Firmenbuch des Landesgerichts Linz FN 190272 m), gegen Barabfindung am 25. Mai 2020 eingetragen und am 26. Mai 2020 im Registerportal bekannt gemacht worden.

Die Höhe der angebotenen Barabfindung wird in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

First Sensor AG: Hauptversammlung stimmt Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG und Dividende von 0,20 Euro je Aktie zu / Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat gewählt

Corporate News vom 26. Mai 2020

Die First Sensor AG, Entwickler und Hersteller von Standardprodukten und kundenspezifischen Sensorlösungen, hat heute ihre ordentliche Hauptversammlung 2020 virtuell abgehalten. Die Aktionärinnen und Aktionäre haben mit 99,68 Prozent der Stimmen dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG zugestimmt. Ebenfalls stimmten die Aktionärinnen und Aktionäre mit 99,89 Prozent der Stimmen der Ausschüttung einer Dividende von 0,20 Euro je Aktie zu. Die Dividende wird am 29. Mai 2019 ausgezahlt.

Auch die weiteren Tagesordnungspunkte, die neben der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat die Wahl eines neuen Abschlussprüfers, Satzungsänderungen sowie die Bestellung neuer Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat der First Sensor AG beinhalteten, wurden mit großer Mehrheit angenommen.

Der Aufsichtsrat der First Sensor AG setzt sich mit Abschluss der Hauptversammlung 2020 zusätzlich zu den Arbeitnehmervertretern Olga Wolfenberg und Tilo Vollprecht aus vier weiteren Anteilseignervertretern zusammen: John Mitchell, Senior Vice President Sensor Solutions der TE Connectivity Ltd., Peter McCarthy, Vice President und General Manager der TE Connectivity Germany, Dirk Schäfer, Senior Manager Commercial Finance der TE Connectivity Germany, und Stephan Itter, CFO der Läpple AG. John Mitchell und Peter McCarthy wurden in einer konstituierenden Sitzung im Anschluss an die Hauptversammlung zum Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt.

In ihrer Rede an die Aktionärinnen und Aktionäre erläuterten der Vorstandsvorsitzende, Dr. Dirk Rothweiler, sowie CFO Marcus Resch Ergebnisse der Strategie für profitables Wachstum im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie des ersten Quartals 2020 und gaben einen Ausblick auf die Folgen der COVID 19-Pandemie für das Geschäft der First Sensor AG. Dabei bestätigten sie die Erwartung, das Gesamtjahr 2020 aufgrund der weltweit weiterhin hohen COVID-19 Fallzahlen und den daraus resultierenden erheblichen Effekten auf die Weltwirtschaft mit einem Umsatz zwischen 145 und 155 Mio. Euro und einer EBIT-Marge zwischen drei und sechs Prozent abzuschließen.

Im Anschluss an die Vorstandsreden beantworteten die Mitglieder des Vorstands alle 149 zuvor eingegangenen Fragen ausführlich.

Über die First Sensor AG

Gegründet als Technologie-Startup in den frühen 1990er Jahren, ist First Sensor heute ein weltweit tätiges Sensorikunternehmen. Basierend auf dem Knowhow in Chip Design und Production sowie Microelectronic Packaging entstehen Standardsensoren und kundenspezifische Sensorlösungen in den Bereichen Photonics, Pressure und Advanced Electronics für den stetig wachsenden Bedarf in Schlüsselanwendungen für die Zielmärkte Industrial, Medical und Mobility. Die Strategie ist auf profitables Wachstum ausgerichtet und fokussiert auf Schlüsselkunden und -produkte, Vorwärtsintegration und die Stärkung der internationalen Präsenz. First Sensor ist seit 1999 an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert [Prime Standard Ι WKN: 720190 Ι ISIN: DE0007201907 Ι SIS]. Weitere Informationen: www.first-sensor.com.

Dienstag, 26. Mai 2020

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft)
  • AUDI AG: Squeeze-out, Hauptversammlung im Juli oder August 2020 geplant
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft, virtuelle Hauptversammlung am 26. Mai 2020
  • HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 4. März 2020, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, virtuelle Hauptversammlung am 12. Mai 2020
  • Kontron S&T AG: Squeeze-out, am 25. Mai 2020 eingetragen und am 26. Mai 2020 bekannt gemacht
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft geplant
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out Ende 2016 angekündigt, derzeit Übernahmeangebot deADO Properties S.A.
(Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Nach Scheitern von Vergleichsbemühungen will LG Dortmund umfassende Neubegutachtung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG, Essen, sind Vergleichsbemühungen gescheitert. Das Gericht hat daher - wie schon früher mitgeteilt - eine umfassende Neubegutachtung und einen entsprechenden Beweisbeschluss angekündigt. Der Antragsgegnerin wurde vom Gericht aufgegeben, für den Sachverständigen einen Auslagenvorschuss von EUR 150.000,- beim Gericht einzuzahlen.

LG Dortmund, Az. 20 O 51/17 AktE
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. ./. Thelen Holding GmbH
60 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigter der Antragsgegnerin: Rechtsanwalt Frank Schwokowski, 53177 Bonn (zuvor: Rechtsanwalt Matthias Dröge)

Übernahmeangebot für Kontron S+T-Aktien zu lediglich EUR 4,20 (bei Squeeze-out-Barabfindung in Höhe von EUR 5,68)

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der KONTRON S+T AG NA O.N. macht die Valora Effekten Handel AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: KONTRON S+T AG NA O.N.
WKN: A2BPK8
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Valora Effekten Handel AG
Abfindungspreis: 4,20 EUR je Aktie

Das Angebot ist auf 100.000 Aktien begrenzt, die Mindestmenge beträgt 200 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Die Valora Effekten Handel AG behält sich vor, Annahmeerklärungen auch dann anzunehmen, wenn diese der Stückzahl nach insgesamt 100.000 Aktien überschreiten.

Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anleiheinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt.

Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit im Bundesanzeiger vom 25.05.2020 unter www.bundesanzeiger.de nachlesen.

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Anmerkung der Redaktion:

Der auf der Hauptversammlung am 13. März 2020 gefasste Squeeze-out-Beschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von EUR 5,68 vor, siehe:

"Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Kontron S&T AG mit Sitz in Augsburg werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der S&T AG mit Sitz in Linz/Österreich (Hauptaktionärin) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 5,68 je auf den Namen lautende Stückaktie der Kontron S&T AG auf die S&T AG übertragen.“ 

https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/02/squeeze-out-bei-der-kontron-s-ag.html

Die Angemessenheit dieses Betrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MeVis Medical Solutions AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Im dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MeVis Medical Solutions AG als beherrschter Gesellschaft hatte das LG Bremen die Spruchanträge mit Beschluss vom 27. Dezember 2018 zurückgewiesen. Die gegen diese erstinstanzliche Entscheidung von mehreren Antragstellern eingelegte Beschwerden hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen nunmehr mit Beschluss vom 15. Mai 2020 zurückgewiesen. Damit ist das Spruchverfahren ohne Erhöhung von Ausgleich und/oder Abfindung abgeschlossen.

Das OLG führt aus, dass eine mündliche Verhandlung nicht veanlasst sei, da eine solche bereits erstinstanzlich stattgefunden habe. Das Landgericht habe die angebotene Barabfindung und die Ausgleichszahlung zutreffend als angemessen angesehen. Aus Ex-ante-Sicht habe man von rückläufigen Umsatzerlösen mit dem Kunden Horologic Inc. ausgehen können (während es tatsächlich eine weitere intensive Zusammenarbeit gegeben habe). Auch die spätere Kursentwicklung habe wegen des Stichtagsprinzips nicht berücksichtigt werden müssen.

OLG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2020, Az. 2 W 47/19
LG Bremen, Beschluss vom 27. Dezember 2018, Az. 11 O 231/15
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. ./. VMS Deutschlang Holdings GmbH
77 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Meyer im Hagen, 28195 Bremen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, VMS Deutschlang Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: HSBC vereinbart den Kauf von weiteren 18,66 % an der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG und beabsichtigt die Durchführung eines Squeeze-out

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Düsseldorf, 25.05.2020 - Die HSBC Germany Holdings GmbH, Düsseldorf, hat der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG heute mitgeteilt, dass sie mit der Landesbank Baden-Württemberg einen Anteilskaufvertrag über den Erwerb von Aktien in Höhe von ca. 18,66 % des Grundkapitals der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG geschlossen hat.

Nach Vollzug dieses Erwerbs, der zeitnah stattfinden wird, wird die HSBC Germany Holdings GmbH Aktien in Höhe von ca. 99,33 % des Grundkapitals der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG halten.

Darüber hinaus hat die HSBC Germany Holdings GmbH die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt, einen aktienrechtlichen Squeeze-Out gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG durchzuführen. Im Rahmen des Squeeze-Out-Verfahrens wird die Hauptversammlung der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG beschließen, dass die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die HSBC Germany Holdings GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung übertragen werden.

Nach dem vorgenannten Vollzug des Erwerbs von der Landesbank Baden-Württemberg wird die HSBC Germany Holdings GmbH Hauptaktionärin der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG sein und damit die aktienrechtlichen Voraussetzungen für den Squeeze-Out erfüllen.

Der Übertragungsbeschluss im Rahmen des Squeeze-Out-Verfahrens soll voraussichtlich in einer Hauptversammlung der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG noch im Geschäftsjahr 2020 gefasst werden. Die Höhe der Barabfindung wird von der HSBC Germany Holdings GmbH auf Basis eines Wertgutachtens eines Wirtschaftsprüfers festgelegt und ihre Angemessenheit von einem weiteren gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer überprüft.

Mittwoch, 20. Mai 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kölnischen Rück: NPP kommt auf einen Wert von EUR 182,06 je Aktie (+ 9,96 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit mehr als zehn Jahren laufenden Spruchverfahren zu dem 2007 beschlossenen Squeeze-out bei der Kölnischen Rückversicherungs AG haben die gerichtlich bestellten Sachverständigem, die Wirtschaftsprüfer Buchert und Dr. Buck, NPP Niethammer, Poserwang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), ihr Gutachten vorgelegt. Es umfasst einen Hauptband und fünf Anlagebände und wurde nunmehr an die Beteiligten versandt.

Die Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 165,57 je Kölnische Rück-Aktie gewährt (wobei der Auftragsgutachter von einem Wert von nur EUR 148,90 ausging). NPP kommt in dem Sachverständigengutachten auf EUR 182,06 je Aktie, was einer Anhebung um fast 10 % entspricht.

Die an dem Spruchverfahren Beteiligten können bis zum 31. Juli 2020 zu dem Gutachten Stellung nehmen.

Im letzten Jahr gab es ein Kaufangebot für Nachbesserungsrechte aus diesem Verfahren:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/04/kaufangebot-fur-nachbesserungsrecht-zum.html

LG Köln, Az. 82 O 2/09
SCI AG u.a. ./. General Reinsurance Corporation
176 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, 60322 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Pironet AG: Statt Anhörungstermin schriftliche Stellungnahme des Abfindungsprüfers

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG München I hatte in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Pironet AG, München (zuvor: Köln), zugunsten der Cancom SE bei der Verhandlung am 5. März 2020 die gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer, Herr WP Dr. Jochen Beumer sowie Herr StB Jürgens von der I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört. Die für den 29. Mai 2020 vorgesehene weitere Anhörung hat das Gericht nunmehr abgesagt und die Abfindungsprüfer um eine schriftliche ergänzende Stellungnahme gebeten. Die Prüfer sollen Fragen zur Konvergenzphase, zur Ewigen Rente, zum Betafaktor, zum Wachstumsabschlag und zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen/Sonderwerte beantworten und ihre Stellungnahme (einschließlich Alternativberechnungen bei Änderungen) bis zum 20. Juli 2020 bei Gericht einreichen. 

LG München I, Az. 5 HK O 5711/19
SCI AG u.a. ./. Cancom SE
79 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Cancom SE: 
Rechtsanwälte Latham & Watkins, 40211 Düsseldorf (RA Goslar)
Auftragsgutachterin: Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WP Sobanski)
sachverständige Prüferin: I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Dienstag, 19. Mai 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der burgbad AG endgültig abgeschlossen: Anhörungsrüge der Antragsgegnerin zurückgewiesen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei dem Badmöbelhersteller burgbad AG hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 25. August 2017 den Barabfindungsbetrag erstinstanzlich auf EUR 26,41 je burgbad-Aktie festgelegt (Erhöhung um mehr als 34 % im Verhältnis zu den von der Antragsgegnerin angebotenen EUR 19,67), vgl. https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/09/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_18.html.

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 25. Februar 2020 die Beschwerden der Antragsgegnerin und mehrerer Antragsteller zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der deutlichen Anhebung durch das Landgericht.

Eine von der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des OLG eingelegte Anhörungsrüge hat das OLG Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 11. Mai 2020 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hatte argumentiert, der durchschnittliche Börsenkurs habe zur Plausibilisierung der Unternehmensplanung und der Wertermittlung herangezogen werden müssen. Das OLG verweist dagegen auf die zutreffende Feststellung des Landgerichts, dass der Börsenkurs lediglich die Wertuntergrenze der Barabfindung darstelle (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94). Nach der Ertragswertmethode ergebe sich jedoch ein höherer Wert. Auch habe der von dem Sachverständigen ermittelte Ertragswert unterhalb der auf der Basis der Umsatzerlöse, der EBIT und der EBITDA ermittelten durchschnittlichen Multiplikatorbewertung und damit innerhalb der Bank der Bandbreite der Multiplikatorbewertungen der Peer Group-Unternehmen gelegen (S. 12).

Die ausgeurteilte Nachbesserung (zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses) ist bislang von der Antragsgegnerin, der Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S., nicht gezahlt worden. Auch die nach § 14 SpruchG erforderliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist bislang nicht erfolgt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2020, Az. I-26 W 7/18 [AktE]
LG Dortmund, Beschluss vom 25. August 2017, Az. 18 O 106/10 [AktE]
NEXBTL - Neue Exclusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.
83 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.: Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

Montag, 18. Mai 2020

Allerthal-Werke AG: Rechtssache / Spruchverfahren betr. den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AXA Konzern AG

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Allerthal-Werke AG hat heute durch ihren Vorstand entschieden, der Antragsgegnerin im Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AXA Konzern AG ein Kaufangebot zu unterbreiten. Dieses Angebot ist gerichtet auf den Kauf und die Übertragung von Nachbesserungsrechten (Abfindungsergänzungsansprüchen), welche im Nachgang zum im Juli 2007 wirksam gewordenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AXA Konzern AG entstanden sind.

Das Landgericht Köln (Az. 82 O 135/07) hat im Sommer letzten Jahres die angemessene Barabfindung auf 177,58 Euro je Stamm- und je Vorzugsaktie der AXA Konzern AG festgesetzt. (Siehe dazu auch ad-hoc Meldung der Allerthal-Werke AG vom 09.08.2019). Auf der Basis dieser erstinstanzlichen Wertfestsetzung bietet die Allerthal-Werke AG der Antragsgegnerin Nachbesserungsrechte aus 58.528 Stammaktien sowie aus 18.900 Vorzugsaktien der AXA Konzern AG vor dem rechtskräftigen Abschluss des Spruchverfahrens zum Kauf an. Der Gesamtkaufpreis hierfür wird rd. 2,5 Mio. Euro betragen zzgl. Zinsen i.H. von rd. 1,5 Mio. Euro.

Nach seiner heutigen Entscheidung und unter Würdigung der Gesamtumstände geht der Vorstand der Allerthal-Werke AG davon aus, dass dieses Kaufangebot mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Antragsgegnerin noch im 1.Halbjahr 2020 angenommen werden wird. Im handelsrechtlichen Abschluß der Allerthal-Werke AG würde die Annahme des Kaufangebots zu einem entsprechenden Anstieg von verschiedenen Ertragspositionen in Summe von rd. 4 Mio. Euro führen.

Köln, den 18. Mai 2020

Der Vorstand

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kabel Deutschland Holding AG: Zeitplan für das Beschwerdeverfahren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der zum Vodafone-Konzern gehörenden Vodafone Vierte Verwaltungs AG mit der Kabel Deutschland Holding AG (als beherrschtem Unternehmen) hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 27. November 2019 eine gerichtliche Erhöhung des angebotenen Abfindungsbetrags und der Ausgleichszahlung (sog. "Garantiedividende") abgelehnt. Den von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat das LG München I mit Beschluss vom 28. April 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG München vorgelegt.

Das OLG München hat nunmehr einen Zeitplan für das Beschwerdeverfahren vorgelegt. Demnach können die Beschwerden bis zum 15. August 2020 (ergänzend) begründet werden. Darauf kann bis zum 15. November 2020 erwidert werden. Der gemeinsame Vertreter kann sodann bis zum 15. Februar 2021 Stellung nehmen. Eine abschließende Entscheidung dürfte daher frühestens Mitte 2021 ergehen.

OLG München, Az. 31 Wx 190/20
LG München I, Beschluss vom 27. November 2019, Az. 5 HK O 6321/14
Vogel, E. u.a. ./. Vodafone Vierte Verwaltungs AG
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Franz L. Heiss, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Vodafone Vierte Verwaltungs AG:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf
(Rechtsanwalt Stephan Oppenhoff, Rechtsanwalt Dr. Kay-Uwe Neumann)

STS Group AG stellt Antrag auf Wechsel innerhalb des regulierten Marktes vom Prime Standard in den General Standard

- Maßnahme ist Teil eines umfangreichen Kostensenkungsprogramms aufgrund COVID-19

- STS Group wird hohe Transparenzanforderungen des regulierten Marktes weiterhin erfüllen

- Uneingeschränkte Handelsmöglichkeit der STS-Aktien bleibt bestehen


Hallbergmoos/München, 15. Mai 2020. Der Vorstand der STS Group AG (ISIN: DE000A1TNU68) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 57 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) beantragt. Der Widerruf lässt die Zulassung der Aktien der STS Group AG zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) unberührt.

Diese Maßnahme ist Teil eines umfangreichen Kosteneinsparungsprogrammes, welches der weltweit tätige Systemlieferant für die Automotive- und Nutzfahrzeugindustrie aufgrund der COVID-19 bedingten Umsatzrückgänge verabschiedet hat. Der Wechsel des Börsensegments dient der Reduzierung des mit der Notierung im Prime Standard verbundenen Zusatzaufwandes hinsichtlich Berichts- und Veröffentlichungsanforderungen. Dieser Schritt ermöglicht es der Gesellschaft, die Kosten der Börsennotierung zu reduzieren und vorhandene Ressourcen effizienter und zielgerichteter nutzen zu können. Gleichzeitig wird die STS Group AG auch künftig die hohen Transparenzanforderungen des regulierten Marktes erfüllen und plant den Kapitalmarkt weiterhin regelmäßig über ihre Geschäftsentwicklung zu informieren. Für die Aktionäre der Gesellschaft besteht auch nach dem Segmentwechsel eine uneingeschränkte Handelsmöglichkeit der STS-Aktien im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse.

Der Widerruf der Zulassung wird mit Ablauf von drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse im Internet (www.deutsche-boerse.com) wirksam.

Samstag, 16. Mai 2020

Fortum hält mehr als 73 % an Uniper: Bis 2021 kein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der finnische Uniper-Großaktionär Fortum Oyi wollte die Mehrheit (und nicht wie bislang nur 49,99 %), war daran aber aus kartellrechtlichen Gründen gehindert gewesen. Fortum hat nunmehr in zwei Tranchen von den aktivistischen Aktionärinnen Elliott und Knight Vinke mehr als 20,5 % der Uniper-Aktie übernehmen können, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/uniper-werden-den-vorgang-unter.html. Eine erste Tranche wurde im März übertragen, die zweite Aktientranche folgte nunmehr.

Fortum hält damit derzeit ca. 73,4 % der Uniper-Aktien. Nächster logischer Schritt nach einer Mehrheit im Uniper-Aufsichtsrat wäre damit ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (für den 75 % der Stimmen erforderlich sind). Im letzten Jahr hatte Fortum noch versichert, keinen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und auch keinen Squeeze-out anzustreben - allerdings nur für "mindestens zwei Jahre". Kürzlich hatte Fortum bekräftigt, bis Ende 2021 auf einen Beherrschungsvertrag zu verzichten. Zu verstehen ist das wohl dahin gehend, dass dieser erst 2022 kommt.

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Derzeit weder Squeeze-out noch Delisting geplant

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die früher als Gildemeister AG firmierende MORI AKTIENGESELLSCHAFT hielt am 15. Mai 2020 ihre Hauptversammlung ab, diesjährig online in "virtueller" Form. Der japanische Hauptaktionär DMG MORI hält über sein Tochterunternehmen DMG MORI GmbH (die 2016 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT abgeschlossen hatte) inzwischen ca. 86 % des Aktienkapitals, nachdem er kürzlich das Aktienpaket des auf Übernahmesituationen und Strukturmaßnahmen spezialisierten Hedgefonds Elliott übernommen hat. Auf entsprechende Fragen erklärte der die Hauptversammlung leitende stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende Ulrich Hocker jedoch, dass derzeit ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) nicht geplant sei. Auch ein Börsenrückzug (Delisting) sei nicht geplant.

Ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out wäre bereits ab einer Beteiligung von 90 % möglich. Insoweit dürfte auf mittlerer Sicht das letzte Wort noch nicht gesprochen sein, insbesondere nachdem der Hauptaktionär nunmehr den "Bremsklotz" Elliott herausgekauft hat.

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/07/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und_6.html
LG Dortmund, Az. 18 O 74/16 (AktE)
Jaeckel u.a. ./. DMG MORI GmbH
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Carsten Heise, c/o von Woedtke & Partner, 40212 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, DMG MORI GmbH:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 70597 Stuttgart

Freitag, 15. Mai 2020

Spruchverfahren zur Verschmelzung der ABIT AG: Anhebung der Barabfindung auf EUR 16,13

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zur Verschmelzung der ABIT AG auf die GFKL Financial Services Aktiengesellschaft hat das LG Düsseldorf mit Beschluss vom 13. Februar 2020 die Barabfindung für ABIT-Aktien von EUR 13,93 auf EUR 16,13 erhöht. Die Anträge auf bare Zuzahlung wurden zurückgewiesen, d.h. es bleibt bei dem Verschmelzungsverhältnis 17 ABIT-Aktien in 6 GFKL-Aktien. Die Verschmelzung war am 11. Juli 2005 in das Handelsregister der ABIT und am 16. August 2006 in das Handelsregister der GFKL eingetragen worden.

Das Verfahren war mit Beschluss vom 15. November 2012 schon einmal vom LG Düsseldorf entschieden worden (Erhöhung der Barabfindung auf EUR 15,98, keine bare Zuzahlung). Das OLG Düsseldorf hatte mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 jedoch diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen, siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2013/11/verschmelzung-der-abit-ag-olg.html

Der vom Gericht bestellte Sachverständige Düsterloh kam bei einer Bewertung nach der Ertragswertmethode auf eine Wertspanne für eine ABIT-Aktie von EUR 15,42 bis EUR 16,83. Das Landgericht legte im Rahmen einer Schätzung den sich hieraus ergebenden Mittelwert von EUR 16,13 zugrunde (S. 7).

LG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2020, Az. 31 O 80/06
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. GFKL Financial Services GmbH (früher: GFKL Financial Services Aktiengesellschaft)
27 Antragsteller
gemeinsame Vertreter: RA´in Christiane Paffrath, c/o corum Rechtsanwälte, 40217 Düsseldorf; RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53113 Bonn

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Verallia Deutschland AG (früher: Saint-Gobain Oberland AG) ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) der Verallia Deutschland AG (früher: Saint-Gobain Oberland AG) als beherrschter Gesellschaft mit der Horizon Holdings Germany GmbH hatte das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 24. September 2018 die Anträge zurückgewiesen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/10/spruchverfahren-zu-dem-beherrschungs.html. Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegte Beschwerden hat das Oberlandesgericht Stuttgart nunmehr mit Beschluss vom 4. Mai 2020 zurückgewiesen. Damit ist das Verfahren ohne Erhöhung abgeschlossen.

Die zum Konzern der französischen Verallia Packaging SAS (die durch den Apollo Global Management LLC, einem Investmentfonds aus den USA, verwaltet wird) gehörende Antragsgegnerin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 433,02 je Verallia-Aktie angeboten. Der Ausgleich beträgt laut BuG für jedes Geschäftsjahr brutto EUR 20,27.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Mai 2020, Az. 20 W 3/19
LG Stuttgart, Beschluss vom 24. September 2018, Az. 42 O 49/16 KfH SpruchG
Fam. Georg Roll Vermögensverwaltung KG u.a. ./. Horizon Holding Germany GmbH
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, c/o Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Horizon Holding Germany GmbH:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60329 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Softship AG geht vor dem OLG Hamburg weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Softship AG, Hamburg, hatte das LG Hamburg mit Beschluss vom 17. Februar 2020 die Barabfindung deutlich von EUR 11,66 auf EUR 14,35 je Stückaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_7.html

In seiner Entscheidung stellt das Gericht auf den durchschnittlichen Börsenkurs im maßgeblichen Referenzzeitraum (drei Monate vor der Ankündigung der Strukturmaßnahme) als Untergrenze einer angemessenen Abfindung ab, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/lg-hamburg-auch-borsenkurse-im.html

Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. April 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. In dem Nichtabhilfebeschluss bestätigt das LG Hamburg die Relevanz auch von Freiverkehrskursen. Auch bei im Freiverkehr gehandelten Aktien könne der Börsenkurs ein bestimmender Indikator für den Betrag sein, zu dem der Aktionär sein Aktieneigentum am Markt versilbern und damit den der Aktie innewohnenden Verkehrswert realisieren könne (S. 6). Hier sei im Referenzzeitraum ein durchaus beachtlicher Teil des Free-Float gehandelt worden, so dass nicht von einer Marktenge ausgegangen werden könne.

LG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2020, Az. 403 HKO 144/18
Hoppe, M. u.a. ./. CargoWise GmbH
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte mbB, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, CargoWise GmbH:
Rechtsanwälte Mayer Brown LLP (RA Dr. Jan Kraayvanger), 60327 Frankfurt am Main
Auftragsgutachterin: Ernst & Young
sachverständige Prüferin: Ebner Stolz

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der PIXELPARK AG: LG Berlin erhöht Barabfindung auf EUR 2,41 (+ 22,96 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der PIXELPARK AG, Berlin, zugunsten der zur Publicis-Gruppe gehörenden MMS Germany Holdings GmbH hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 5. Mai 2020 den Barabfindungsbetrag auf EUR 2,41 je PIXELPARK-Aktie festgelegt. Dies entspricht eine Anhebung um 22,96 % im Vergleich zu den angebotenen EUR 1,96.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin können gegen den Beschluss noch innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen (über die das Kammergericht entscheidet). Das Landgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen, wenn die Beschwer EUR 600,- nicht übersteigt.

LG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2020, Az. 102 O 2/16 .SpruchG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. MMS Germany Holdings GmbH
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Deiß, c/o Neuwerk Rechtsanwälte, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, MMS Germany Holdings GmbH (Publicis-Gruppe): Rechtsanwälte GvW Graf von Westphalen, 60325 Frankfurt am Main
(bislang: Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP, 60311 Frankfurt am Main)

Donnerstag, 14. Mai 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SQS Software Quality Systems AG: Neubewertung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spuchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der SQS Software Quality Systems AG hat das Landgericht Köln die Sache am 6. März 2020 verhandelt. Mit Beschluss vom 8. Mai 2020 hat das LG Köln nunmehr eine Neubewertung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, der I-ADVISE AG, verantwortlich: Herr WP Dr. Jochen Beumer, angeordnet.

Soweit relevant, soll der Börsenkurs als Untergrenze der Abfindung als Desinvestitionswert gemäß der Stollwerck-Entscheidung des BGH berücksichtigt werden. Bewertungsziel sei der Verkehrswert des Unternehmens. Daher sei der hypothetische Preis bei der Veräußerung des Unternehmens zum Stichtag unter gewöhnlichen Bedingungen zu ermitteln. Zur Validierung des Unternehmensverkehrswerts soll in Anlehnung an die DVFA-Empfehlungen eine weitere Methode herangezogen werden. Der Sachverständige soll sich nach den Vorgaben des Landgerichts insbesondere mit dem nachhaltigen Wachstum in der ewigen Rente sowie dem verwendeten Betafaktor auseinandersetzen.

LG Köln, Az. 82 O 107/18
SCI AG u.a. ./. Expleo Germany Holding GmbH (früher: Assystem Deutschland Holding GmbH)
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, 50672 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, 
Expleo Germany Holding GmbH, zuvor: Assystem Deutschland Holding GmbH (als Rechtsnachfolgerin der Assystem Services Deutschland GmbH): Rechtsanwälte Oppenhoff & Partner, 50668 Köln

Kammergericht: Kostentragung eines Antragstellers nur bei rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Spruchantrags

KG, Beschluss vom 31. Juli 2018, Az. 2 W 21/18 SpruchG
ECLI:DE:KG:2018:0731.2W21.18.00


Leitsätze:

1. Eine nach § 15 Abs. 1 SpruchG mögliche Kostenentscheidung zu Lasten eines Antragstellers kommt in Anlehnung an die Regelung in § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG in Betracht, wenn der Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt wurde oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Antragsteller dies erkennen musste. Einem Ausnahmefall wie dem Rechtsmissbrauch steht es nicht schon gleich, wenn ein erstinstanzlicher Antrag oder ein Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg haben.

2. Der nach § 74 GNotKG geltende Mindestgeschäftswert von 200.000 Euro kann auch dann nicht unterschritten werden, wenn ein Antrag in einem Spruchverfahren als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.


Aus den Gründen:

"Allein der Umstand, dass der gestellte Antrag letztlich erfolglos geblieben ist, reicht jedoch nicht aus, um ausnahmsweise eine Kostenentscheidung nach § 15 Abs. 1 SpruchG zu Lasten des Antragstellers zu rechtfertigen. Vielmehr ist hierzu - wie bereits ausgeführt - erforderlich, dass der Antrag für den Antragsteller erkennbar von vornherein aussichtlos war. Gegen eine solche Annahme spricht jedoch, dass die Frage, ob die Begründung einer Bewertungsrüge den Mindestanforderungen nach § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SpruchG genügt, stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls und letztlich auch von der Bewertung des erkennenden Gerichts abhängt, was eine Prognose aus der ex-ante Sicht naturgemäß erschwert. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten war, weshalb er die Erfolgsaussichten seines Antrags aus Laiensicht bewerten musste. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens hier ausnahmsweise nach § 15 Abs. 1 SpruchG dem Antragsteller hätten auferlegt werden müssen, wie die Antragsgegnerin meint."

Mittwoch, 13. Mai 2020

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der innogy SE verzögert sich durch Anfechtungsklagen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die außerordentliche Hauptversammlung des Energieunternehmens innogy SE am 4. März 2020 hatte dem von dem Hauptaktionärin Eon verlangten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out zugestimmt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/03/auerordentliche-hauptversammlung-der.html. Die für das Wirksamwerden des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre erforderliche Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister verzögert sich jedoch. Offensichtlich sind Anfechtungsklagen eingereicht worden. Um dennoch eine Eintragung zu erreichen, ist nach Auskunft des Eon-Chefs Johannes Teyssen ein Freigabeverfahren eingeleitet worden. Laut Teyssen erwarte Eon eine Eintragung "spätestens im September". Mit einem Freigabeverfahren nach § 246a AktG kann auch ein mangelhafter Hauptversammlungsbeschluss eingetragen werden.

Die Energiekonzerne Eon und RWE hatten im März 2018 vereinbart, die damalige RWE-Tochter innogy unter sich aufzuteilen. Eon will sich künftig ganz auf den Betrieb von Strom- und Gasnetzen sowie das Geschäft mit den Kunden konzentrieren. RWE erhält im Gegenzug die erneuerbaren Energien von innogy und Eon und will zu einem der weltweit führenden Produzenten von Ökostrom werden.

Die nunmehr von Eon für den Squeeze-out angebotene Abfindungszahlung in Höhe von EUR 42,82 je innogy-Aktie wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Dienstag, 12. Mai 2020

Virtuelle Hauptversammlung der ISARIA Wohnbau AG beschließt Squeeze-out der Minderheitsaktionäre

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Hauptversammlung der ISARIA Wohnbau AG am 12. Mai 2020 hat auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, unter TOP 7 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin beschlossen. Darüber hinaus hat die Hauptversammlung unter TOP 6 dem Verkauf des wesentlichen Teils des Immobilienportfolios ("Projekt Isabell") an den Deutsche Wohnen-Konzern zugestimmt.

Die ohne physische Anwesenheit der Aktionäre online, d.h. "virtuell" durchgeführte Hauptversammlung dauerte mit Unterbrechungen vor der Abstimmung und der Verkündung der Ergebnisse mehr als fünf Stunden.

Die zu der US-amerikanischen Lone Star-Gruppe, einem Private Equity Investor, gehörende LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG hält derzeit schon 97,58 % des Grundkapitals der ISARIA Wohnbau. Die Hauptaktionärin bietet für die Übertragung der Aktien auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung EUR 7,61 je ISARIA-Aktie.

Die Angemessenheit dieses Betrags wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden. So ergeben sich bei Ansatz einer niedrigeren sog. Marktrisikoprämie deutlich höhere Beträge, wie auf Nachfragen auf der Hauptversammlung angegeben wurde. Die von der Auftragsgutachterin ValueTrust am oberen Rand angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer, Herrn WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Wahlscheidt, akzeptierte Marktrisikoprämie in Höhe von 6,5 % dürfte einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.  

Montag, 11. Mai 2020

MAN SE: Verschiebung der ordentlichen Hauptversammlung

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 10. Mai 2020 - Der Vorstand der MAN SE hat heute entschieden, die ursprünglich für den 30. Juni 2020 geplante ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft zu verschieben. Aufgrund der Verschiebung der Hauptversammlung wird am 30. Juni 2020 auch keine Beschlussfassung über den mit Ad-hoc-Mitteilung vom 28. Februar 2020 angekündigten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erfolgen. Ein neuer Termin für die ordentliche Hauptversammlung steht noch nicht fest und wird rechtzeitig bekanntgegeben.

Sonntag, 10. Mai 2020

Übernahmeangebot für Aktien der RENK AG: Bekanntmachung über den Eintritt einer Angebotsbedingung

Aus der Bekanntmachung der Rebecca BidCo GmbH:

Die Rebecca BidCo GmbH, München, Bundesrepublik Deutschland, (die Bieterin), hat am 10. März 2020 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (das Übernahmeangebot) an die Aktionäre der RENK AG, Augsburg, Bundesrepublik Deutschland (RENK), zum Erwerb sämtlicher auf den Inhaber lautenden Stückaktien der RENK (ISIN DE0007850000) (die RENK-Aktien) gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 106,20 je RENK-Aktie veröffentlicht (die Angebotsunterlage). Die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots endet am 19. Mai 2020, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) / 18:00 Uhr (Ortszeit New York), soweit sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des WpÜG verlängert wird.

Das Übernahmeangebot und die durch seine Annahme zustande gekommenen Verträge mit den Aktionären von RENK werden gemäß Ziffer 12 der Angebotsunterlage nur vollzogen, wenn die in den Ziffern 12.1.1 und 12.1.2 der Angebotsunterlage geregelten Angebotsbedingungen innerhalb der dort genannten Fristen eingetreten sind oder die Bieterin wirksam auf diese verzichtet hat.

Die Europäische Kommission hat die Transaktion am 6. Mai 2020 freigegeben. Somit ist die Angebotsbedingung gemäß Ziffer 12.1.2(a)(i) der Angebotsunterlage (Fusionskontrollrechtliche Freigabe durch die Europäische Kommission) eingetreten. 

Das Übernahmeangebot und die durch seine Annahme zustande gekommenen Verträge stehen damit noch unter den folgenden Angebotsbedingungen:

• Ziffer 12.1.1(a) bis (f) der Angebotsunterlage (Kein nachteiliger Hauptversammlungsbeschluss)
• Ziffer 12.1.2(a)(iii) der Angebotsunterlage (Fusionskontrollrechtliche Freigabe in Saudi-Arabien)
• Ziffer 12.1.2(b)(i) der Angebotsunterlage (Außenwirtschaftsrechtliche Freigabe in Deutschland)
• Ziffer 12.1.2(b)(ii) der Angebotsunterlage (Außenwirtschaftsrechtliche Freigabe in Frankreich)
• Ziffer 12.1.2(b)(v) der Angebotsunterlage (Außenwirtschaftsrechtliche Freigabe in den Vereinigten Staaten)

Frankfurt am Main, 6. Mai 2020

Rebecca BidCo GmbH

Samstag, 9. Mai 2020

Angebotsunterlage für Aktien der MVV Energie AG veröffentlicht

Die FS DE Energy GmbH hat den Aktionären der MVV Energie AG - wie vor mehr als einem Monat angekündigt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/ubernahmeangebot-fur-aktien-der-mvv.html - ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 26,99 je MVV-Aktie unterbreitet. Die Annahmefrist dauert vom 7. Mai 2020 bis zum 4. Juni 2020.

Bei der Bieterin FS DE Energy GmbH handelt es sich eine indirekte Tochtergesellschaft von Fonds, die von First State Investments International Limited verwaltet werden. First State Investments ist eine globale Vermögensverwaltungsgesellschaft.

Zu der Angebotsunterlage auf der Webseite der BaFin:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/mvv_energie_ag.html;jsessionid=CDB6CA695620DAED32057D0ACD5FDDDE.2_cid392?nn=7845970

Sixt Leasing SE: Mindestannahmeschwelle für freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot der Hyundai Capital Bank Europe GmbH deutlich überschritten

Corporate News

- Annahmequote mit knapp 73 Prozent signifikant über Mindestannahmeschwelle von 55 Prozent


- Vorstand und Aufsichtsrat der Sixt Leasing SE begrüßen die Annahme des Angebots durch die Aktionäre

- Weitere Annahmefrist läuft bis zum 20. Mai 2020 um 24:00 Uhr (MESZ)

Pullach, 7. Mai 2020 - Die Hyundai Capital Bank Europe GmbH (HCBE), ein Joint Venture der Santander Consumer Bank AG und der Hyundai Capital Services Inc., hat gestern das Ergebnis ihres freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre der Sixt Leasing SE bekanntgegeben: Demnach belief sich die Annahmequote - inklusive der Beteiligung der Sixt SE - zum Ende der Annahmefrist am 30. April 2020 um 24 Uhr (MESZ) auf 72,84 Prozent. Damit lag sie deutlich über der Mindestannahmeschwelle von 55 Prozent.

Michael Ruhl, Vorstandsvorsitzender der Sixt Leasing SE: "Wir freuen uns, dass die überwältigende Mehrheit unserer Aktionäre unserer Empfehlung gefolgt ist und das attraktive Angebot von HCBE angenommen hat. Damit haben wir einen Meilenstein auf dem Weg zu der geplanten strategischen Partnerschaft mit unserem neuen Großaktionär erreicht. Die Allianz mit HCBE ermöglicht es uns, die Wachstumsstrategie von Sixt Leasing erfolgreich fortzusetzen. Wir sind zuversichtlich, dass die noch ausstehenden Angebotsbedingungen in den nächsten Monaten erfüllt werden."

Gemäß § 16 des Wertpapierhandels- und Übernahmegesetzes (WpÜG) können die Aktionäre der Sixt Leasing SE, die ihre Aktien bislang nicht angedient haben, das Angebot von HCBE noch bis zum Ablauf der gesetzlich vorgesehen, weiteren Frist annehmen. Diese hat heute begonnen und endet am 20. Mai 2020 um 24 Uhr (MESZ).

Der Vollzug des Übernahmeangebots steht weiterhin unter dem Vorbehalt der verbleibenden, in der Angebotsunterlage genannten üblichen Vollzugsbedingungen. Der Abschluss der Transaktion wird weiterhin in der zweiten Jahreshälfte 2020 erwartet.

HCBE hatte das Angebot zu einem Preis von 18,00 Euro bzw. bei Eintritt von in der Angebotsunterlage definierten Bedingungen bis 18,90 Euro je Sixt Leasing-Aktie in bar am 21. Februar 2020 angekündigt. Die entsprechende Angebotsunterlage wurde am 24. März 2020 veröffentlicht und ist im Internet auf hcbe-offer.de verfügbar. Nach jeweiliger unabhängiger Prüfung der Bedingungen des Übernahmeangebots sprachen Vorstand und Aufsichtsrat der Sixt Leasing SE den Aktionären in ihrer Stellungnahme nach § 27 WpÜG vom 6. April 2020 eine Empfehlung für die Annahme des Angebots aus. Diese kann auf ir.sixt-leasing.de/uebernahmeangebot abgerufen werden.

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Über Sixt Leasing:

Die Sixt Leasing SE mit Sitz in Pullach bei München ist einer der führenden Anbieter im Online-Direktvertrieb von Neuwagen in Deutschland sowie Spezialist im Management und Full-Service-Leasing von Großflotten. Mit maßgeschneiderten Lösungen unterstützt das Unternehmen die längerfristige Mobilität seiner Privat- und Firmenkunden.

Private und gewerbliche Kunden nutzen die Online-Plattformen sixt-neuwagen.de und autohaus24.de, um günstig Neufahrzeuge zu leasen. Firmenkunden profitieren von dem kostensparenden Leasing ihrer Fahrzeugflotte und einem leistungsstarken Fuhrparkmanagement.

Die Sixt Leasing SE (WKN: A0DPRE / ISIN: DE000A0DPRE6) ist seit dem 7. Mai 2015 im Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) notiert. Der Konzernumsatz belief sich im Geschäftsjahr 2019 auf 824 Mio. Euro.
www.sixt-leasing.de

Freitag, 8. Mai 2020

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Custodia Holding AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Custodia Holding AG (Verschmelzung auf die Blitz 10-439 SE, zwischenzeitlich umfirmiert in Custodia Holding SE) hatte das LG München I die Sache am 19. Dezember 2019 verhandelt und Herrn WP StB Andreas Creutzmann sowie Herrn WP Jörn Stellbrink, c/o IVA Valuation & Advisory AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört. Mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 29. April 2020 hat das Gericht die Spruchanträge zurückgewiesen.

Die Hauptaktionärin, eine 100%-ige Tochter der von Finck'sche Hauptverwaltung GmbH (August von Finck), hatte auf der Hauptversammlung den zunächst angebotenen Barabfindungsbetrag von EUR 390,00 auf EUR 410,- je Custodia-Aktie erhöht. Dieser Betrag ist nach Auffassung des Landgerichts angemessen. Zutreffend habe die Abfindung nach dem Net Asset Value-Verfahren ermittelt werden können. Eine Bewertung nach dem Standard IDW S 1 habe vorliegend nicht durchgeführt werden müssen. Eine rechtliche Bindung an diesem Standard gebe es nicht, da ihm keine Gesetzesqualität zukomme (S. 27).

Der Net Asset Value-Ansatz leite den Wert direkt aus den Werten der gehaltenen Vermögensgegenständen ab. Immaterielle Vermögenswerte, wie Goodwill, neue Produkte, Kundenbindung oder Human Ressources, die bspw. bei Industrieunternehmen die künftige Ertragskraft und damit den Unternehmenswert bestimmten, spielten kaum eine Rolle. Ein Vorteil dieser Methode bestehe darin, dass Einnahmen und Ausgaben dem einzelnen Objekt gut zugeordnet werden könnten (S. 28). Eine Berechtigung dieser Methode ergebe sich aus daraus, dass der Gesetzgeber diese Art der Bewertung für offene Immobilienfonds in § 168 KAGB (der § 36 InvG abgelöst habe) ausdrücklich kodifiziert habe (S. 29).

Der größte Teil des Aktivvermögens der Gesellschaft zum maßgeblichen Stichtag der beschließenden Hauptversammlung bestand aus sechs Aktienpaketen. Diesbezüglich sei nicht auf einen Stichtagskurs, sondern auf einen Durchschnittskurs von drei Monaten vor dem Stichtag (einschließlich des Stichtags) abzustellen, um kurzfristigen Schwankungen an den Kapitalmärkten entgegenzuwirken (S. 31).

Bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft war neben dem Nominalwert eines Kredits auch der (negative) Barwert in Höhe von mehr als EUR 13 Mio. von zwei 2013 abgeschlossenen Swap-Geschäften einzubeziehen (S. 37). Die Swaps stellten sich im Ergebnis als ein die Gesellschaft wirtschaftlich belastender Vertrag dar.

Die Antragsteller können gegen den Beschluss des Landgerichts noch innerhalb von einem Monat Beschwerde einlegen.

LG München I, Beschluss vom 29. April 2020, Az. 5 HK O 12992/18
Scheunert u.a. ./. Custodia Holding SE

82 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Custodia Holding SE:
Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München

Donnerstag, 7. Mai 2020

Oberlandesgericht Köln verhandelt zur Nichtigkeit des Squeeze-out-Beschlusses bei der Deutschen Postbank AG

Pressemitteilung des OLG Köln vom 4. Mai 2020

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln wird

am 07.05.2020 ab 11.00 Uhr in Saal 101 (Plenarsaal)

über die Berufung in einem Zivilrechtsstreit betreffend einen - bereits vollzogenen - Beschluss der Hauptversammlung der Postbank vom 28.08.2015 verhandeln, mit dem die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Postbank auf die Deutsche Bank AG gegen Gewährung einer Barabfindung von 35,05 Euro je Namensaktie beschlossen worden ist (Az. 18 U 161/17).

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 20.10.2017 den Hauptverhandlungsbeschluss für nichtig erklärt und der Klage von 7 Minderheitsaktionären - Privatpersonen und Beteiligungsgesellschaften - stattgegeben (Az. 82 O 115/15). Zur Begründung hat das Landgericht darauf abgestellt, dass das Informationsrecht der Aktionäre auf der Hauptverhandlung verletzt worden sei. Der Entscheidungstext des Urteils findet sich hier. Hiergegen richtet sich die Berufung der Deutschen Postbank AG. (...)

__________

Anmerkung der Redaktion:

Der verfahrensgegenständliche, vom LG Köln für nichtig erklärte Übertragungsbeschluss ist am 21. Dezember 2015 in das Handelsregister (Amtsgericht Bonn) eingetragen worden. Nach zwischenzeitlicher Verschmelzung ist die Postbank nur noch eine Zweigniederlassung der Deutschen Bank-Tochter DB Privat- und Firmenkundenbank AG.

Sowohl zum BuG wie auch zum anschließenden Squeeze-out laufen seit 2012 bzw. 2016 Spruchverfahren:

- Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
LG Köln, Az. 82 O 77/12
Meilicke u.a. ./. DB Beteiligungs-Holding GmbH (früher: DB Finanz-Holding GmbH)

- Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG

ADO Properties S.A.: Annahmefrist für das Angebot von ADO Properties für die ausstehenden Aktien der WESTGRUND beginnt

- Angebotsunterlage für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot für WESTGRUND veröffentlicht

- Annahmefrist läuft vom 6. Mai 2020 bis zum 3. Juni 2020

- Gegenleistung von 11,74 EUR in bar für alle ausstehenden WESTGRUND Aktien


Luxemburg, 6. Mai 2020 - ADO Properties S.A. ("ADO" oder "die Bieterin") hat heute die Angebotsunterlage für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot an die Aktionäre der WESTGRUND Aktiengesellschaft ("WESTGRUND") zum Erwerb sämtlicher auf den Inhaber laufenden Stückaktien der WESTGRUND (ISIN DE000A0HN4T3) nach der Gestattung durch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) veröffentlicht.

Die Annahmefrist für das Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot beginnt heute, 6. Mai 2020, und endet am 3. Juni 2020, 24:00 Uhr (MEZ), soweit sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) verlängert wird. Ab heute können WESTGRUND-Aktionäre ihre Aktien zu einem Preis von 11,74 EUR pro Aktie andienen, der auf einer unabhängigen Bewertung von WESTGRUND basiert. Zum 31. Dezember 2019 belief sich der NAV pro Aktie von WESTGRUND auf 11,59 EUR. Das Angebot gibt den Minderheitsaktionären von WESTGRUND, die zusammen 3,12 % der Aktien des Unternehmens halten, die Möglichkeit, ihre Aktien gegen Barmittel einzutauschen. Um ihre Aktien anzudienen, erhalten die WESTGRUND Aktionäre die Informationen zur Teilnahme von ihrer jeweiligen Depotbank.

Durch den erfolgreichen Abschluss des Unternehmenszusammenschlusses mit der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft ("ADLER"), hält ADO bereits mittelbar 77.093.817 WESTGRUND Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 96,88 % des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage bestehenden Grundkapitals und bestehenden Stimmrechte der WESTGRUND. Damit hat die Bieterin die für einen übernahmerechtlichen Squeeze-out erforderliche Beteiligungshöhe erreicht.

ADO und ADLER haben eine Vereinbarung geschlossen, in der sich ADLER gegenüber ADO verpflichtet, das Angebot für die von ihr gehaltenen WESTGRUND Aktien nicht anzunehmen ("Non-Tender Agreement"). Das Angebot dient dazu, die Struktur der kombinierten ADO/ADLER Gruppe weiter zu vereinfachen. Die Bieterin beabsichtigt, frühestens bis zum Ablauf der Weiteren Annahmefrist einen Antrag auf Widerruf der Zulassung sämtlicher WESTGRUND Aktien zum Handel im Regulierten Markt der Börse Düsseldorf zu stellen und dies durch WESTGRUND zu veranlassen.

Während der Annahmefrist wird ADO regelmäßige Aktualisierungen der Annahmequote gemäß den gesetzlichen Anforderungen veröffentlichen. Nach der Bekanntgabe der Ergebnisse nach Ablauf der Annahmefrist beginnt die weitere Annahmefrist, die voraussichtlich am 22. Juni 2020 24:00 Uhr (MEZ) enden wird. Da ADO die für einen übernahmerechtlichen Squeeze-out erforderliche Beteiligungshöhe erreicht hat, können WESTGRUND Aktionäre, die das Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot bis zum Ablauf der weiteren Annahmefrist nicht annehmen, das Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot noch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der weiteren Annahmefrist, d.h. voraussichtlich bis zum 22. September 2020, 24:00 Uhr (MEZ), annehmen. Weitere Informationen über das Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot können der Angebotsunterlage entnommen werden, die auf der Internetseite von ADO unter den folgenden Links verfügbar ist:

Englische Version:
https://www.ado.properties/offer

Deutsche Version:
https://www.ado.properties/angebot

Darüber hinaus wird die Angebotsunterlage bei der BNP Paribas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt, Europa-Allee 12, 60327 Frankfurt am Main, Deutschland, zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten (Anfragen unter Angabe der vollständigen Adresse per Telefax an +49 69 1520 5277 oder per E-Mail an frankfurt.gct.operations@bnpparibas.com).

Mittwoch, 6. Mai 2020

Suchfunktion für die Blog-Inhalte

Wenn Sie gezielt Informationen zu einzelnen Spruchverfahren bzw. Firmen suchen, können Sie die Suchfunktion (Feld links oben mit der Lupe) nutzen. Sie können insbesondere nach Firmen, Beteiligten, Aktenzeichen, Gerichten etc. suchen.

Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse, eingelegte Rechtsmittel und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu publizieren.

Angebotsunterlage für Aktien der WESTGRUND AG veröffentlicht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die ADO Properties S.A. hat den Aktionären der WESTGRUND AG - wie angekündigt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/ado-properties-sa-bietet-eur-1171-je.html - ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 11,74 je Aktie der WESTGRUND AG unterbreitet. Die Annahmefrist dauert vom 6. Mai 2020 bis zum 3. Juni 2020.

Angebotsunterlage auf der Webseite der BaFin:
ttps://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/westgrund_delisting.html?nn=7845970

In der Unterlage wird auf einen möglichen Squeeze-out hingewiesen (Angebotsunterlage, S. 40 f). Die Bieterin halte nämlich bereits mittelbar 96,88 % der WESTGRUND-Aktien. Der bereits Ende 2016 angekündigte Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der WESTGRUND AG (damals zugunsten der Hauptaktionärin ADLER Real Estate AG) hatte sich mehrfach verzögert. Ende 2017 wurde etwa angekündigt, dass ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre 2018 durchgeführt werden solle: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/12/squeeze-out-bei-der-westgrund.html. Die als Gutachterin beauftragte Warth & Klein Grant Thornton AG und der gerichtlich bestellte Angemessenheitsprüfer Wollny WP konnten sich wohl nicht auf einen Betrag bzw. eine Methodik einigen. 

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

Diese XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren sowie Bewertungsmethoden zu informieren und diese zu diskutieren.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AVW Immobilien AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Hamburg hat die eingegangenen Spruchanträge zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der AVW Immobilien AG, Hamburg, zu dem führenden Aktenzeichen 412 HKO 13/20 verbunden.

Das Gericht hat Herrn Rechtsanwalt Jobst von Werder, LL.M., zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Der Antragsgegner soll binnen einer Frist von drei Monaten zu den Spruchanträgen Stellung nehmen.

LG Hamburg, Az. 412 HKO 13/20
Jaeckel, J. u.a. ./. Frank H. Albrecht
56 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Jobst von Werder, LL.M., 20095 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, Herrn Frank H. Albrecht:
Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (RA Dr. Volker Schulenburg), 20354 Hamburg

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der TIVOLI Grundstücks-Aktiengesellschaft: Verhandlung am 3. September 2020

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht München I hat in dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der TIVOLI Grundstücks-Aktiengesellschaft, München, Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 3. September 2020, 10:00 Uhr, anberaumt. Zu diesem Termin soll der Abfindungsprüfer, Herr WP Wolfram Wagner, c/o ADKL AG, geladen werden.

Die Antragsteller können bis zum 23. Juli 2020 zu der Antragserwiderung Stellung nehmen.

Die TIVOLI war Eigentümerin der wesentlichen Grundstücke im Tucherpark-Areal (mit Bürogebäuden für die Vereinsbank, dann HypoVereinsbank und einem Hilton-Hotel). Der UniCredit-/HypoVereinsbank-Konzern hat dieses Areal zwischenzeitlich an die Commerz Real verkauft.

LG München I, Az. 5 HK O 14124/19
Roß, I. u.a. ./. Portia Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Objekt KG
21 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Tino Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner Rechtsanwälte mbB, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München (RA Dr. Göz)

BFH: Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null (und damit Möglichkeit der Geltendmachung als Veräußerungsverlust)

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 3.12.2019, VIII R 34/16
ECLI:DE:BFH:2019:U.031219.VIIIR34.16.0


Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung

Leitsätze

Der Verlust aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null samt eines Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung auf der Grundlage eines Insolvenzplans ist in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG als Aktienveräußerungsverlust steuerbar.

Tenor

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.11.2016 - 7 K 2175/16 F und die Einspruchsentscheidung vom 28.06.2016 werden aufgehoben.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2012 vom 21.08.2013 wird mit der Maßgabe geändert, dass neben den bislang festgestellten Besteuerungsgrundlagen "Aktienveräußerungsverluste im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG" in Höhe von 36.262,77 EUR festgestellt und auf die Feststellungsbeteiligten entsprechend der Verteilungsquoten verteilt werden.

Die Berechnung der für die Feststellungsbeteiligten im Einzelnen festzustellenden Aktienveräußerungsverluste wird nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

I.

1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Depotgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR, deren Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Streitjahr 2012 (Streitjahr) gesondert und einheitlich festgestellt wurden.

2 Sie hatte am ... und am … 2011 sowie am … 2012 insgesamt 39 000 Namensaktien o.N. der A-AG zu einem Gesamtkaufpreis von 36.262,77 EUR erworben.

3 Über das Vermögen der A-AG wurde noch im Streitjahr das Insolvenzverfahren eröffnet. Aufgrund eines gerichtlich bestätigten Insolvenzplans wurde gemäß § 225a Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) u.a. das Grundkapital der AG zur Verlustdeckung auf Null herabgesetzt. Anschließend erfolgte eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre. An der Kapitalerhöhung nahm lediglich ein Gläubiger der A-AG teil. Der börsliche Handel der Altaktien wurde eingestellt. Weder wurde ein Herabsetzungsbetrag an die Altaktionäre ausgekehrt noch diesen eine sonstige Entschädigung gewährt.

4 Die depotführende Bank teilte der Klägerin unter dem 03.12.2012 mit, die Aktien der A-AG würden aus dem Depot ausgebucht.

5 Die Klägerin erzielte im Streitjahr positive Kapitalerträge in Höhe von 68.831,15 EUR. Es wurde von diesen Einnahmen Kapitalertragsteuer einbehalten. Von den gesamten Kapitalerträgen entfielen 61.034,88 EUR auf Gewinne aus Aktienveräußerungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG).

6 Mit der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr machte die Klägerin einen Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 36.262,77 EUR aus dem Untergang der Aktien an der A-AG geltend.

7 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte mit Feststellungsbescheid vom 21.08.2013 für das Streitjahr die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen wie erklärt fest. Den Verlust aus dem Untergang der Aktien an der A-AG berücksichtigte das FA nicht.

8 Der Einspruch der Klägerin und die anschließend erhobene Klage blieben erfolglos. Die Begründung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 571 mitgeteilt.

9 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt des § 20 Abs. 2 EStG durch das FG. Der entschädigungslose Untergang ihrer Aktien sei ein steuerbarer veräußerungsgleicher Vorgang, der gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu einem Verlust geführt habe. Dieser Verlust sei gesondert und einheitlich festzustellen.

10 Die Klägerin beantragt,

das FG-Urteil aufzuheben und den Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 21.08.2013 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28.06.2016 dahingehend abzuändern, dass neben den bisher festgestellten Besteuerungsgrundlagen ein "Verlust aus Aktienveräußerungen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG" in Höhe von 36.262,77 EUR festgestellt wird.

11 Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Es hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

II.
13 Die Revision ist begründet.

14 Der Entzug der Aktien der Klägerin durch die Kapitalherabsetzung auf Null samt des Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung ist entgegen der Auffassung des FG in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar. Der Klägerin ist hieraus gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ein Verlust in der beantragten Höhe entstanden. Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

15 1. Die im Streitfall aufgrund des Insolvenzplanverfahrens durchgeführte Kapitalherabsetzung auf Null bewirkte rechtlich den Untergang der Mitgliedschaftsrechte der Klägerin an der A-AG und wirtschaftlich den Entzug der Beteiligung zugunsten der an der anschließenden Kapitalerhöhung allein teilnehmenden Neugesellschafterin.

16  a) In der Insolvenz einer AG ist eine "sanierende Kapitalherabsetzung auf Null", verbunden mit einem entschädigungslosen Bezugsrechtsausschluss der Altaktionäre und unter gleichzeitiger Vornahme einer Kapitalerhöhung, an der nur neue Gesellschafter teilnehmen, auf der Grundlage eines gerichtlich bestätigten Insolvenzplans gemäß § 225a Abs. 2 InsO zulässig (vgl. dazu MünchKommAktG/Oechsler, 4. Aufl., § 228 Rz 3, 5, 5b bis 5e; Koch in Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 13. Aufl., § 228 Rz 2a bis 2c; Marsch-Barner/Maul in Spindler/Stilz, Aktiengesetz, 4. Aufl., § 228 Rz 6; MünchHdb.GesR IV/Scholz, 4. Aufl., § 62 Rz 5: Karsten Schmidt, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2012, 2085, 2086; Decher/Voland, ZIP 2013, 103, 106). Diese Maßnahme ist weitgehender als die gemäß §§ 228, 229 Abs. 1 und 3, 230 des Aktiengesetzes (AktG) zulässige Herabsetzung des Grundkapitals einer AG auf Null zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur Verlustdeckung, die mit einer anschließenden Kapitalerhöhung verbunden werden muss und an der die Altaktionäre aufgrund ihrer Bezugsrechte grundsätzlich zu beteiligen sind (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, Rz 26; Karsten Schmidt, ZIP 2012, 2085, 2086).

17  b) Die Kapitalherabsetzung auf Null bewirkte im Streitfall in Verbindung mit dem Bezugsrechtsausschluss für die Kapitalerhöhung, dass Altaktionäre wie die Klägerin ihre Gesellschafterstellung endgültig verloren. Zivilrechtlich erloschen die Beteiligungen "außerhalb des Gesellschaftsvermögens" der AG, ohne dass es einer Übertragung der Aktien an die A-AG oder an die Neugesellschafterin bedurfte. Die Kapitalherabsetzung auf Null hatte ferner zur Folge, dass die Börsenzulassung der bisherigen Aktien an der A-AG erlosch (MünchKommAktG/Oechsler, a.a.O., § 228 Rz 5a; Koch in Hüffer/Koch, a.a.O., § 228 Rz 2c; Marsch-Barner/Maul in Spindler/Stilz, a.a.O., § 228 Rz 3).

18  c) Wirtschaftlich betrachtet bewirkte die Kapitalherabsetzung auf Null samt des Bezugsrechtsausschlusses für die Klägerin als Altaktionärin, dass sie von jeder Beteiligung an den Fortführungswerten der A-AG, auch um den Preis weiterer Einlageleistungen, definitiv ausgeschlossen war. Da nur ein Gläubiger der A-AG an der anschließenden Kapitalerhöhung teilnehmen durfte, handelt es sich aus Sicht sämtlicher Altaktionäre um einen "totalen Squeeze Out", denn das Insolvenzverfahren wurde dazu genutzt, die bisherigen Gesellschafter ohne Entschädigung aus dem insolventen, jedoch sanierungsfähigen Unternehmen zu drängen (Karsten Schmidt, ZIP 2012, 2085, 2086).

19  2. § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG enthalten für den vorbeschriebenen Entzug der Beteiligung der Klägerin aufgrund des Insolvenzplans eine planwidrige Regelungslücke (s. unter 2.a), die durch eine entsprechende Anwendung des Veräußerungstatbestands gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auf diesen Vorgang zu schließen ist (s. unter 2.b).

20  a) Weder der Veräußerungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG noch die der Veräußerung gleichgestellten Ersatztatbestände des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG erfassen den im Streitfall eingetretenen Untergang der Beteiligung der Klägerin infolge der Kapitalherabsetzung auf Null samt des Bezugsrechtsausschlusses.

21  aa) Die Klägerin hat die Aktien nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG veräußert, da ihr weder eine Gegenleistung gewährt worden ist noch die Aktien im Wege eines Rechtsträgerwechsels auf die A-AG oder den Neugesellschafter übertragen wurden.

22  aaa) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien. "Veräußerung" ist die entgeltliche Übertragung des --zumindest wirtschaftlichen-- Eigentums auf einen Dritten, ggf. auch zwangsweise, etwa im Wege der Zwangsversteigerung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.12.1969 - I R 43/67, BFHE 98, 30, BStBl II 1970, 310, zu § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder auf der Grundlage eines ausländischen Insolvenzplans (BFH-Urteil vom 12.05.2015 - IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364, Rz 15). Eine entgeltliche Anteilsübertragung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2015, 1364, Rz 15; vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz 14). Als Übertragung von Aktien mit einem Rechtsträgerwechsel i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG durch die Altaktionäre hat der BFH im Urteil in BFH/NV 2015, 1364, Rz 15, 16 auch die zweistufige Einziehung der Aktien durch eine amerikanische Aktiengesellschaft und deren anschließende Übertragung von der Gesellschaft auf ihre Gläubiger auf der Grundlage eines Insolvenzplanverfahrens nach US-amerikanischem Recht beurteilt.

23  bbb) Der im Streitfall eingetretene entschädigungslose Untergang der Aktien der Klägerin kann indes nicht unter den Veräußerungsbegriff gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG subsumiert werden, da es sich um einen Vorgang handelt, bei dem weder ein Entgelt gezahlt wird noch hinsichtlich der Aktien wie im BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1364 ein Rechtsträgerwechsel stattfindet. Fehlen diese beiden Komponenten, liegt keine Veräußerung vor. Der Veräußerungsbegriff kann nicht über seinen Wortsinn hinaus umfassend in der Weise ausgelegt werden, dass er sämtliche Vorgänge erfasst, in denen der Halter seine Kapitalanlage (hier: die Aktien im Rahmen eines Untergangs des Rechts) verliert (a.A. z.B. Geurts in Bordewin/Brandt, § 20 EStG Rz 743).

24  bb) Der Untergang der Aktien der Klägerin infolge der Kapitalherabsetzung auf Null samt des Bezugsrechtsausschlusses ist auch nicht als Einlösung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerbar. Der Begriff der Einlösung bezieht sich grundsätzlich auf die Erfüllung einer verbrieften sonstigen Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrags unter gleichzeitiger Rückgabe der über die Kapitalforderung ausgestellten Urkunde (Senatsurteil vom 20.11.2018 - VIII R 37/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz 25). Er ist zwar nicht auf Forderungen (Schuldverschreibungen) beschränkt, sondern betrifft dem Wortlaut nach alle Wertpapiere (z.B. Zins-, Gewinnanteils- und Ertragsscheine sowie rückzahlbare Wertpapiere gemäß §§ 803, 804, 1083 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die bei Fälligkeit gegen Rückgabe der Urkunde zu erfüllen sind (vgl. Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 531; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 20 Rz D/9 5). Unter das Merkmal der Einlösung lässt sich der Untergang der Aktien im Streitfall jedoch nicht fassen. Die Einlösung ist keine Kategorie des Gesellschaftsrechts. Der "Entzug" von Aktien und die Erfüllung darin verbriefter Forderungen erfolgt im Rahmen der besonderen aktienrechtlichen Verfahren zur Einziehung, Kapitalherabsetzung und Liquidation.

25  cc) Der Untergang der Aktien im Wege der Kapitalherabsetzung auf Null und des Bezugsrechtsausschlusses ist im Streitfall auch nicht als verdeckte Einlage der Klägerin in die A-AG gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerbar. Die verdeckte Einlage von Aktien in eine Kapitalgesellschaft steht (wie im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG) gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG der Veräußerung der Anteile gleich (vgl. zu § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG BFH-Urteil vom 04.03.2009 - I R 32/08, BFHE 224, 410, BStBl II 2012, 341, Rz 13). Eine verdeckte Einlage verlangt jedoch die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils an die Gesellschaft aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne eine wertadäquate Gegenleistung (z.B. BFH-Urteile vom 15.10.1997 - I R 80/96, BFH/NV 1998, 624; vom 10.08.2005 - VIII R 26/03, BFHE 210, 402, BStBl II 2006, 22, Rz 31; vom 06.12.2016 - IX R 7/16, BFH/NV 2017, 724, Rz 16; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 09.06.1997 - GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307). Die Aktien der Klägerin wurden aber nicht als bilanzierbares Wirtschaftsgut an die A-AG übertragen, denn sie erloschen aufgrund der Kapitalherabsetzung auf Null, ohne auf diese überzugehen (s. unter II.1.; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 210, 402, BStBl II 2006, 22, Rz 32).

26  b) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG enthalten für den im Streitfall eingetretenen Entzug der Aktien der Klägerin im Rahmen des Insolvenzplans eine Regelungslücke, die planwidrig ist.

27  aa) Eine für eine Analogie erforderliche, erkennbar planwidrige Regelungslücke liegt nur vor, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig und somit ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH-Urteile vom 22.12.2011 - III R 5/07, BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, und vom 29.08.2012 - II R 49/11, BFHE 238, 499, BStBl II 2013, 104, jeweils m.w.N.; vom 03.06.2014 - II R 45/12, BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806). Hiervon zu unterscheiden ist der sog. rechtspolitische Fehler, der gegeben ist, wenn sich eine gesetzliche Regelung zwar als rechtspolitisch verbesserungsbedürftig, aber doch nicht --gemessen an der dem Gesetz immanenten Teleologie-- als planwidrig unvollständig und ergänzungsbedürftig erweist. Ob es sich um eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke oder lediglich um einen sog. rechtspolitischen Fehler handelt, ist unter Heranziehung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) zu ermitteln, wobei für den danach erforderlichen Vergleich auf die Wertungen des Gesetzes, insbesondere auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zurückzugreifen ist (BFH-Urteil vom 22.09.2011 - IV R 3/10, BFHE 235, 346, BStBl II 2012, 14, Rz 21).

28  bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Gesetzgeber hätte den Entzug von Aktien gemäß § 225a Abs. 2 InsO im Rahmen eines Insolvenzplans durch eine Kapitalherabsetzung auf Null in Verbindung mit einem anschließenden Bezugsrechtsausschluss als veräußerungsähnlichen Tatbestand geregelt, wenn er diesen Sachverhalt bei Schaffung des § 20 Abs. 2 EStG im Blick gehabt hätte.

29  aaa) Der Gesetzgeber will bei Aktien, die nach dem 31.12.2008 angeschafft worden sind, in den Veranlagungszeiträumen ab 2009 alle Wertveränderungen besteuern (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 56). Hierzu hat er in § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG den Grundtatbestand der Veräußerung und in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG die sog. Ersatztatbestände der Abtretung, Rückzahlung, Einlösung und verdeckten Einlage, als der Veräußerung gleichgestellte Tatbestände, geschaffen. Werden Aktien gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG veräußert oder gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG veräußerungsgleich übertragen, ist gemäß § 20 Abs. 4 EStG ein Gewinn oder Verlust zu ermitteln, indem das erhaltene Entgelt/der gemeine Wert den Anschaffungskosten gegenübergestellt wird. Dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit Aktien bei Verwirklichung eines Realisationstatbestands auch von der Möglichkeit der Verlustentstehung ausgegangen ist, folgt unmittelbar aus § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, nach dem Aktienveräußerungsverluste einer besonderen Verlustverrechnungsbeschränkung unterliegen.

30  bbb) Entgegen dieser Regelungsintention des § 20 Abs. 2 EStG können Wertveränderungen der Aktie jedoch nicht besteuert werden, wenn es zu deren Entzug durch eine Kapitalherabsetzung auf Null samt eines Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 225a Abs. 2 InsO im Rahmen eines Insolvenzplans kommt, weil dieser Vorgang weder unter den Veräußerungstatbestand noch unter einen der Ersatztatbestände subsumiert werden kann. § 20 Abs. 2 EStG ist insoweit planwidrig unvollständig. Der Gesetzgeber kann diesen Vorgang bei der Ausgestaltung des § 20 Abs. 2 EStG auch nicht im Blick gehabt haben, denn der Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null mit anschließendem Bezugsrechtsausschluss im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens (§ 225a InsO) wurde erst durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011 --ESUG-- (BGBl I 2011, 2582) mit Wirkung ab dem 01.03.2012 ermöglicht. Er konnte somit bei der Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 noch nicht berücksichtigt worden sein. Auch in den Gesetzesmaterialien des ESUG (BTDrucks 17/5712, S. 31) finden sich keine Erwägungen, die darauf schließen lassen, dass der Gesetzgeber die steuerlichen Folgen dieser Sanierungsmaßnahme für Aktionäre und insbesondere für Kleinanleger bedacht haben könnte.

31  ccc) Dem Einwand des BMF, § 20 Abs. 2 EStG sei nicht planwidrig, sondern "bewusst" unvollständig, weil der Gesetzgeber bei Aktien nicht sämtliche wirtschaftlich vergleichbaren (positiven und negativen) Wertveränderungen der Besteuerung habe unterwerfen wollen, sondern nur solche, die unter den Veräußerungsbegriff des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG oder einen der Ersatztatbestände des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG subsumiert werden können, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

32  Nach Auffassung des BMF sind Verluste des Aktionärs steuerbar, wenn dieser bei einer Gesellschaftsübernahme als Minderheitsgesellschafter rechtlich oder wirtschaftlich gezwungen ist, seine Anteile an den Übernehmenden zu übertragen, denn wegen des Rechtsträgerwechsels wird in diesem Fall eine Veräußerung der Aktien an den Übernehmenden verwirklicht (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1364; BMF-Schreiben vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 69). Eine Veräußerung von Aktien liegt aus Sicht des BMF auch für die Übernahme oder Einziehung von Beteiligungen (sog. Squeeze Out) i.S. der §§ 327a ff. AktG vor, bei denen es gemäß § 327e AktG zu einer Übertragung der Aktien kraft Gesetzes auf den Hauptaktionär und damit ebenfalls zu einem Rechtsträgerwechsel kommt (BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 70). Zeichnet sich die Liquidation oder Insolvenz einer AG ab, kann der Steuerpflichtige zudem unstreitig steuerbare Verluste erzielen, indem er seine Aktien gegen ein geringes (nicht zwingend kostendeckendes) Entgelt oder bei objektiver Wertlosigkeit auch ohne Entgelt auf einen Dritten überträgt (Senatsurteil in BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221).

33  Die Leistungsfähigkeitsminderung des Anteilseigners, die eintritt, wenn ihm seine Aktie --wie im Streitfall-- auf der Grundlage eines Insolvenzplans im Zuge einer Kapitalherabsetzung auf Null mit gleichzeitigem Bezugsrechtsausschluss entschädigungslos entzogen wird (vgl. dazu unter II.1.c), ist aus Sicht des Senats vergleichbar mit einer Leistungsfähigkeitsminderung, die der Anteilseigner erleidet, wenn er seine Aktie noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung oder der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans ohne Gegenleistung veräußert oder, wie im Fall des BFH-Urteils in BFH/NV 2015, 1364, die Aktie ohne Entschädigung zur Weiterübertragung auf Gläubiger von der AG eingezogen wird oder er die Aktie durch einen Squeeze Out i.S. der §§ 327a ff. AktG verliert, bei dem er einen Verlust erleidet.

34  Der Auffassung des BMF, nach der die Steuerbarkeit dieser wirtschaftlich vergleichbaren Vorgänge jeweils davon abhängen soll, ob der Vorgang mit oder ohne zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsel geschieht und deshalb zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Wertverlusten der Aktien unterschieden werden müsse, widerspricht aus Sicht des Senats danach sowohl den Vorgaben des Leistungsfähigkeits- als auch des Folgerichtigkeitsprinzips. Steuerpflichtige sind bei gleicher Leistungsfähigkeit nach den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG auch gleich hoch zu besteuern.

35  c) Die in § 20 Abs. 2 EStG vorhandene planwidrige Lücke ist durch eine entsprechende Anwendung des Veräußerungstatbestands gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auf den im Streitfall eingetretenen "Aktienentzug" zu schließen.

36  aa) Die analoge Anwendung einer Vorschrift kommt bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke nur in Betracht, wenn die für einen bestimmten Sachverhalt vorgesehene gesetzliche Regelung auf einen anderen, vom Gesetz nicht erfassten, aber nur unwesentlich abweichenden Sachverhalt anwendbar ist (BFH-Urteile vom 13.02.1980 - II R 18/75, BFHE 130, 188 , BStBl II 1980, 364, unter II.1.a; vom 08.09.1994 - IV R 85/93, BFHE 175, 451, BStBl II 1995, 67, unter 2.b). Der vom Gesetz nicht erfasste Sachverhalt muss mit dem gesetzlich geregelten Sachverhalt in den wesentlichen, für die rechtliche Bewertung maßgebenden Aspekten übereinstimmen (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 202).

37  bb) Die Veräußerung objektiv wertloser Aktien gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ohne Entgelt durch zivilrechtliche Übereignung, Einziehung und Squeeze Out ist der im Streitfall verwirklichten Kapitalherabsetzung auf Null mit anschließendem Bezugsrechtsausschluss der Altaktionäre im Wesentlichen vergleichbar, sodass § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG hierauf entsprechend angewendet werden kann.

38  Für die Vergleichbarkeit einer Aktienveräußerung mit dem im Streitfall vorliegenden "Aktienentzug" spricht auch, dass der BFH im Urteil in BFH/NV 2015, 1364, Rz 15, 16 die entschädigungslose (zweistufige) Einziehung von Aktien durch eine AG und deren anschließende Übertragung durch die AG auf ihre Gläubiger auf der Grundlage eines Insolvenzplanverfahrens nach US-amerikanischem Recht als Aktienveräußerung beurteilt, obwohl die Altaktionäre selbst kein Eigentum an den Aktien auf die Gläubiger übertragen und damit zwischen diesen Personen kein Rechtsträgerwechsel vorliegt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung werden auch im Streitfall die wertlos gewordenen Mitgliedschaftsrechte den Altaktionären durch die Kapitalherabsetzung auf Null und den Bezugsrechtsausschluss "entzogen" und auf die an der Kapitalerhöhung ausschließlich beteiligte Neugesellschafterin "übertragen", indem nur dieser die Teilnahme an der anschließenden Kapitalerhöhung gestattet ist. Für die Steuerbarkeit des "Anteilsentzugs" als Anteilsveräußerung fehlt es, bezogen auf die Aktien der Altaktionäre im Vergleich zu dem Sachverhalt, der nach den Feststellungen des dortigen FG zum ausländischen Recht im BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1364 als Aktienveräußerung beurteilt wurde, nur daran, dass ein zivilrechtlicher Rechtsträgerwechsel -- zwischen den Altaktionären und der A-AG bzw. zwischen der A-AG und der Neugesellschafterin-- stattfindet (s. unter II.1.); denn dass die Klägerin für ihre Aktien keine Gegenleistung erhielt, steht der Annahme einer Veräußerung angesichts der Wertlosigkeit der Anteile nicht entgegen. Der Umstand, dass der entschädigungslose "Anteilsentzug" der Aktien im Streitfall ohne irgendeinen Rechtsträgerwechsel hinsichtlich der Aktien geschieht, ist angesichts der im Übrigen bestehenden wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit der Veräußerung objektiv wertloser Aktien ohne eine Gegenleistung im Wege der Einziehung und Weiterübertragung auf Gesellschaftsgläubiger jedoch zu vernachlässigen. Er steht der Annahme einer steuerbaren Aktienveräußerung im Wege der analogen Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG im Streitfall nicht entgegen.

39  3. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist begründet. Der gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheid vom 21.08.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Senat ändert den Bescheid wie beantragt in der Weise, dass neben den "Gewinnen aus Aktienveräußerungen" in Höhe von 61.079,23 EUR "Verluste aus Aktienveräußerungen" in Höhe von 36.262,77 EUR gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die Berechnung der auf die einzelnen Gesellschafter zu verteilenden Teilbeträge dieser zusätzlich festzustellenden Aktienveräußerungsverluste wird gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen.

40  a) Aufgrund der Anschaffung und Veräußerung der Aktien im Gesamthandsvermögen der Klägerin ist im Streitjahr ein gemeinschaftlich erzielter steuerbarer Aktienveräußerungsverlust entstanden, der auf die Gesellschafter der Klägerin nach dem Beteiligungsschlüssel zu verteilen und gemäß §§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen ist (Senatsurteil vom 20.11.2018 - VIII R 39/15, BFHE 263, 112, BStBl II 2019, 239, Rz 31; aus dem Schrifttum z.B. Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 398; Jachmann-Michel/Lindenberg in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 101; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz D/9 35; Schlotter in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 20 Rz 1395; Schmidt/Levedag, EStG, 38. Aufl., § 20 Rz 153). Dies widerspricht nicht den Grundsätzen des Senatsurteils vom 09.05.2000 - VIII R 41/99 (BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686), das zur Rechtslage vor Einführung der abgeltenden Besteuerung von Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ergangen ist. Im System der abgeltenden Besteuerung von Gewinnen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sind bei einer Aktienanschaffung und -veräußerung im Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft sowohl die gemeinschaftlichen erzielten Gewinne und Verluste als auch die für das Depot der Personengesellschaft einbehaltene Kapitalertragsteuer (s. § 43 Abs. 1 Nr. 9 EStG) gesondert und einheitlich festzustellen, da erst im Rahmen der Veranlagung der Feststellungsbeteiligten abschließend zu entscheiden ist, ob die Anteilsveräußerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG oder gemäß § 17 EStG steuerbar und zu veranlagen ist (BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 72, 287).

41  b) Es ist danach wie beantragt ein getrennt auszuweisender "Aktienveräußerungsverlust gemäß 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG" in Höhe von 36.262,77 EUR zusätzlich zu den schon vorhandenen Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festzustellen. Da die Klägerin im Zusammenhang mit der Kapitalherabsetzung auf Null und dem Bezugsrechtsausschluss keine Gegenleistung von der A-AG oder der Neugesellschafterin erhalten hat, erzielt sie einen Verlust in Höhe von 36.262,77 EUR. Dieser Betrag entspricht den gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigenden Anschaffungskosten der Klägerin. Das FA und das BMF haben gegen die Höhe eines im Fall der Steuerbarkeit festzustellenden Verlusts auch keine Einwände erhoben. Dieser Aktienveräußerungsverlust unterliegt den Verrechnungsbeschränkungen gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG.

42  c) Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Kapitalerträge im angefochtenen Feststellungsbescheid entfaltet keine Bindungswirkung für die Veranlagungswahlrechte der Gesellschafter der Klägerin gemäß § 32d EStG und macht deren Ausübung auch nicht entbehrlich (BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 72). Danach kann der im Streitjahr realisierte Aktienveräußerungsverlust in den Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter der Klägerin mit den festgestellten Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden, wenn die Gesellschafter für beide Besteuerungsgrundlagen ein Veranlagungswahlrecht gemäß § 32d Abs. 4 EStG (oder unter den weiteren Voraussetzungen der Regelung) gemäß § 32d Abs. 6 EStG wirksam ausüben.

43  d) Eine Bescheinigung gemäß § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung des Aktienveräußerungsverlusts im Streitfall entbehrlich. Wenn die depotführende Bank einen Veräußerungsverlust als nicht steuerbar beurteilt, besteht nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats keine Gefahr einer doppelten Berücksichtigung des Verlusts in der Veranlagung des Gesellschafters und im Verlustverrechnungstopf zum Depot der Klägerin, sodass eine Verlustbescheinigung entbehrlich ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz 25). Danach kann der Aktienveräußerungsverlust im Streitfall auch ohne Erteilung einer Verlustbescheinigung gesondert und einheitlich festgestellt werden.

44  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: BFH