Dienstag, 5. Mai 2026

Commerzbank Aktiengesellschaft: Commerzbank nimmt Veröffentlichung der Angebotsunterlage der UniCredit zur Kenntnis

Corporate News

- UniCredit veröffentlicht Angebotsunterlage zu unveränderten Konditionen: 0,485 UniCredit-Aktien je Commerzbank-Aktie, entsprechend rund 31,07 Euro je Aktie auf Basis des UniCredit-Schlusskurses von 64,06 Euro vom 4. Mai 2026

- Implizierter Angebotspreis entspricht einem Abschlag von 8,7 % auf Commerzbank-Schlusskurs des Vortages von 34,02 Euro

- Vorstand und Aufsichtsrat werden die Angebotsunterlage prüfen und gemäß § 27 WpÜG ihre begründete Stellungnahme veröffentlichen

- Commerzbank präsentiert am 8. Mai 2026 Quartalsergebnisse und Strategie-Update bis 2030

Die Commerzbank AG nimmt die heute veröffentlichte Angebotsunterlage der UniCredit S.p.A. im Rahmen ihres unabgestimmten Übernahmeangebots zur Kenntnis.

Das Angebot entspricht den am 16. März 2026 angekündigten Konditionen: UniCredit bietet 0,485 neue UniCredit-Aktien je Commerzbank-Aktie, was auf Basis des UniCredit-Schlusskurses von 64,06 Euro vom 4. Mai 2026, dem Vortag der Angebotsveröffentlichung, einem Preis von rund 31,07 Euro entspricht. Damit entspricht der implizierte Angebotspreis einem Abschlag von 8,7 % auf den Commerzbank-Schlusskurs des Vortages von 34,02 Euro.

Vorstand und Aufsichtsrat der Commerzbank werden die Angebotsunterlage sorgfältig prüfen und ihre begründete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG innerhalb der gesetzlichen Frist veröffentlichen.

Am 8. Mai wird die Commerzbank ihre Quartalsergebnisse sowie ein Strategie-Update mit aktualisierten Finanzzielen bis 2030 vorstellen.

Angebotsunterlage der UniCredit S.p.A. für Commerzbank-Aktien veröffentlicht

Die angekündigte Angebotsunterlage für Aktien der COMMERZBANK AG ist heute (5. Mai 2026) veröffentlicht worden, nachdem gestern die außerordentliche Hauptversammlung der UniCredit S.p.A. der dafür erforderlichen Kapitalerhöhung zugestimmt hatte. Sie kann auf der Webseite der Bieterin heruntergeladen werden:

https://www.unicreditgroup.eu/de/investors/unicredit-unlimited-next-phase.html

https://www.unicreditgroup.eu/content/dam/unicreditgroup-eu/documents/de/investors/unicredit-unlimited-next-phase/Angebotsunterlage-vom-5.-Mai-2026-einschliesslich-Befreiungsdokument.pdf

Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot der UniCredit S.p.A. für Commerzbank-Aktien

UniCredit S.p.A.

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots
gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieter:

UniCredit S.p.A.
Piazza Gae Aulenti 3, Tower A
20154 Mailand, Italien
eingetragen im Handelsregister von Mailand, Monza-Brianza und Lodi (Registro delle Imprese di Milano, Monza-Brianza e Lodi) unter der Registernummer 00348170101
ISIN: IT0005239360

Zielgesellschaft:

COMMERZBANK Aktiengesellschaft
Kaiserstraße 16
60311 Frankfurt am Main
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 32000
ISIN: DE000CBK1001

UniCredit S.p.A. (UniCredit oder die Bieterin) hat am 16. März 2026 entschieden, den Aktionären der
COMMERZBANK Aktiengesellschaft (Commerzbank) im Wege eines freiwilligen öffentlichen
Übernahmeangebots in Gestalt eines Tauschangebots (das Angebot) anzubieten, sämtliche auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Commerzbank mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Commerzbank von EUR 1,00 je Aktie (ISIN: DE000CBK1001) (Commerzbank-Aktien) zu erwerben. Das Grundkapital der Commerzbank beträgt zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung EUR 1.127.496.195,00 und ist eingeteilt in 1.127.496.195 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Commerzbank-Aktien sind zum Handel am regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen.

UniCredit ist bereits die größte Aktionärin der Commerzbank und hält unmittelbar eine Beteiligung in Höhe von ca. 26,02 % am Grundkapital der Commerzbank. Darüber hinaus hält UniCredit Total Return Swaps (TRS) bezogen auf Commerzbank-Aktien in Höhe von weiteren ca. 3,97% des Grundkapitals der Commerzbank.

Das Grundkapital der Bieterin beträgt zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung EUR 21.509.089.303 und ist eingeteilt in 1.507.953.015 nennwertlose Aktien. Die Aktien der Bieterin sind an der Euronext Mailand, einem von der Borsa Italiana organisierten und betriebenen regulierten Markt, am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) sowie an der Warschauer Wertpapierbörse (Giełda Papierów Wartościowych w Warszawie S.A.) zum Handel zugelassen.

Vorbehaltlich der Angebotsbedingungen in der Angebotsunterlage beabsichtigt die Bieterin, die nach deutschem Recht vorgeschriebene Mindestgegenleistung anzubieten, die von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht endgültig festgelegt wird und die nach Erwartung der Bieterin voraussichtlich 0,485 neue Stammaktien von UniCredit (UniCredit-Angebotsaktien) für jede angediente Commerzbank-Aktie betragen wird. Die UniCredit-Angebotsaktien sollen im Wege einer den Aktionären der Commerzbank vorbehaltenen Kapitalerhöhung ausgegeben werden und durch die Einbringung der im Rahmen des Angebots angedienten Commerzbank-Aktien in UniCredit gezeichnet und eingezahlt werden (Kapitalerhöhung).

Um den Umtausch von Commerzbank-Aktien in UniCredit-Angebotsaktien zu ermöglichen, wird der
Verwaltungsrat von UniCredit eine außerordentliche Hauptversammlung von UniCredit einberufen, die spätestens am 4. Mai 2026 stattfinden soll, um den Verwaltungsrat gemäß Artikel 2443 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice civile) zu ermächtigen, die Kapitalerhöhung umzusetzen.

Der Vollzug des Angebots wird unter bestimmten Bedingungen stehen, die in der Angebotsunterlage näher spezifiziert werden. Diese umfassen Freigaben nach den jeweiligen Fusions- und Investitionskontrollgesetzen sowie der Drittstaatensubventionskontrolle der EU, aufsichtsrechtliche Freigaben (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Freigabe durch die Europäische Zentralbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Deutschland) sowie weitere übliche Angebotsbedingungen.

Die Bieterin behält sich ferner vor, soweit rechtlich zulässig, die endgültigen Bedingungen und Bestimmungen des Angebots anzupassen und von den hier dargestellten Bedingungen und anderen wesentlichen Parametern abzuweichen, einschließlich durch das Vorsehen zusätzlicher Bedingungen.

Die Angebotsunterlage und weitere das Angebot betreffende Mitteilungen werden im Internet unter
https://www.unicreditgroup.eu/de/investors/unicredit-unlimited-next-phase.html veröffentlicht werden.

Wichtige Information zum Angebot:

Diese Mitteilung ist weder ein Angebot zum Verkauf oder Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf oder Kauf von Commerzbank-Aktien. Die endgültigen Bedingungen des Angebots und weitere das Angebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage veröffentlicht. Investoren und Aktionären der Commerzbank wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese veröffentlicht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen sowie gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen wird weder mittelbar noch unmittelbar ein Angebot in jenen Rechtsordnungen unterbreitet werden, in denen dies einen Verstoß nach dem jeweiligen nationalen Recht darstellen würde.

Das Angebot unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Jede Vereinbarung, die infolge der Annahme des Angebots zustande kommt, unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und ist entsprechend diesen Gesetzen auszulegen.

Die Bieterin und/oder mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG können während der Laufzeit des Angebots Commerzbank-Aktien in anderer Weise als im Rahmen des Angebots über die Börse oder außerbörslich erwerben oder entsprechende Erwerbsvereinbarungen abschließen, sofern dies nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika (Vereinigte Staaten) erfolgt, im Einklang mit den anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere dem WpÜG, steht und die Angebotsgegenleistung gegebenenfalls auf einen außerhalb des Angebots gezahlten höheren Erwerbspreis erhöht werden muss. Informationen über entsprechende Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen werden gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG veröffentlicht. Entsprechende Informationen werden sowohl in deutscher Sprache als auch in Form einer unverbindlichen englischen Übersetzung auf der Internetseite der Bieterin unter https://www.unicreditgroup.eu/de/investors/unicredit-unlimited-next-phase.html veröffentlicht.

Für Aktionäre der Commerzbank mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland können sich Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen ergeben, die nach einem anderen Recht als dem Recht des Landes entstehen, in dem sie ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Commerzbank ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und einige oder alle Führungskräfte und Organmitglieder der Commerzbank möglicherweise ihren Wohnsitz in einem anderen Land haben als demjenigen, in dem der jeweilige Aktionär seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aktionäre der Commerzbank sind möglicherweise nicht in der Lage, ein ausländisches Unternehmen oder dessen Führungskräfte oder Organmitglieder vor einem Gericht in dem Land, in dem der jeweilige Aktionär seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aufgrund von Verstößen gegen Gesetze dieses Landes zu verklagen. Des Weiteren können sich Schwierigkeiten ergeben, ein ausländisches Unternehmen und dessen verbundene Unternehmen zu zwingen, sich einem Gerichtsurteil zu unterwerfen, das in dem Land ergangen ist, in dem der jeweilige Aktionär seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hinweis für Aktionäre der Commerzbank in den Vereinigten Staaten

Das Angebot unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, die sich von den Offenlegungs-, Verfahrens- und Einreichungspflichten der US-Übernahmeangebotsregeln gemäß dem US-Wertpapierhandelsgesetz von 1934 in seiner jeweils gültigen Fassung (US Securities Exchange Act of 1934 – Exchange Act) für Übernahmeangebote für die Wertpapiere inländischer US-Gesellschaften unterscheiden. Das Angebot wird in Übereinstimmung mit den anwendbaren US-Gesetzen und -Vorschriften, einschließlich Section  14(e) und Regulation 14E des Exchange Act erfolgen.

Die UniCredit-Angebotsaktien werden nicht gemäß dem US-Wertpapiergesetz von 1933 in seiner jeweils gültigen Fassung (US Securities Act of 1933 – Securities Act) registriert und die UniCredit-Angebotsaktien dürfen nicht innerhalb oder in die Vereinigten Staaten angeboten, verkauft oder geliefert werden, es sei denn, dies erfolgt gemäß einer anwendbaren Ausnahme des Securities Act oder im Rahmen einer Transaktion, die dem Securities Act nicht unterliegt.

Weder das Angebot noch diese Mitteilung wurden von der Börsenaufsichtsbehörde der Vereinigten Staaten (Securities and Exchange Commission), einer staatlichen Wertpapieraufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten oder einer anderen Regulierungsbehörde der Vereinigten Staaten genehmigt oder missbilligt, noch haben solche Behörden die Angemessenheit oder die Vorzüge des Angebots genehmigt oder missbilligt oder darüber geurteilt oder festgestellt, ob die in dieser Mitteilung enthaltenen Informationen angemessen, genau oder vollständig sind. Jede gegenteilige Behauptung stellt in den Vereinigten Staaten eine Straftat dar.

Zukunftsgerichtete Aussagen

Diese Mitteilung enthält bestimmte in die Zukunft gerichtete Aussagen. Diese Aussagen stellen keine Tatsachen dar und sind durch Worte wie „erwarten“, „glauben“, „schätzen“, „beabsichtigen“, „anstreben“, „davon ausgehen“ oder ähnliche Wörter gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen unsere Absichten, Ansichten oder gegenwärtigen Erwartungen im Hinblick auf mögliche zukünftige Ereignisse zum Ausdruck, z.B. hinsichtlich der möglichen Folgen des Angebots für die Commerzbank und die Aktionäre der Commerzbank oder zukünftige Finanzergebnisse der Commerzbank.

Solche in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen, Schätzungen und Prognosen, die wir nach bestem Wissen vorgenommen haben, treffen aber keine Aussage über ihre zukünftige Richtigkeit. In die Zukunft gerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, die meist nur schwer vorherzusagen  sind und regelmäßig nicht in unserem Einflussbereich liegen. Die in dieser Mitteilung enthaltenen in die Zukunft gerichteten Aussagen könnten sich als unzutreffend herausstellen und zukünftige Ereignisse und Entwicklungen könnten erheblich von den in dieser Mitteilung enthaltenen zukunftsgerichteten Aussagen abweichen.

UniCredit stellt die Informationen in dieser Mitteilung zum heutigen Datum zur Verfügung und übernimmt keinerlei Verpflichtung, zukunftsgerichtete Aussagen, die in dieser Mitteilung enthalten sind, aufgrund neuer Informationen, zukünftiger Ereignisse oder aus anderen Gründen zu aktualisieren.

Mailand, den 16. März 2026

UniCredit S.p.A.
Verwaltungsrat

Montag, 4. Mai 2026

Geplante Übernahme der Commerzbank: Hauptversammlung der UniCredit stimmt Kapitalerhöhung zu

Auf der heutigen (4. Mai 2026) außerordentlichen Hauptversammlung stimmten die UniCredit-Aktionäre der notwendigen Kapitalerhöhung zu und zwar mit 99,55 % des vertretenen Kapitals. Die Aktionäre genehmigten damit die Ausgabe von bis zu 470 Millionen neuen Aktien im Nominalwert von bis zu 6,7 Milliarden Euro bis zum 31. Dezember 2027. Die Papiere will die UniCredit im Tausch für Commerzbank-Aktien anbieten. Das offizielle Angebot soll morgen veröffentlicht werden.

Mitte März hatte die UniCredit angekündigt, sie wolle je Commerzbank-Aktie 0,485 neue Unicredit-Aktien bieten. Das entsprach zum Zeitpunkt der Ankündigung umgerechnet einem Preis von 30,80 Euro pro Commerzbank-Aktie oder einem Aufschlag von vier Prozent zum Schlusskurs vom 13. März. Allerdings notierten Commerzbank-Aktien zuletzt deutlich höher, um die 35 Euro. UniCredit-Chef Andrea Orcel hat sich offen gehalten, die Offerte nachzubessern.

Nach einer kürzlich veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung hält die UniCredit S.p.A. nach zuvor gemeldeten 29,34 % seit dem 17. April 2026 32,64 % der Stimmrechte an der Commerzbank AG, davon 26,77 % direkt über Aktien und 5,87 % über Instrumente (total return swaps).

Hauptversammlung der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft zum Squeeze-out am 11. Juni 2026

Auf der anstehenden Hauptversammlung der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft soll unter TOP 8 der von der Hauptaktionärin Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE geforderte Squeeze-out beschlossen werden.

Die Beschlussvorlage hierzu lautet:

"Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. Aktiengesetz) gegen Gewährung einer von der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 183205 (Hauptaktionärin), zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 21,16 € für je eine auf den Namen lautende A-Aktie und in Höhe von 40,31 € für je eine auf den Namen lautende S-Aktie auf die Hauptaktionärin übertragen."

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die folgenden Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich: 
  • Der Entwurf des Übertragungsbeschlusses, 
  • die Jahresabschlüsse der Gesellschaft, die Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte des Konzerns für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025, 
  • der Übertragungsbericht der PoH mit seinen Anlagen (einschließlich des Bewertungsgutachtens der ValueTrust Financial Advisors Deutschland GmbH sowie der Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG) und 
  • der Prüfungsbericht der gerichtlich bestellten ADKL über die sachverständige Prüfung der Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung.

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Semperit AG Holding: Äußerungen von Vorstand und Aufsichtsrat zum B&C-Übernahmeangebot veröffentlicht

Wien, 4. Mai 2026 – In seiner heute veröffentlichten Äußerung geht der Vorstand der Semperit AG Holding auf die aus seiner Sicht wesentlichen Argumente ein, die bei der Beurteilung des freiwilligen Übernahmeangebots der B&C Holding Österreich GmbH für oder gegen eine Annahme des Angebots sprechen. Ziel ist es, den Aktionär:innen einen Orientierungsrahmen für ihre individuelle Entscheidungsfindung zu bieten. Von einer abschließenden Empfehlung zur Annahme oder Nichtannahme des Angebots sieht der Vorstand ab. Der Aufsichtsrat schließt sich dieser Äußerung an.

Zu den Aspekten für eine Annahmeentscheidung zählen unter anderem, dass mit dem Angebotspreis von EUR 15,00 je Aktie eine Prämie von 25,2% auf den unbeeinflussten Schlusskurs vom 17. März 2026 (vor Ankündigung des Angebots) realisiert werden kann. Zudem liegt der Angebotspreis über den historischen Durchschnittskursen und ermöglicht eine Veräußerung der Aktien unabhängig von der aktuellen Marktliquidität.

Gegen die Annahme des Angebots spricht unter anderem, dass der Angebotspreis unter dem Buchwert je Aktie von EUR 20,20 je Aktie sowie unter den aktuellen Analystenschätzungen von bis zu EUR 22,00 je Aktie liegt und damit nicht das volle mittel- bis langfristige Wertsteigerungspotenzial widerspiegelt. Zudem verzichten Aktionär:innen bei Annahme des Angebots auf mögliche zukünftige Ertragschancen.

Die Beurteilung, ob das Angebot für eine Aktionär:in vorteilhaft ist, hängt zudem von der individuellen Situation ab, insbesondere vom jeweiligen Anschaffungspreis, Anlagehorizont, Liquiditätsbedarf sowie von steuerlichen Erwägungen. Darüber hinaus sind die künftige Entwicklung der Gesellschaft, die Entwicklung des allgemeinen Kapitalmarktumfelds sowie sonstige externe Einflussfaktoren zu berücksichtigen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat empfehlen Aktionär:innen daher, vor einer Entscheidung auch ihre individuellen steuerlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen und bei Bedarf fachkundigen Rat einzuholen.

Weitere Details zum Übernahmeangebot der B&C Österreich GmbH wie auch die vollständigen Äußerungen von Vorstand und Aufsichtsrat finden Sie unter https://www.semperitgroup.com/de/investor-relations/uebernahmeangebot/

Freitag, 1. Mai 2026

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out
  • CECONOMY AG: Delisting geplant
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG, Hauptversammlung am 30. Juni 2026

  • Commerzbank AG: Übernahmeangebot der UniCredit 

  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, XRG fordert aktienrechtlichen Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026

  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • KATEK SE: Squeeze-out zugunsten der Kontron Acquisition GmbH zu EUR 18,12 je Aktie, Eintragung am 6. März 2026 (Fristende am 8. Juni 2026)
  • Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen
  • OTRS AG: Squeeze-out zugunsten der Optimus BidCo AG, eine Akquisitionsgesellschaft der EasyVista SAS, Hauptversammlung am 12. November 2025, Eintragung im Handelsregister am 23. Februar 2026 (Fristende: 25. Mai 2026)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH 

  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert

(Angaben ohne Gewähr) 
 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 30. April 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der VTG Aktiengesellschaft: Verhandlung über die Beschwerden vor dem OLG am 27. Mai 2026

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei dem Waggonvermieter VTG Aktiengesellschaft hatte das LG Hamburg mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 die Barabfindung deutlich von EUR 88,11 auf EUR 102,37 angehoben (+ 16,18 %).

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung wurden sowohl von der Antragsgegnerin wie auch von Antragstellerseite Beschwerden einlegen. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) hat Termin zur Verhandlung auf Mittwoch, den 27. Mai 2026, 11:00 Uhr, bestimmt.

OLG Hamburg, Az. 13 W 20/24
LG Hamburg, Beschluss vom 21. Dezember 2023, Az. 403 HKO 68/21
Rolle, T. u.a. ./. Warwick Holding GmbH
70 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Steffen Kraus, CausaConcilio Koch & Partner mbB Rechtsanwälte, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Warwick Holding GmbH:
Rechtsanwälte Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main

electrovac AG mit erfolgreichem Börsengang

- Handelsstart im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard)

- Erster Kurs EUR 7,50 (Ausgabepreis: EUR 7,80)

- Aktuelle Marktkapitalisierung von rund EUR 120 Mio.

- Kapitalmarktzugang als Basis für Wachstumsstrategie

Salzweg, 30. April 2026 – Die electrovac AG (“electrovac” oder die “electrovac Gruppe”, ISIN DE000A420ZL4), ein Spezialist für hermetische Glas-Metall-Gehäuse zum Schutz sicherheits- und systemkritischer Elektronik, notiert seit heute im Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse. Die electrovac-Aktie startete mit einem ersten Kurs von EUR 7,50 in den Handel. Die aktuelle Marktkapitalisierung entspricht damit rund EUR 120 Mio.

Dieter Thumfart, CEO von electrovac: „Nach intensiven Monaten freuen wir uns, dass die electrovac-Aktie seit heute in Frankfurt an der Börse gehandelt wird. Mit dem erfolgreichen IPO haben wir einen neuen Meilenstein in der über 75-jährigen Firmengeschichte gesetzt und die strategischen sowie finanziellen Voraussetzungen für die Fortschreibung unseres Wachstumskurses geschaffen. Die Umsetzung der geplanten Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung hat bereits begonnen und der Zugang zum Kapitalmarkt bietet optimale Voraussetzungen, um unsere Marktanteile und technologische Spitzenposition bei Glas-Metall-Gehäusen für die Bereiche Personal Safety und Aerospace & Defense weiter auszubauen.“

Im Rahmen des Börsengangs wurden insgesamt 4.416.000 Aktien platziert. Das Angebot umfasste 3.840.000 neue Aktien aus einer Barkapitalerhöhung sowie 576.000 bestehende Aktien im Zusammenhang mit einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe). Unter der Annahme einer vollständigen Ausübung dieser Option beläuft sich das Gesamtplatzierungsvolumen auf ca. EUR 34,4 Mio. Mit dem Bruttoemissionserlös von rund EUR 30 Mio. wird electrovac insbesondere die Fertigungskapazitäten in Asien ausbauen und mit einem lokalen Standort den Zugang zum US-Defense-Markt schaffen. Der Streubesitz der Gesellschaft wird bei vollständiger Ausübung der Greenshoe-Option rund 28 % betragen und verteilt sich breit auf europäische institutionelle Investoren und Privatanleger.

Im Zusammenhang mit dem Angebot fungierten die BankM AG und die B. Metzler seel. Sohn & Co. Aktiengesellschaft („Metzler Bank“) gemeinsam als Joint Global Coordinator and Joint Bookrunner.

Mittwoch, 29. April 2026

VARTA: Gutachten sieht Verfassungswidrigkeit des StaRUG

Das deutsche Restrukturierungsgesetz StaRUG wurde zum Ärger vieler Aktionäre bei der Varta AG angewendet und liegt in zwei Beschwerden dem deutschen Bundesverfassungsgericht vor. Die deutsche Bundesrechtsanwaltskammer hat nun in Ihrem Gutachten nun dessen Verfassungswidrigkeit erkannt. Grundsätzlich fehlt ein verfassungskonformer Wertersatz für Aktionäre. Die Aktionäre seien nicht gleichbehandelt, da die Zuteilung von Anteilen an Restrukturierungsgesellschafter gegen symbolische Einlagen (1 Euro) in keinem angemessenen Verhältnis zum faktischen Entzug von Minderheitsbeteiligungen stünde. Die Komplexität der Fälle würde Gerichte ohnehin zur schnellen Entscheidung drängen, was den Rechtsschutz von Kleinanlegern nicht unbedingt entspricht. Eine Entscheidung des Gerichts steht aus.

IVA Newsletter Nr. 04 / April 2026

Addiko Bank: RBI & NLB kündigen freiwillige Übernahmeangebote an

Die Raiffeisen Bank International (RBI) hat den Aktionären von Addiko einen Barpreis von EUR 23,05 je Addiko-Aktie (cum Dividende 2025) offeriert. Der Angebotspreis entspricht dem volumengewichteten durchschnittlichen Aktienkurs der letzten sechs Monate, zuzüglich eines Zuschlags. Das Angebot soll aufschiebenden Bedingungen unterliegen, unter anderem einer Mindestannahmeschwelle von mehr als 75%. Die RBI beabsichtigt darüber hinaus, mit der Alta Group d.o.o. (Serbien), einer Aktionärin der Addiko, eine Vereinbarung abzuschließen, die unter anderem den geplanten Verkauf (der „Carve-Out“) diverser Tochterbanken durch die Addiko Bank AG vorbehaltlich des erfolgreichen Abschlusses des Angebots vorsieht. Der Verkaufspreis des Carve-Outs wird zumindest dem Verkehrswert der zu veräußernden Tochtergesellschaften entsprechen.

Kurz danach wurde von der slowenischen Bank Nova Ljubljanska banka (NLB) ebenfalls ein Übernahmeangebot angekündigt. Der Angebotspreis soll hier EUR 29 je Addiko-Aktie betragen. Die Bank war mit einem deutlich niedrigeren Angebot 2024 an der selbstgesetzten Mindestannahmeschwelle von 75% gescheitert. Weitere Konditionen für das aktuelle Angebot sind noch nicht bekannt. Insbesondere ist fraglich, ob wiederholt an der Schwelle festgehalten wird.

Der IVA empfiehlt daher zunächst die konkreten Angebotsunterlagen, Stellungnahmen des Managements und gesetzlichen Fristen abzuwarten.

IVA Newsletter Nr. 04 / April 2026

IVA: Relaunch der Plattform www.hauptversammlung.at

Mit Ende März hat der Interessenverband für Anleger IVA mit weiteren Kooperationspartnern, die Neuaufstellung der Hauptversammlungsplattform www.hauptversammlung.at übernommen. Die Website ist Österreichs zentraler Informationspunkt für aktive Hauptversammlungsbesucher. Neben den wichtigsten gesetzlichen Informationen über die Hauptversammlung, erleichtert die Plattform auch die Teilnahme. Weitere Ergänzungen sind in Planung. Der IVA dankt an dieser Stelle allen, die an der Entwicklung mitgeholfen haben und deren Nutzung unterstützen.

IVA Newsletter Nr. 04 / April 2026

UniCredit S.p.A.: Bafin untersagt unzulässige Werbung

Die Bafin hat gegenüber der UniCredit S.p.A. angeordnet, unsachliche Werbung im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren der Commerzbank AG zu unterlassen.

Die UniCredit S.p.A. hatte als Bieterin im Übernahmeverfahren Werbeanzeigen in reißerischer und unsachlicher Aufmachung in den sozialen Medien veröffentlicht. Diese enthielten Mutmaßungen zur wirtschaftlichen Lage der Commerzbank AG. Die Anzeigen waren innerhalb der gesamten Europäischen Union abrufbar. Inzwischen sind sie jedoch nicht mehr aktiv. Mit dieser Anordnung macht die Bafin von ihren Befugnissen aus § 28 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Gebrauch. Sie begegnet damit Missständen im laufenden Übernahmeverfahren und schafft darüber hinaus Klarheit über die Grenzen von zulässiger Werbung im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten.

Zum Hintergrund:

Die Bafin beaufsichtigt Übernahmeprozesse und öffentliche Angebote nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG). Dabei wirkt sie Missständen entgegen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.

Gemäß § 28 WpÜG ist die Bafin dazu ermächtigt, bestimmte Arten von Werbung im Zusammenhang mit öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu untersagen, sofern dadurch Missstände entstehen können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine korrekte und sachliche Information der Marktteilnehmer nicht mehr sichergestellt scheint. Unsachliche Äußerungen, die Verbreitung irreführender Analysen und Prognosen sowie Werbung, die mehr auf die Suggestivkraft der Aussagen als auf deren wirtschaftlichen Kern abstellt, sind in Übernahmeverfahren nicht erlaubt. Die Anordnung der Bafin kann sich auf die Beseitigung bereits eingetretener Missstände sowie auf die Verhinderung künftiger Missstände durch Werbemaßnahmen beziehen.

Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Anlegerinnen und Anleger nicht durch unklare oder irreführende Werbung getäuscht werden. Alle Marktteilnehmende müssen gleichen und fairen Zugang zu korrekten Informationen haben.

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die Anordnung droht dem Unternehmen ein Bußgeld.

Die Maßnahme der Bafin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Deren Veröffentlichung erfolgt nach den Regeln des § 44 WpÜG.

Quelle: Bafin 

Aktuelle Squeeze-out-Kandidaten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG 

Seit der letzten Liste hat sich die Zahl der Kandidaten wieder reduziert. Bei der Katek SE, der artnet AG und bei der PharmaSGP Holding SE sind die Minderheitsaktionäre ausgeschlossen worden. Auch bei der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA), der niiio finance group AG, der Covestro AG, der centrotherm international AG und der Tele Columbus AG soll ein Squeeze-out kommen.

Insbesondere bei folgenden deutschen Unternehmen ist über kurz oder lang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out, als verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bereits ab einer Beteiligung von 90 % möglich), eine Verschmelzung oder eine andere Strukturmaßnahme denkbar:
 
- 1&1 AG: geringer Streubesitz, Teilerwerbsangebot der United Internet AG
 
- ADM Hamburg Aktiengesellschaft (früher: Oelmühle Hamburg): Streubesitz < 5 %

- ADTRAN NETWORKS SE (zuvor: ADVA Optical Networking SE): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ADTRAN Holdings, Inc. > 65 %

- ALBA SE (früher: INTERSEROH SE): Streubesitz ca. 6 %, Kursverfall, Delisting-Erwerbsangebot

- Allane SE (früher: Sixt Leasing SE): geringer Streubesitz (< 8 %)

- Allgäuer Brauhaus AG: Streubesitz < 10 %

- Aluminiumwerk Unna AG: delistet, minimaler Streubesitz

- aovo Touristik AG: Delisting, geringer Streubesitz

- Bayerische Gewerbebau AG: delistet, Streubesitz < 10 %
 
- Bellevue Investments GmbH & Co. KGaA (früher: MAGIX AG): delistet, geringer Streubesitz
 
- Brilliant AG: Hauptaktionärin NLC Group of Companies Limited > 75 %

- CENTROTEC SE: Delisting, geringer Streubesitz, Aktienrückkauf

- CompuGroup Medical SE & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting
 
- CPI Europe AG (zuvor: IMMOFINANZ AG): geringer Streubesitz

- CropEnergies AG: Delisting

- cycos AG: BuG, delistet, geringer Streubesitz
 
- Dahlbusch AG: minimaler Streubesitz (knapp über 3.000 Aktien)

- DATAGROUP SE: Investorenvereinbarung mit KKR, erfolgreiches öffentliches Erwerbsangebot von KKR 

- DEAG Deutsche Entertainment AG: Delisting

- DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: geringer Streubesitz, Kursverfall
 
- Deutsche EuroShop AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, geringer Streubesitz

- Deutsche Real Estate AG (ehemals Geestemünder Verwaltungs- und Grundstücks AG): geringer Streubesitz

- Deutsche Wohnen SE: erfolgreiche Übernahme, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG)
 
- DFV Deutsche Familienversicherung AG: Übernahme-Delisting-Angebot

- DISO Verwaltungs AG/Matica Technologies AG (ehemals: Digital Identification Solutions AG): geringer Streubesitz, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Matica Technologies Group SA 

- DMG MORI Aktiengesellschaft: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

- DVS Technology AG (früher: Diskus Werke AG): geringer Streubesitz, Kündigung der Einbeziehung in den Freiverkehr

- EASY SOFTWARE AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Eisen- und Hüttenwerke AG: geringer Streubesitz

- EUWAX AG: geringer Streubesitz, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Fernheizwerk Neukölln AG: geringer Streubesitz

- First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Francotyp-Postalia Holding AG: Delisting-Rückerwerbsangebot

- FRIWO AG: geringer Streubesitz

- Funkwerk AG: geringer Streubesitz, Delisting

- Gelsenwasser AG: Streubesitz < 10 %

- Grammer AG: geringer Streubesitz

- GSW Immobilien AG: geringer Streubesitz, Delisting-Erwerbsangebot

- H&R GmbH & Co. KGaA: Übernahmeangebot

- Halloren Schokoladenfabrik AG: Hauptaktionär droht mit Rechtsformwechsel, Übernahmeangebot

- HanseYachts AG: Delisting

- Hella GmbH & Co. KGaA: erfolgreiche Übernahme, Elliott 15,01 % (?), geringer Streubesitz

- HÖVELRAT Holding AG (früher NORDAKTIENBANK AG): geringer Streubesitz

- HolidayCheck Group AG (ehemals Tomorrow Focus AG): Delisting, BuG, geringer Streubesitz

- HOMAG Group AG: BuG

- HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Angebot, HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht
 
- Immovaria Real Estate AG: sehr geringer Streubesitz
 
- InCity Immobilien AG: Streubesitz < 10 %

- Lechwerke AG: geringer Streubesitz

- LS Invest AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): geringer Streubesitz

- MediClin AG: geringer Streubesitz

- MeVis Medical Solutions AG: BuG

- MK-Kliniken AG: Streubesitz < 10 %

- MME MOVIEMENT AG: delistet, geringer Streubesitz
 
- Mühlbauer Holding AG
 
- Nordwest Handel AG
 
- Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: Delisting

- OHB SE: erfolgreiches Übernahmeangebot

- Oppmann Immobilien AG: Delisting

- OSRAM LICHT AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Delisting

- Pfeiffer Vacuum Technology AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pangea GmbH 

- Pilkington Deutschland AG: geringer Streubesitz
 
- PNE AG

- RLG Systems AG (bisher: CCR Logistics Systems AG): delistet, geringer Streubesitz

- RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Streubesitz < 8 %

- Rocket Internet SE: Delisting, Übernahmeangebot

- secunet Security Networks AG: geringer Streubesitz

- SEVEN PRINCIPLES AG: Streubesitz 4 %

- SHW AG: Delisting, erfolgreiches Übernahmeangebot, geringer Streubesitz

- Splendid Medien AG: Delisting-Übernahmeangebot

- Studio Babelsberg AG: Erwerb Mehrheitsbeteiligung, BuG

- STEICO SE: Mehrheitsbeteiligung der Kingspan Group PLC, Großaktionär Kingspan hat seinen Anteil von 51 % auf 61,1 % aufgestockt, Spekulation über Delisting

- STEMMER IMAGING AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, Investorenvereinbarung mit der Ventrifossa BidCo AG/MiddleGround, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- SUMIDA Aktiengesellschaft (zuvor: VOGT electronic AG): Delisting, Beherrschungsvertrag, geringer Streubesitz
 
- TAG Colonia-Immobilien AG: BuG, geringer Streubesitz

- Telefónica Deutschland Holding AG: geringer Streubesitz, Squeeze-out vorläufig zurückgestellt

- TLG IMMOBILIEN AG: Delisting-Erwerbsangebot, geringer Streubesitz

- ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft: minimaler Streubesitz

- Vantage Towers AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, sehr geringer Streubesitz, derzeit Blockade durch Singer/Elliott (?)

- va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Übernahmeangebot, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 

- VIB Vermögen AG: Mehrheitsbeteiligung der BRANICKS Group AG (zuvor: DIC Asset AG), BuG
 
- WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: BuG, geringer Streubesitz, Delisting-Angebot

- Westag AG (früher: WESTAG & GETALIT AG): geringer Streubesitz, Rückkaufangebot
 
- Wild Bunch AG (früher: Senator Entertainment AG): Squeeze-out zunächst abgesagt (?)

- Württembergischen Lebensversicherung AG

- ZEAG Energy AG: sehr geringer Streubesitz

- zooplus SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, sehr geringer Streubesitz

Die Liste ist nicht abschließend und beruht auf einer subjektiven Einschätzung. Über Anregungen und weitere "Nominierungen" freuen wir uns.

(unverbindlich, keine Anlage- oder Rechtsberatung)

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Börsen-Zeitung: Wird das Delisting künftig schwieriger?

https://www.boersen-zeitung.de/recht-kapitalmarkt/wird-das-delisting-kuenftig-schwieriger

Das Standortfördergesetz bringt Neuerungen zum Angebotspreis und dessen gerichtlicher Überprüfung.
 
In den letzten Jahren haben deutlich mehr Unternehmen ein Delisting durchgeführt, als neue Unternehmen den Schritt an die Börse gewagt haben. Das Anfang Februar in Kraft getretene Standortfördergesetz hält einige Neuerungen bereit.
 
Ein Gastbeitrag von 

Allerthal-Werke AG: Wirtschaftliches Eigenkapital je Allerthal-Aktie zum 31. März 2026

Das wirtschaftliche Eigenkapital je Allerthal-Aktie (anteiliges handelsrechtliches Eigenkapital zzgl. Kursreserven im Wertpapierbestand des Anlage- und Umlaufvermögens) beträgt zum 31. März 2026 (ungeprüft) 27,63 Euro (27,64 Euro am 31. Dezember 2025). Dies entspricht nahezu dem gleichen Wert gegenüber dem Jahresultimo.

Die größten Wertpapierpositionen im Anlagevermögen waren zum Stichtag nach Kurswert – ohne Berücksichtigung der Beteiligung von 89,7% an der Tochtergesellschaft Esterer AG – Aktien von Centrotherm AG, Covestro AG, Centiel AG (vormals: HT5 AG), Smartbroker Holding AG sowie Wacker Neuson SE.

Das gesamte Andienungsvolumen verblieb per Saldo zum 31. März 2026 unverändert bei 28,1 Mio. Euro (28,1 Mio. Euro am 31. Dezember 2025). 

Köln, 28.04.2026

Allerthal-Werke AG
Der Vorstand 

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der früheren ADVA Optical Networking SE (jetzt: Adtran Networks SE): Verhandlungstermin auf den 9. September 2026 verschoben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG

In dem seit drei Jahren laufenden Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der früheren ADVA Optical Networking SE  (jetzt: Adtran Networks SE) hat das LG Meiningen den zuletzt auf den 3. Juni 2026 bestimmten Verhandlungstermin wegn Verhinderung des Sachverständigen WP/StB Dipl.-Kfm. Wolfram Wagner auf Mittwoch, den 9. September 2026, 10:00 Uhr, verlegt. Der Sachverständige soll seine ergänzende sachverständige Stellungnahme bis zum 10. Juli 2026 vorlegen.

LG Meiningen, Az. HK O 3/23
Langhorst, C. u.a. ./. Adtran Holdings, Inc.
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Gerd Lenuzza, 99092 Erfurt
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Gootz Hirsch PartmbB, 70173 Stuttgart (RA Dr. Dirk Wasmann)

Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss der VIB Vermögen AG zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

VIB Vermögen AG
Neuburg a.d. Donau

WKN A2YPDD
ISIN DE000A2YPDD0

Bekanntmachung über die Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG

Gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass ein Aktionär Anfechtungsklage (§ 246 AktG) gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 12. Februar 2026 zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 1 „Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien und der VIB Vermögen AG“ erhoben hat. Das Gericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht bestimmt; er wird gesondert bekannt gegeben.

Die Anfechtungsklage ist beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 2575/26 rechtshängig. 

Neuburg a.d. Donau, im April 2026
VIB Vermögen AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 28. April 2026

Branicks Group AG verschiebt Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses 2025 angesichts anhaltender Verhandlungen über die Refinanzierung der 2026 fällig werdenden Finanzverbindlichkeiten

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Frankfurt am Main, 28. April 2026. Vor dem Hintergrund noch anhaltender Verhandlungen über vorliegende Term Sheets hinsichtlich der Refinanzierung ihrer im Jahr 2026 fällig werdenden Finanzverbindlichkeiten mit den Schuldscheindarlehensgebern und Anleihegläubigern der Branicks Group AG, ISIN: DE000A1X3XX4 („Branicks“), hat der Vorstand der Branicks heute auf Grundlage der Gespräche mit dem Abschlussprüfer beschlossen, die Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses 2025 bis zum erwarteten Abschluss der Verhandlungen mit den Finanzgebern zu verschieben. Die Gesellschaft erwartet, den geprüften Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025 bis zum 30. Juni 2026 zu veröffentlichen.
 
Die am 23. Dezember 2025 angepasste Prognose für das Geschäftsjahr 2025 wird ausdrücklich bestätigt.  

Montag, 27. April 2026

Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse der LS INVEST AG

LS INVEST AG
Duisburg

Bekanntmachung nach § 246 Abs. 4 AktG

Gemäß § 246 Abs. 4 AktG gibt der Vorstand der LS INVEST AG bekannt, dass von mehreren Aktionären eine aktienrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben worden ist, die unter dem Aktenzeichen 40 O 4/26 beim Landgericht Düsseldorf, 10. Kammer für Handelssachen, anhängig ist. Die Kläger beantragen mit ihrer Klage:

"1. Der auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 11.12.2025 zu TOP 2 gefasste Beschluss mit dem Wortlaut: „Der Bilanzgewinn in Höhe von EUR 47.382.766,53 wird in voller Höhe in die Gewinnrücklagen eingestellt“ wird für nichtig erklärt.

2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 11.12.2025 zu TOP 2 gefasste Beschluss mit folgendem Wortlaut: „Der Bilanzgewinn in Höhe von EUR 47.382.766,53 wird in voller Höhe in die Gewinnrücklagen eingestellt“ nichtig ist.“

Güte- und Verhandlungstermin wurden noch nicht anberaumt. 

Duisburg, im April 2026
LS INVEST AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 23. April 2026

electrovac AG setzt endgültigen Angebotspreis für den Börsengang auf EUR 7,80 je Aktie fest

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Salzweg (Deutschland), 27. April 2026 – Die electrovac AG („Gesellschaft“), ein Spezialist für hermetische Glas-Metall-Gehäuse zum Schutz sicherheits- und systemkritischer Elektronik, hat den endgültigen Angebotspreis für den Börsengang auf EUR 7,80 je Aktie festgelegt.

Insgesamt wurden im Rahmen des Angebots 4.416.000 Aktien der Gesellschaft platziert, bestehend aus 3.840.000 neuen Aktien aus einer Barkapitalerhöhung (die „Neuen Aktien“), sowie 576.000 bestehende Aktien aus dem Bestand der Electrovac Holding AG im Zusammenhang mit einer Mehrzuteilungsoption (die „Mehrzuteilungsaktien“, und zusammen mit den Neuen Aktien die „Angebotsaktien“).Das Gesamtplatzierungsvolumen beläuft sich auf EUR 34,4 Mio. unter der Annahme einer vollständigen Ausübung der Greenshoe-Option. Die geplante Kapitalerhöhung wurde vollumfänglich platziert und der Gesellschaft fließt damit ein Bruttoemissionserlös in Höhe von rund EUR 30,0 Mio. für den Ausbau der internationalen Produktionskapazitäten zu. Auf Basis des endgültigen Angebotspreises wird sich die Marktkapitalisierung der Gesellschaft auf ca. EUR 125 Mio. belaufen.

Der Streubesitz der Gesellschaft wird bei vollständiger Ausübung der Greenshoe-Option rund 28 % betragen. Der Handel der Aktien der Gesellschaft am regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse wird voraussichtlich am 30. April 2026 unter dem Handelssymbol „EVAC“ und der ISIN DE000A420ZL4 aufgenommen. Die Lieferung der Angebotsaktien gegen Zahlung des Angebotspreises wird voraussichtlich am 30. April 2026 erfolgen.

BankM AG und B. Metzler seel. Sohn & Co. Aktiengesellschaft fungierten als Joint Global Coordinators im Zusammenhang mit dem Angebot.

Die Gesamtzuteilung für Privatanleger, die Zeichnungsaufträge über DirectPlace® oder das Zeichnungstool auf der Webseite der Gesellschaft platziert haben, beträgt ca. 400.000 Angebotsaktien. Zeichnungsaufträge von Privatanlegern wurden vollumfänglich zugeteilt, wobei Aufträge unter 100 Aktien bei DirectPlace® und unter 250 Aktien beim Zeichnungstool nicht bedient wurden. Die am 7. Juni 2000 von der Börsensachverständigenkommission veröffentlichten „Grundsätze für die Zuteilung von Aktienemissionen an Privatanleger“ wurden beachtet.

Der Vorstand

Salzweg, den 27. April 2026

Freitag, 24. April 2026

Brockhaus Technologies AG: Vorbereitung von Maßnahmen zur Rückführung von Erlösen aus dem Verkauf der Bikeleasing-Gruppe an die Aktionäre; Verschiebung der ordentlichen Hauptversammlung 2026

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Frankfurt am Main, 24. April 2026

Der Vorstand der Brockhaus Technologies AG (BKHT, ISIN: DE000A2GSU42, „Brockhaus Technologies“ oder „Gesellschaft“) erwartet weiterhin den Vollzug des Verkaufs der Bikeleasing-Gruppe im ersten Halbjahr 2026. Der Vorstand prüft in diesem Zusammenhang in enger Abstimmung mit dem Aufsichtsrat eine Kombination verschiedener Maßnahmen, um nach dem Vollzug und bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen einen überwiegenden Teil des erwarteten Nettoerlöses aus diesem Verkauf möglichst zeitnah an die Aktionäre zurückzuführen.

Dies umfasst etwaige Maßnahmen, die eine Beschlussfassung der Hauptversammlung erfordern. Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ursprünglich für den 11. Juni 2026 vorgesehene ordentliche Hauptversammlung auf den 19. August 2026 zu verschieben.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out
  • CECONOMY AG: Delisting geplant
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG, Hauptversammlung am 30. Juni 2026

  • Commerzbank AG: Übernahmeangebot der UniCredit 

  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, XRG fordert aktienrechtlichen Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026

  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • KATEK SE: Squeeze-out zugunsten der Kontron Acquisition GmbH zu EUR 18,12 je Aktie, Eintragung am 6. März 2026 (Fristende am 8. Juni 2026)
  • Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen
  • OTRS AG: Squeeze-out zugunsten der Optimus BidCo AG, eine Akquisitionsgesellschaft der EasyVista SAS, Hauptversammlung am 12. November 2025, Eintragung im Handelsregister am 23. Februar 2026 (Fristende: 25. Mai 2026)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH 

  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026

(Angaben ohne Gewähr) 
 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 23. April 2026

UniCredit hält nunmehr 32,64 % an der Commerzbank

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Nach der heute veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung hält die UniCredit S.p.A. nach zuletzt gemeldeten 29,34 % nunmehr seit dem 17. April 2026 32,64 % der Stimmrechte an der Commerzbank AG, davon 26,77 % direkt über Aktien und 5,87 % über Instrumente (total return swaps).

Die UniCredit hatte angekündigt, die Commerzbank übernehmen zu wollen. Die Commerzbank sprach dagegen von einem "feindlichen Vorgehen" der UniCredit und bekräftigte den Mehrwert der eigenständigen Momentum-Strategie: https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/04/commerzbank-aktiengesellschaft_20.html 

Der Verwaltungsrat der Unicredit hatte kürzlich beschlossen, am 4. Mai 2026 eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Auf dieser sollen die Aktionäre ihre Zustimmung für die nötige Kapitalerhöhung geben, was der nächste Schritt zur Übernahme der Commerzbank wäre. Geplant ist die Ausgabe von maximal 470 Millionen Stammaktien, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/04/geplante-commerzbank-ubernahme.html

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der GxP German Properties AG: Verhandlung am 14. Juli 2026

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem bereits 2022 durchgeführten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren GxP German Properties AG, Berlin, hat das LG Berlin II nunmehr einen Termin zur Anhörung und Erörterung der Sache auf den 14. Juli 2026, 10 Uhr, anberaumt. Bei dem Termin will das Gericht die Verschmelzungs- und Barabfindungsprüferin IVC anhören, um Klarheit über die Erforderlichkeit und gegebenenfalls den Umfang einer weiteren, ergänzenden Begutachtung zu gewinnen.

Ohne bereits eine endgültige Positionierung vorzunehmen, schlägt die Kammer den Beteiligten in Vorbereitung der Anhörung vor, eine vergleichsweise Erhöhung der Abfindung auf 6,50 EUR je Stückaktie in Betracht zu ziehen.

LG Berlin II, Az. 102 O 111/22 SpruchG
Langhorst u.a. ./. Paccard eight GmbH (früher: 
Paccard eight AG)
42 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Johannes Deiß, NEUWERK Rechtsanwälte,
20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance,
40215 Düsseldorf

Gateway Real Estate AG verschiebt Veröffentlichung des Konzernabschlusses 2025

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 23. April 2026. Die Gateway Real Estate AG („Gesellschaft“ – WKN A0JJTG / ISIN DE000A0JJTG7) hat heute nach interner Prüfung und in Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer beschlossen, die Veröffentlichung des Konzernabschlusses 2025 zu verschieben. Die Gesellschaft erwartet, den geprüften Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025 im Juni 2026 veröffentlichen zu können.

An den am 31. März 2026 veröffentlichten vorläufigen Zahlen für das Geschäftsjahr 2025 hält die Gesellschaft fest.

Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Zulassung der Aktien der ZhongDe Waste Technology AG zum regulierten Markt (General Standard)

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Frankfurt am Main, 22. April 2026 – Die Frankfurter Wertpapierbörse hat die ZhongDe Waste Technology AG („Gesellschaft“) darüber informiert, dass sie den Widerspruch gegen die Entscheidung über das Delisting der Aktien der Gesellschaft zurückgewiesen hat und den von der Gesellschaft vorgelegten verbindlichen Zeitplan zur kurzfristigen Erfüllung sämtlicher Finanzberichterstattungspflichten als nicht ausreichend erachtet.

Die Frankfurter Wertpapierbörse hat bislang keinen genauen Zeitpunkt benannt, zu dem das Delisting wirksam werden soll.

Die Gesellschaft wird im bestmöglichen Interesse ihrer Aktionäre prüfen, ob gegen die Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse Klage erhoben wird. In der Zwischenzeit wird die Gesellschaft weiterhin uneingeschränkt mit ihren Abschlussprüfern zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass alle noch ausstehenden Finanzberichterstattungspflichten erfüllt werden.

Mittwoch, 22. April 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Consus Real Estate AG verzögert sich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Consus Real Estate AG hatte das LG Berlin II Anfang 2025 die Verfahren verbunden. Das Gericht hat nunmehr mitgeteilt, dass es in dieser Sache wohl erst im nächsten Jahr weitergeht, und dies damit begründet, "dass wegen der schon länger anhaltenden Überlastung der Kammer mit Umfangsverfahren die Anberaumung eines Anhörungstermins leider nicht vor Ende des Jahres in Betracht kommen wird."
 
LG Berlin II, Az. 102 O 87/24 SpruchG
Jaeckel u.a. ./. ADLER Group S.A.
24 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte White & Case LLP, 60323 Frankfurt am Main

EPH Group AG Erfolgreiches Listing im Primärmarkt der Börse Düsseldorf stärkt Kapitalmarktposition und Wachstumsstrategie

Corporate News

Die EPH Group AG (ISIN AT0000A34DM3) hat einen weiteren wichtigen Meilenstein ihrer Kapitalmarktstrategie erreicht: Die Einbeziehung der Aktie in das Qualitätssegment Primärmarkt der Börse Düsseldorf stärkt ab sofort die Handelbarkeit deutlich und erhöht die Sichtbarkeit bei institutionellen wie privaten Investoren. Nach dem erfolgreichen Börsengang im Freiverkehr der Börse Stuttgart im November 2025 setzt die EPH Group AG damit konsequent ihren eingeschlagenen Wachstumskurs fort. Durch das Listing an einem weiteren deutschen Handelsplatz wird die Liquidität der Aktie gestärkt und der Zugang zu neuen Investorengruppen erleichtert.

Attraktivität der Aktie im Fokus

Das zusätzliche Listing im Primärmarkt der Börse Düsseldorf – einem etablierten Handelsplatz für Aktien und Anleihen mittelständischer Emittenten – stellt einen wichtigen Schritt dar, um die Attraktivität der EPH-Aktie weiter zu erhöhen. Insbesondere Privatanleger profitieren von verbesserten Handelsmöglichkeiten und erhöhter Transparenz.

Kapitalerhöhung: Start der Zeichnungsfrist am 21. Mai

Parallel dazu hat die Gesellschaft jüngst eine Barkapitalerhöhung mit einem Volumen von bis zu rund 10,3 Mio. Euro angekündigt. Ziel ist es, den Streubesitz (Free Float) zu erhöhen, die Handelsliquidität nachhaltig zu verbessern und die Eigenkapitalbasis für weiteres Wachstum zu stärken. Die neuen Aktien werden über Bezugsrechte bis 20. Mai 2026 den bestehenden Aktionären angeboten. Die öffentliche Zeichnungsfrist läuft im Anschluss vom 21. Mai bis 26. Juni 2026. Der zugehörige EU-Wachstums-Wertpapierprospekt steht auf der Internetseite unter www.eph-group.com zum Download bereit.

Skalierbares Geschäftsmodell im Wachstumsmarkt Tourismus

Die EPH Group AG ist ein spezialisierter Entwickler im Bereich hochwertiger Hotel- und Ressortimmobilien im DACH-Raum. Das Unternehmen verfolgt den Aufbau eines diversifizierten Portfolios renditestarker Projekte im Premium- und Luxussegment. Derzeit umfasst das Portfolio neun Projekte, die sich in unterschiedlichen Entwicklungsphasen befinden und bereits erworben oder gesichert sind. Ein zentraler Bestandteil der Strategie ist das innovative „Land-for-Equity“-Modell: Grundstückseigentümer erhalten demnach den Kaufpreis für ihre Flächen ganz oder teilweise in Form von Aktien der EPH Group AG. Dieses Modell ermöglicht es dem Unternehmen, attraktive Projekte mit reduziertem Kapitaleinsatz zu akquirieren und gleichzeitig die Eigenkapitalbasis zu stärken. Die aktuelle Projektpipeline umfasst mehrere touristische Premiumstandorte, insbesondere in alpinen Regionen sowie in hochwertigen Lagen an Seen im deutschsprachigen Raum.

Klare Wachstumsstrategie und Kapitalmarktfokus

Mit dem Listing an der Börse Düsseldorf, der geplanten Kapitalerhöhung und der konsequenten Weiterentwicklung ihres Geschäftsmodells positioniert sich die EPH Group AG als wachstumsstarker Player im europäischen Tourismus- und Immobilienmarkt. Das Management sieht insbesondere im steigenden Streubesitz, der verbesserten Handelbarkeit und der erhöhten Wahrnehmung am Kapitalmarkt zentrale Hebel, um den Unternehmenswert nachhaltig zu steigern und die Aktie für ein breites Investorenpublikum attraktiv zu machen.

Dienstag, 21. April 2026

Mehrheitsbeteiligungen an der CompuGroup Medical

CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
Koblenz

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 AktG

Die Caesar BidCo GmbH, Frankfurt am Main, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar und ohne Hinzurechnung von Aktien gemäß § 20 Abs. 2 AktG mehr als der vierte Teil der Aktien an der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA gehören.

Die CVC Capital Partners plc, St. Helier, Jersey, die CVC Management Holdings II Limited, St. Helier, Jersey, die CVC Capital Partners Fund Holdings II Limited, St. Helier, Jersey, die CVC Capital Partners IX Limited, St. Helier, Jersey, die CVC Capital Partners IX (A) L.P., St. Helier, Jersey, die Caesar Holdings Jersey Limited, St. Helier, Jersey, die Caesar Lux TopCo S.à r.l., Luxemburg, Luxemburg, die Caesar Lux Holdings S.à r.l., Luxemburg, Luxemburg, und die Caesar HoldCo GmbH, München, haben uns mitgeteilt, dass ihnen kraft Zurechnung gemäß § 16 Abs. 4 AktG derjenigen Aktien, die unmittelbar der Caesar BidCo GmbH gehören, und ohne Hinzurechnung von Aktien gemäß § 20 Abs. 2 AktG, mittelbar mehr als der vierte Teil (Mitteilung nach § 20 Abs. 1 AktG) der Aktien an der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA mit Sitz in Koblenz gehören. 

Koblenz, im April 2026
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
CompuGroup Medical Management SE als persönlich haftende Gesellschafterin

Quelle: Bundesanzeiger vom 17. April 2026

Mehrheitsbeteiligungen an der STADA Arzneimittel AG

STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft
Bad Vilbel

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

Die Saxophone Germany BidCo GmbH (München, Deutschland) hat uns gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 AktG sowie gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr, in Folge des Erwerbs aller Geschäftsanteile an der Nidda German Topco GmbH kraft Zurechnung der von der Nidda Healthcare GmbH gehaltenen Aktien, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft sowie eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft gehört.

Die Saxophone Germany Holdco 2 GmbH (München, Deutschland) hat uns gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 AktG sowie gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr, kraft Zurechnung der von der Nidda Healthcare GmbH gehaltenen Aktien, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft sowie eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft gehört.

Die Saxophone Germany Holdco 1 GmbH (München, Deutschland) hat uns gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 AktG sowie gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr, kraft Zurechnung der von der Nidda Healthcare GmbH gehaltenen Aktien, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft sowie eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft gehört.

Die Saxophone Germany TopCo GmbH (München, Deutschland) hat uns gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 AktG sowie gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr, kraft Zurechnung der von der Nidda Healthcare GmbH gehaltenen Aktien, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft sowie eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft gehört.

Die Saxophone Jersey Topco Ltd (St. Helier, Jersey) hat uns gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 AktG sowie gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr, kraft Zurechnung der von der Nidda Healthcare GmbH gehaltenen Aktien, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft sowie eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft gehört.

Die Saxophone Jersey Feeder Ltd (St. Helier, Jersey) hat uns gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 AktG sowie gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr, kraft Zurechnung der von der Nidda Healthcare GmbH gehaltenen Aktien, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft sowie eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft gehört.

Die CapVest Saxophone Aggregator SCSp (Senningerberg, Großherzogtum Luxemburg) hat uns gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 AktG sowie gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr, kraft Zurechnung der von der Nidda Healthcare GmbH gehaltenen Aktien, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft sowie eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft gehört.

Die CapVest Strategic Opportunities 11 SCSp (Senningerberg, Großherzogtum Luxemburg) hat uns gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 AktG mitgeteilt, dass ihr, kraft Zurechnung der von der Nidda Healthcare GmbH gehaltenen Aktien, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört.

Folgende Beteiligungen bestehen unverändert weiter:

Der Nidda Healthcare GmbH (Bad Vilbel, Deutschland) gehört weiterhin unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft sowie eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft.

Der Nidda Healthcare Holding GmbH (Bad Vilbel, Deutschland) gehört weiterhin, kraft Zurechnung der von der Nidda Healthcare GmbH gehaltenen Aktien, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft sowie eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft.

Die Nidda BondCo GmbH (Bad Vilbel, Deutschland) gehört weiterhin, kraft Zurechnung der von der Nidda Healthcare GmbH gehaltenen Aktien, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft sowie eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft.

Die Nidda German Midco GmbH (Bad Vilbel, Deutschland) gehört weiterhin, kraft Zurechnung der von der Nidda Healthcare GmbH gehaltenen Aktien, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft sowie eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft.

Die Nidda German Topco GmbH (Bad Vilbel, Deutschland) gehört weiterhin, kraft Zurechnung der von der Nidda Healthcare GmbH gehaltenen Aktien, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft sowie eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft. 

Der Vorstand der
STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft

Quelle: Bundesanzeiger vom 20. April 2026

TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: Abschlussprüfer erteilt Versagungsvermerk für Jahresabschluss und Konzernabschluss 2024

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 21. April 2026 – Die TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG (Aktie: ISIN: DE0007501009 / WKN: 750100) hat den Versagungsvermerk des Abschlussprüfers, der Rödl Audit GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024 erhalten.

Die Abschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2024 war von umfangreichen Diskussionen und Nachforderungen des Abschlussprüfers gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat begleitet. Der Vorstand hat die angeforderten Unterlagen und Informationen nach den Umständen in dem ihm möglichen Umfang zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der Bewertung einzelner wesentlicher Sachverhalte bestanden zwischen dem Vorstand und dem Abschlussprüfer unterschiedliche Auffassungen, die im Ergebnis nicht ausgeräumt werden konnten.

Der Abschlussprüfer begründet die Versagung damit, dass er nicht in der Lage gewesen sei, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise als Grundlage für Prüfungsurteile zu erlangen. Im Wesentlichen stützt er sich dabei auf folgende Punkte: (i) eine aus seiner Sicht fehlende aktualisierte Liquiditätsprognose und nicht ausreichend nachgewiesene Planungsannahmen zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern); (ii) fehlende Nachweise zur Bewertung der wesentlichen Beteiligungspositionen, namentlich der TTL Beteiligungs GmbH im Jahresabschluss (73,5 % der Bilanzsumme) sowie der TTL Real Estate GmbH im Konzernabschluss (72,3 % der Konzernbilanzsumme), einschließlich der damit zusammenhängenden Forderungen; (iii) aus seiner Sicht unvollständige Informationen zu Beziehungen zu nahestehenden Personen und Unternehmen; sowie (iv) fehlende Prüfungsnachweise zu möglichen Wertberichtigungen im Zusammenhang mit der im Nachtragsbericht dargestellten Änderung der Darlehensverträge mit der TTL Real Estate Mezzanine Investments GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main.

Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss und der Konzernabschluss 2024 wurden der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 9. Dezember 2025 im aufgestellten, jedoch noch nicht geprüften und nicht gebilligten Zustand zur Kenntnis gebracht und ausführlich erläutert. Die Verzögerung der Erteilung des Prüfungsvermerks ist auf den Umfang und die Komplexität der zwischen dem Vorstand und dem Abschlussprüfer geführten Erörterungen zurückzuführen. Der Aufsichtsrat wird kurzfristig im Rahmen einer Bilanzsitzung über die weitere Behandlung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2024 beraten und beschließen. Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt über wesentliche weitere Entwicklungen informieren.

Brockhaus Technologies AG: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen den Zustimmungsbeschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 26. Februar 2026

PRESSEMITTEILUNG

Frankfurt am Main, 21. April 2026. Die Brockhaus Technologies AG (BKHT, ISIN: DE000A2GSU42, „Brockhaus Technologies“ oder „Gesellschaft“) informiert ihre Aktionäre darüber, dass gegen den Zustimmungsbeschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 26. Februar 2026 über den Verkauf der Beteiligung an der BLS Beteiligungs GmbH („Bikeleasing“) an DECATHLON PULSE Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben wurden. Diese sind am 15. April 2026 ordnungsgemäß im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.

Die Klagen wurden von den Aktionären Axel Sartingen, Köln und der Milaco GmbH, Langenfeld, vertreten durch ihren Geschäftsführer Axel Sartingen erhoben. Die Gesellschaft hat angezeigt, sich gegen die Klagen zu verteidigen. Zudem hat Marcellino Graf von und zu Hoensbroech, Cascais, Portugal, eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage bei Gericht eingereicht, die jedoch bisher nicht rechtshängig ist. Marcellino Graf von und zu Hoensbroech und Axel Sartingen hatten auf der außerordentlichen Hauptversammlung im eigenen Namen sowie Axel Sartingen auch im Namen der Apollo Beteiligungen GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Axel König, die Milaco GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Axel Sartingen, Widerspruch zu Protokoll gegeben. Nach aktueller Einschätzung von Aufsichtsrat und Vorstand der BKHT stehen diese Klagen dem Vollzug der Transaktion nicht entgegen. Die Gesellschaft wird ihre Aktionäre über den weiteren Fortgang der Verfahren auf dem Laufenden halten.

Die Aktionäre der Gesellschaft haben auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Februar 2026 mit einer deutlichen Mehrheit von mehr als 98 % der abgegebenen Stimmen dem Verkauf der Anteile an Bikeleasing an DECATHLON PULSE zugestimmt. Auf Basis der exemplarischen Berechnung zum 30. September 2025 würde der auf Brockhaus Technologies entfallende anteilige Kaufpreis für die veräußerten Anteile rund € 240 Mio. nach vorläufigen Transaktionskosten und Steuern betragen. Der endgültige Kaufpreis wird im Rahmen eines marktüblichen Closing-Accounts-Mechanismus zum Vollzug der Transaktion unter Berücksichtigung der dann vorhandenen Barmittel, Finanzverbindlichkeiten sowie des Nettoumlaufvermögens der Bikeleasing-Gruppe ermittelt.

Der Vollzug der Transaktion wird – vorbehaltlich der noch ausstehenden Freigabe der BaFin – im zweiten Quartal 2026 erwartet. Eine Entscheidung über die Verwendung der Verkaufserlöse steht derzeit noch aus. Fest steht, dass die Verkaufserlöse gezielt zur weiteren Steigerung des Shareholder Value eingesetzt werden sollen. In Betracht kommen dabei vorbehaltlich näherer Analysen insbesondere Aktienrückkäufe, Dividendenausschüttungen oder weitere M&A-Transaktionen, ebenso wie eine Kombination solcher Maßnahmen.

Über Brockhaus Technologies


Die Brockhaus Technologies AG (BKHT, ISIN: DE000A2GSU42) mit Sitz in Frankfurt am Main ist eine Technologiegruppe, die margen- und wachstumsstarke Technologie- und Innovations-Champions mit B2B-Geschäftsmodellen im deutschen Mittelstand akquiriert. Mit einem einzigartigen Plattformansatz und einem langfristigen Horizont unterstützt Brockhaus Technologies ihre Tochtergesellschaften aktiv und strategisch dabei, langfristig profitables Wachstum über Branchen- und Ländergrenzen hinweg zu erzielen. Gleichzeitig bietet Brockhaus Technologies einen Zugang zu diesen nicht börsennotierten deutschen Technologie-Champions, die für Kapitalmarktinvestoren ansonsten unzugänglich sind. Weitere Informationen unter www.brockhaus-technologies.com

paragon GmbH & Co. KGaA beschließt Vorbereitung des Wechsels vom regulierten Markt (Prime Standard) in das Börsensegment Scale an der Frankfurter Wertpapierbörse

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Delbrück, 21. April 2026 – Die Geschäftsführung der paragon GmbH & Co. KGaA (ISIN DE0005558696, Börsenkürzel: PGN) hat heute beschlossen, den Wechsel der Börsennotierung der Kommanditaktien der Gesellschaft vom regulierten Markt (Prime Standard) in das Freiverkehrssegment Scale an der Frankfurter Wertpapierbörse vorzubereiten.

Durch den Segmentwechsel soll der mit einer Notierung im regulierten Markt (Prime Standard) verbundene regulatorische und administrative Aufwand reduziert werden, die Kapitalmarktpräsenz an der Frankfurter Wertpapierbörse aber weiterhin aufrechterhalten werden. Scale ist ein Segment des Freiverkehrs (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse, dass sich speziell an Wachstumsunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) richtet und nach der festen Überzeugung der Geschäftsführung im Hinblick auf die aktuelle Größe der Gesellschaft besser geeignet als der Prime Standard.

Nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Änderungen des § 39 BörsG durch das Standortförderungsgesetzes am 10. Februar 2026 erfordert ein Wechsel vom regulierten Markt in einen KMU-Wachstumsmarkt i.S.d. § 48a BörsG kein Delisting-Erwerbsangebot mehr.

Sobald das Vorliegen der maßgeblichen Einbeziehungsvoraussetzungen seitens der Frankfurter Wertpapierbörse bestätigt wird, wird die Geschäftsführung bei der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der Kommanditaktien der Gesellschaft zum regulierten Markt (Prime Standard) unter Nennung des letzten Tages der Notierung im Prime Standard final beantragen und parallel dazu die Einbeziehung der Aktien in das Segment Scale veranlassen. Unter dem Vorbehalt der Erfüllung dieser Voraussetzungen geht die Gesellschaft davon aus, im spätestens 2. Quartals 2026 diesen Wechsel vollziehen zu können.

Die Gesellschaft wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens berichten.

Über die paragon GmbH & Co. KGaA

Die im Regulierten Markt (Prime Standard) der Deutsche Börse AG in Frankfurt a.M. notierte paragon GmbH & Co. KGaA (ISIN DE0005558696) entwickelt, produziert und vertreibt zukunftsweisende Lösungen im Bereich der Automobilelektronik, Karosserie-Kinematik und Elektromobilität. Zum Portfolio des marktführenden Direktlieferanten der Automobilindustrie zählen im Segment Elektronik innovatives Luftgütemanagement, moderne Anzeige-Systeme sowie akustische High-End-Systeme. Im Segment Mechanik entwickelt und produziert paragon aktive mobile Aerodynamiksysteme. Im schnell wachsenden automobilen Markt für Batteriesysteme liefert paragon mit dem Geschäftsbereich Power Batteriemanagement-Systeme und Antriebsbatterien.

Neben dem Unternehmenssitz in Delbrück (Nordrhein-Westfalen) unterhält die paragon GmbH & Co. KGaA bzw. deren Tochtergesellschaften Standorte in Suhl (Thüringen), Landsberg am Lech und Nürnberg (Bayern), St. Georgen (Baden-Württemberg), Limbach (Saarland) sowie in Kunshan (China), Detroit (USA), Bengaluru (Indien) und Oroslavje (Kroatien).

Hamburger Hafen und Logistik AG: Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE legt Barabfindung für HHLA-Minderheitsaktionäre auf 21,16 Euro fest

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Hamburg, 21. April 2026 | Die Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE (PoH) hat die Barabfindung für die im Rahmen des aktienrechtlichen Squeeze-out zu übertragenden A‑Aktien der Minderheitsaktionäre der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) (ISIN: DE000A0S8488) auf 21,16 Euro festgelegt. Die PoH, deren Anteile von der Freien und Hansestadt Hamburg und der MSC Group gehalten werden, hält mehr als 95 Prozent der HHLA-Aktien und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a AktG.

Bereits am 5. Januar 2026 hat die PoH dem Vorstand der HHLA mitgeteilt, dass sie die Übertragung der A-Aktien der HHLA-Minderheitsaktionäre auf die PoH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beabsichtigt. Die Höhe der Barabfindung wurde auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und aktuellen Rechtsprechung festgesetzt, welche den Durchschnittskurs der A-Aktie in den drei Monaten vor Ankündigung des Squeeze-out zu Grunde legt. Zudem wurde eine unabhängige Unternehmensbewertung durchgeführt. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch einen gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer geprüft.

Der aktienrechtliche Squeeze-out wird mit zustimmendem Beschluss der Hauptversammlung sowie der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister wirksam. Die ordentliche Hauptversammlung findet am 11. Juni 2026 statt. Die Einberufung wird gesondert bekanntgegeben.

Montag, 20. April 2026

infas Holding Aktiengesellschaft: Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main über Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung von EUR 6,80

Pressemitteilung

20.03.2026 – Der Vorstand der infas Holding Aktiengesellschaft („Gesellschaft“) (ISIN DE0006097108 / WKN 609710) wurde von der Ipsos Dach Holding AG („Ipsos“) darüber informiert, dass das Landgericht Frankfurt am Main die von Ipsos im Januar 2025 im Nachgang zu dem öffentlichen Übernahmeangebot von Ipsos nach § 39a WpÜG beantragte Übertragung der übrigen stimmberechtigten Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 6,80 antragsgemäß beschlossen hat.

SURTECO GROUP SE schließt Gespräche zur Verlängerung der bestehenden Finanzierung bis 2029 erfolgreich ab. Guter Start ins Geschäftsjahr 2026.

Corporate News

Buttenwiesen, 20. April 2026

Die SURTECO GROUP SE (SURTECO) hat die in den vergangenen Wochen geführten Verhandlungen mit ihren Finanzierungspartnern zur langfristigen Sicherstellung ihrer Finanzierung erfolgreichabgeschlossen und im Rahmen eines Term Sheets dokumentiert. Im Ergebnis wurde eine Vereinbarung erzielt, die die bestehenden Finanzverbindlichkeiten über einen Zeitraum von drei Jahren bis zum 28. Dezember 2029 nachhaltig absichert.

In diesem Zusammenhang hat die Gesellschaft die Erstellung eines Gutachtens in Anlehnung an den IDW-S6 Standard beauftragt, das sich derzeit im Entwurf befindet. Auf dessen Grundlage hat sie sich mit den finanzierenden Banken und Schuldscheininhabern auf Maßnahmen zur Stärkung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage bis 2029 verständigt. Dieses beruht auf der bestehenden Konzernstruktur, ohne eventuelle Veräußerungen und zeigt die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens.

Parallel dazu treibt SURTECO die strategische Weiterentwicklung des Konzerns weiterhin konsequent voran. Dazu zählt auch die bereits kommunizierte Prüfung einer möglichen Veräußerung der Geschäftsbereiche Profiles und / oder Edgebands, die ergebnisoffen erfolgt. Die Entscheidung über einen möglichen Verkauf treffen die Organe der SURTECO GROUP SE ausschließlich in eigener Verantwortung. Im Falle einer Veräußerung würden Verkaufserlöse zur Reduzierung der Finanzverbindlichkeiten eingesetzt werden. Die Gesellschaft wird ihre Managementkapazitäten temporär mit Transformations- und Restrukturierungsexpertise verstärken.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Vereinbarung stärkt SURTECO ihre finanzielle Stabilität und gewinnt zusätzlichen Handlungsspielraum, um die strategische Weiterentwicklung des Unternehmens gezielt voranzutreiben.

Im Geschäftsjahr 2025 erreichte SURTECO mit einem Umsatz von 821,2 Mio. € und einem EBITDA adjusted von 80,2 Mio. € das obere Ende der angepassten Prognose. Nach vorläufigen Zahlen startete SURTECO mit einem Umsatz von 208,4 Mio. € und einem EBITDA adjusted von 26,7 Mio. € gut in das Geschäftsjahr 2026. Die Marge (EBITDA adjusted / Umsatz) stieg dabei von 12,0 % im ersten Quartal 2025 auf nunmehr 12,8 %. Der finale Geschäftsbericht des Jahres 2025 wird morgen, am 21. April 2026 veröffentlicht.

Über SURTECO

Die SURTECO GROUP SE mit Sitz in Buttenwiesen ist ein mittelständisches, international tätiges börsennotiertes Unternehmen. Das Unternehmen vereint führende nationale und internationale Marken der Oberflächentechnologie unter einem Dach.  Das umfangreiche Produktportfolio umfasst neben bedruckten Dekorpapieren, Trennpapieren, dekorativen Flächenfolien und Kantenbändern auf Basis von technischen Spezialpapieren und Kunststoffen auch Sockelleisten aus Kunststoff, technische Profile für die Industrie, Rollladensysteme und beschichtete Textilien. Der Konzern erwirtschaftete im Jahr 2024 mit über 3.700 Mitarbeiter-/innen an weltweit 26 Produktionsstandorten einen Jahresumsatz von rund 857 Mio. €. Die Kunden der SURTECO Gruppe stammen überwiegend aus der Holzwerkstoff-, Fußboden- und Möbelindustrie sowie aus dem Innenausbau.

Mehr Informationen zum Unternehmen unter: www.surteco.com

Nachzahlungsansprüche für ehemalige STADA-Aktionäre, die ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots 2017 angedient hatten: Geltendmachung bis zum Jahresende 2026

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die STADA Arzneimittel AG, einer der größten Generika-Hersteller in Deutschland, beschäftigt neben dem bereits vergleichsweise abgeschlossenen Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und dem noch laufenden Spruchverfahren zum Ausschliss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) weiter die Gerichte. Ehemalige STADA-Aktionäre können nämlich unter Umständen einen Nachzahlungsanspruch gegen die damalige Bieterin Nidda Healthcare (ein Vehikel der Finanzinvestoren Bain Capital und Civen) geltend machen.

Nachdem ein erstes Übernahmeangebot im Jahr 2017 nicht die Annahmequote erreichte, unterbreitete Nidda ein zweites freiwilliges Übernahmeangebot zu einem Preis in Höhe von EUR 66,25 je STADA-Aktie. In einem sog. „Irrevocable Commitment“ wurde der aktivistischen Fondsgesellschaft Elliott jedoch ein höherer Betrag, EUR 74,40 je STADA-Aktie als Mindestabfindung zugesagt. Dieser Betrag wurde dann auch in dem folgenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den Minderheitsaktionären angeboten. Bei dem 2020 eingetragenen Squeeze-out wurde schließlich eine Barabfindung in Höhe von EUR 98,51 je STADA-Aktie angeboten. Diesbezüglich läuft noch ein Spruchverfahren.

Die STADA-Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien 2017 im Rahmen des Übernahmeangebots angedient hatten, haben nach unserer Auffassung einen übernahmerechtlichen Nachzahlungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem erhaltenen Betrag von EUR 66,25 je STADA-Aktie und dem der Fondsgesellschaft Elliott zugesicherten höheren Betrag von EUR 74,40, d.h. in Höhe von EUR 8,15 je STADA-Aktie.

Der BGH hat unter Bezugnahme auf die sog. Celesio-Rechtsprechung entschieden, dass ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG gem. § 31 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 WpÜG für die von ihnen eingebrachten Aktien einen entsprechenden Anspruch auf diesen Unterschiedsbetrag haben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/stadaelliott-bgh-fordert.html. Gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 WpÜG ist der Bieter nämlich gegenüber den Inhabern der Aktien, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WpÜG außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft erwirbt und hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart. Bei dem erwähnten „Irrevocable Commitment“ handele es sich um eine dem Erwerb nach § 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG.

Nidda hat erst nach Aufforderung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Hinweis auf die BGH-Entscheidungen veröffentlicht, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/bekanntmachung-von-bgh-urteilen-zum.html Nidda meinte in der Veröffentlichung jedoch, dass Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre angesichts von Pressemitteilungen und -berichten die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden könne. Dies dürfte im Regelfall allerdings nicht zutreffen. Das OLG Frankfurt am Main hat dies kürzlich in zwei Parallelfällen bestätigt. Das Gericht hat Anfang des Jahres mitgeteilt:

„Das OLG Frankfurt/M. bestätigte nun mit Urteilen vom 18.12.2025 (26 U 14/24 und 26 U 18/24), dass die aus dem „Irrevocable Commitment“ resultierenden Nachbesserungsansprüche nicht verjährt sind. Maßgeblich sei, wann die Kläger tatsächlich von dieser Vereinbarung Kenntnis erlangten; dies sei erst 2023 durch eine verspätete Veröffentlichung der Beklagten erfolgt. Die Kenntnis von Presseberichten aus dem Jahr 2017 reiche nicht aus, um den Verjährungsbeginn auszulösen.

Zudem betonte das Gericht, dass die Beklagte treuwidrig handele, wenn sie sich auf Verjährung berufe. Sie habe durch ihre jahrelang unterlassene Veröffentlichungspflicht selbst die verspätete Klageerhebung verursacht. Damit seien die Nachbesserungsansprüche rechtlich durchsetzbar.“

Bei einer Kenntnis im Jahr 2023 verjähren Ansprüche erst Ende 2026. Bis zum 31. Dezember 2026 müssten daher verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen werden.

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de