Freitag, 27. Oktober 2023

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der OSRAM Licht AG geht vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der ams-OSRAM-Tochtergesellschaft ams Offer GmbH mit der OSRAM Licht AG, München, als beherrschter Gesellschaft hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 30. Juni 2023 die Spruchanträge zurückgewiesen.
 
Den von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat das Landgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt. 
 
In dem Nichtabhilfebeschluss verweist die Handelskammer auf den angefochtenen Beschluss. Die Fehlerhaftigkeit des Ansatzes der Transformationskosten von EUR 83 Mio. sei nicht nachgewiesen. In der Ewigen Rente müsse keine Ausschüttungsquote von 40 % angesetzt werden. Hinsichtlich der Ausgleichszahlung sei die gewählte Mittelwertmethode üblich und auch von der Rechtsprechung vielfach akzeptiert, so dass die grundlegenden Einwände aus der WCM-Entscheidung nicht gälten. Das Insolvenzrisiko der beherrschenden Gesellschaft sei berücksichtigt worden.
 
BayObLG, Az. noch unbekannt
LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2023, Az. 5 HK O 4509/21
SCI AG u.a. ./. ams Offer GmbH
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Wirth, München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60329 Frankfurt am Main 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen