von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Möglichkeiten des Gesetzes über den Stabilisierungs- und
Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) werden von Großaktionären zunehmend
genutzt, über ein Restrukturierungsvorhaben eine Kapitalherabsetzung auf Null und
damit ein Ausscheiden der Minderheitsaktionäre zu erreichen. In den Fällen LEONI
und GERRY WEBER gibt es für die Minderheitsaktionäre gar keine Abfindung, bei der
Softline AG wird zum Trost wenigstens ein Betrag von EUR 1,- je Aktie
angeboten. In allen drei Fällen bleibt lediglich der bisherige Großaktionär übrig, der sich im Gegenzug zu Investitionen verpflichten muss (ohne dass die Minderheitsaktionäre eine ähnliche Möglichkeit haben).
Anders als bei einem Squeeze-out gibt es keine Überprüfungsmöglichkeit. Die Aktionärsvereinigung DSW kritisiert daher, dass das StaRUG massiv in die grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechte eingreift, indem jegliche gesellschaftsrechtlichen Schutzmechanismen ausgehebelt werden, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/06/dsw-leoni-und-das-starug-ein-gesetz.html Die DSW hat daher ein Gutachten in Auftrag gegeben: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/softline-ag-restrukturierungsplan-fuhrt.html
Die aktuellen StaRUG-Fälle:- GERRY WEBER International AG, Amtsgericht Essen, Az.161 RES 1/23
https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/07/gerry-weber-international-ag.html
- Softline AG:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/softline-ag-restrukturierungsplan-fuhrt.html
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